Roland P***** wurde des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 21.Juni 1993 in Klagenfurt 4.430 S Bargeld, welches der gesondert verfolgte Christian L***** durch ein Verbrechen gegen fremdes Vermögen, nämlich durch Einbruch und Einsteigen in die in Klagenfurt, Hauptmann Hermann Platz 4, etablierte Filiale der Bäckerei B***** erlangt hatte, an sich gebracht und verheimlicht.Roland P***** wurde des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 21.Juni 1993 in Klagenfurt 4.430 S Bargeld, welches der gesondert verfolgte Christian L***** durch ein Verbrechen gegen fremdes Vermögen, nämlich durch Einbruch und Einsteigen in die in Klagenfurt, Hauptmann Hermann Platz 4, etablierte Filiale der Bäckerei B***** erlangt hatte, an sich gebracht und verheimlicht.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider trifft es nicht zu, daß dem angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit das beim Angeklagten sichergestellte Bargeld betreffenden Verfahrensergebnissen formelle Begründungsmängel anhaften. Hinsichtlich der von der Zeugin Helga P***** bestätigten Behauptung des Angeklagten, das bei ihm vorgefundene Bargeld stamme (ua) aus einem ihm gewährten Darlehen, geht das Erstgericht inhaltlich der relevierten Urteilspassage ohnedies unmißverständlich davon aus, daß die angebliche Darlehenszuzählung ebensowenig der Wahrheit entsprach wie die entsprechenden Angaben der genannten Zeugin. Soweit der im Beschwerdevorbringen zu den in Rede stehenden Urteilserwägungen unternommene Interpretationsversuch ein divergierendes Ergebnis anstrebt, erweist er sich nach den Denkgesetzen als nicht nachvollziehbar.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider trifft es nicht zu, daß dem angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit das beim Angeklagten sichergestellte Bargeld betreffenden Verfahrensergebnissen formelle Begründungsmängel anhaften. Hinsichtlich der von der Zeugin Helga P***** bestätigten Behauptung des Angeklagten, das bei ihm vorgefundene Bargeld stamme (ua) aus einem ihm gewährten Darlehen, geht das Erstgericht inhaltlich der relevierten Urteilspassage ohnedies unmißverständlich davon aus, daß die angebliche Darlehenszuzählung ebensowenig der Wahrheit entsprach wie die entsprechenden Angaben der genannten Zeugin. Soweit der im Beschwerdevorbringen zu den in Rede stehenden Urteilserwägungen unternommene Interpretationsversuch ein divergierendes Ergebnis anstrebt, erweist er sich nach den Denkgesetzen als nicht nachvollziehbar.
Auch zur Stückelung der beim Angeklagten vorgefundenen Münzen bzw Banknoten liegt die behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe nicht vor. Richtig ist, daß eine Prüfung, inwieweit das in der Unterkunft des Angeklagten sichergestellte Münzgeld nach der in Gegenwart der intervenierenden Polizeibeamten vorgenommenen Vermengung mit einem ersichtlich tatfremden Geldbetrag eine Zuordnung zur hier aktuellen Diebstahlsbeute zuließ, im gesamten Verfahren unterblieb. Der Umstand, daß die Möglichkeit entsprechender Rückschlüsse nach den Angaben des Polizeibeamten U*****, in dem Gefäß hätten sich vor der spontanen Vermengungsreaktion des Angeklagten überwiegend Zehngroschenstücke befunden, indiziert war, bedurfte dem Beschwerdestandpunkt zuwider schon deshalb in der Urteilsbegründung keiner besonderen Erwähnung, weil es sich dabei bloß um eine mögliche weitere Beweisquelle, nicht aber um ein wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen widerstreitendes Verfahrensergebnis handelte. Die Durchführung der nunmehr relevierten - nach Lage des Falles allerdings vorweg nicht entscheidenden - Beweisergänzung wurde in der Hauptverhandlung jedoch nicht beantragt.
Daß sich schließlich unter den beim Angeklagten vorgefundenen, größtenteils nach den Modalitäten ihrer Verwahrung in der Registrierkassa des geschädigten Unternehmens geordneten insgesamt 68 Banknoten auch fünf einzelne Exemplare befanden, die sich nach der - erfahrungsgemäß nicht zwingend von Fehlerquellen befreiten - Rekonstruktion der Diebsbeute durch eine Bäckereiangestellte nicht den gestohlenen Geschäftsgeldern zuordnen ließen, bedurfte als für die Lösung der Schuldfrage unerheblich keiner Erörterung in den Urteilsgründen, weil schon durch das in der Unterkunft des Angeklagten vorgefundene, jedenfalls zum Teil tatfremde Münzgeld des Angeklagten erwiesen war, daß er neben der übernommenen Diebsbeute auch über anderes Bargeld verfügte. Aus der im übrigen jedoch lückenlosen Übereinstimmung der als gestohlen gemeldeten mit den sichergestellten Banknoten in Verbindung mit der Betretung des Angeklagten in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einbruch in das Bäckereilokal sowie den Modalitäten seiner wechselhaften Verantwortung konnte das Erstgericht demnach insgesamt formell mängelfrei auf eine im Sinn des bekämpften Urteils (zumindest) strafbare Hehlerei einschließende Täterschuld schließen.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder beschränkt sich auf eine Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge und vermag daher aus den dargelegten Erwägungen keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichts - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinwieder beschränkt sich auf eine Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge und vermag daher aus den dargelegten Erwägungen keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichts - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung sowie seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung sowie seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.