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Entscheidung 12 Os 21/96×

Entscheidung 12 Os 21/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os21/96(12Os22/96)

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard T***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil sowie über die Beschwerde gegen den Beschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 6.November 1995, GZ 12 römisch fünf r 422/95-39, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard T***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (1) sowie des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG (2) schuldig erkannt.

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er am 7.Mai 1995 in Krieglach Franz H***** mit Gewalt gegen seine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen versucht, indem er ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, ihn mit dem Umbringen bedrohte und die Herausgabe von 40.000 S Bargeld forderte.

Rechtliche Beurteilung

Die allein gegen diesen Schuldspruch aus den Ziffer 4, 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtig- keitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Mangels Erheblichkeit der jeweils unter Beweis gestellten Tatsachen wurden durch die Abweisung der Anträge auf Einvernahme des Bruders des Angeklagten, Richard T*****, zum Beweis dafür, H***** habe im Spital geäußert, er werde Gerhard T***** "fertigmachen", sowie auf Einvernahme der Zeugen Otto Ho*****, Eduard M*****, Heribert P*****, Gerald Ha***** und Franz G***** zum Beweis dafür, "daß Franz H***** (schon früher) mehrmals falsch gespielt hat und als Falschspieler bekannt ist", Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.

Ermöglichte doch die behauptete Äußerung des Franz H***** unter den gegebenen Umständen ersichtlich keinen logisch nachvollziehbaren Schluß auf eine Falschbezichtigung und kann es andererseits aus den überzeugenden schöffengerichtlichen Erwägungen (US 12 f) sanktionslos dahingestellt bleiben, ob H***** bei anderen Gelegenheiten falsch spielte bzw als Falschspieler bekannt ist.

Der Behauptung unzureichender Begründung (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter auch logisch und empirisch einwandfrei dargelegt, aus welchen Erwägungen sie bei Feststellung des Tatherganges der Darstellung des Opfers folgten (US 13 f).

Ob der Angeklagte einmal oder zweimal 40.000 S forderte, ist nicht von entscheidender Bedeutung, sodaß der dagegen erhobene Einwand auf sich beruhen kann.

Bei der gebotenen gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) mußte das Schöffengericht nicht erörtern, daß - anders als in den Aussagen der Gendarmeriebeamten - im Amtsvermerk vom 8.Mai 1995 allein vom "Umbringen", nicht aber auch vom "Ausrauben" die Rede ist, und Franz H***** - trotz seiner vor dem Untersuchungsrichter erklärten Erinnerungsschwäche - in der Hauptverhandlung weitere Details berichtete.

Das weitere - gegen die Annahme des Vorsatzes unrechtmäßiger Bereicherung durch Abnötigung von 40.000 S gerichtete - Vorbringen zur Mängelrüge bekämpft die umfangreiche Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bloß nach Art einer in diesem Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung und kann damit auf sich beruhen.

Mit der Behauptung eines Feststellungsmangels (Ziffer 9, Litera b,) zum freiwilligen Rücktritt vom Raubversuch schließlich setzt sich der Beschwerdeführer in prozeßordnungswidriger Weise über die mit einer freiwilligen Abstandnahme vom Raubvorhaben unvereinbaren Urteilsannahme hinweg, wonach "zur selben Zeit", als er noch in der Kleidung des Opfers nach dessen Brieftasche suchte, (sein Neffe) Bernhard T***** und "unmittelbar darauf" zwei Gendarmeriebeamte am Tatort eintrafen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die weiteren vom Angeklagten ergriffenen Rechtsmittel (Berufung und Beschwerde) wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E41955 12D00216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00021.96.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19960425_OGH0002_0120OS00021_9600000_000