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Entscheidung 12 Os 21/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os21/98

Entscheidungsdatum

05.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz W***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 10. Dezember 1997, GZ 15 römisch fünf r 1.032/97-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Franz W***** wurde des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 30.Juni 1997 in St.Valentin mit der am 13.August 1986 geborenen, somit unmündigen Kathrin H***** den außerehelichen Beischlaf unternahm, indem er sich auf das am Unterkörper entkleidete Mädchen legte und dazu ansetzte, mit seinem Glied in dessen Scheide einzudringen (US 2).

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 9, Litera a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Rechtliche Beurteilung

Eine Psychiatrierung des Angeklagten ist nur bei Vorliegen objektiver Momente gerechtfertigt, die seine Zurechnungsfähigkeit ernsthaft in Frage stellen. Der mit der lapidaren Behauptung, der Beschwerdeführer befinde sich in psychiatrischer Behandlung, begründete Antrag des Verteidigers auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens "über die verminderte Zurechnungsfähigkeit" seines Mandanten (37), läßt eine derartige Sachlage fallbezogen nicht indiziert erscheinen. Denn abgesehen davon, daß im Beweisbegehren die - für die Lösung der Schuldfrage allein entscheidende - Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des Paragraph 11, StGB nicht einmal behauptet wurde, hätte es angesichts des geistesgesunden persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers (US 3) und dessen in mentaler Hinsicht jegliche Einschränkung strikt negierenden Verantwortung (39) Gründe anzugeben gehabt, die dennoch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten in Frage stellen. Mangels derartiger Konkretisierung wurden seine Verteidigungsrechte durch das abweisliche Zwischen- erkenntnis nicht verletzt (Ziffer 4,).

Das Schöffengericht begründete den Schuldspruch unter anderem damit, daß der Beschwerdeführer nach seiner Verantwortung (39) eindeutig gewußt hat, daß Kathrin H***** zur Tatzeit erst 10 Jahre alt war und sexuelle Handlungen mit einem Mädchen dieses Alters gesetzlich verboten sind (US 3). Damit hat es - als denknotwendigen (Mit-)Inhalt dieser Urteilsbegründung - den alle Tatbestandskomponenten des Paragraph 206, Absatz eins, StGB umfassenden Vorsatz des Angeklagten auch festgestellt. Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit der Behauptung eines subjektiven Feststellungsmangels diesen Urteilsinhalt mißachtet, verfehlt sie eine gesetzmäßige Ausführung.

Mit dem Einwand, das Erstgericht habe auf der Basis der zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe zu Unrecht die Voraussetzungen der Paragraphen 41, Absatz eins und 43 Absatz eins, StGB verneint, wird - von der Beschwerde selbst eingeräumt - weder ein Ermessensmißbrauch noch eine Überschreitung des Ermessensspielraums und solcherart lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist damit das Oberlandesgericht Wien berufen (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E49842 12D00218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00021.98.0305.000

Dokumentnummer

JJT_19980305_OGH0002_0120OS00021_9800000_000