Eine Psychiatrierung des Angeklagten ist nur bei Vorliegen objektiver Momente gerechtfertigt, die seine Zurechnungsfähigkeit ernsthaft in Frage stellen. Der mit der lapidaren Behauptung, der Beschwerdeführer befinde sich in psychiatrischer Behandlung, begründete Antrag des Verteidigers auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens "über die verminderte Zurechnungsfähigkeit" seines Mandanten (37), läßt eine derartige Sachlage fallbezogen nicht indiziert erscheinen. Denn abgesehen davon, daß im Beweisbegehren die - für die Lösung der Schuldfrage allein entscheidende - Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 11 StGB nicht einmal behauptet wurde, hätte es angesichts des geistesgesunden persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers (US 3) und dessen in mentaler Hinsicht jegliche Einschränkung strikt negierenden Verantwortung (39) Gründe anzugeben gehabt, die dennoch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten in Frage stellen. Mangels derartiger Konkretisierung wurden seine Verteidigungsrechte durch das abweisliche Zwischen- erkenntnis nicht verletzt (Z 4).Eine Psychiatrierung des Angeklagten ist nur bei Vorliegen objektiver Momente gerechtfertigt, die seine Zurechnungsfähigkeit ernsthaft in Frage stellen. Der mit der lapidaren Behauptung, der Beschwerdeführer befinde sich in psychiatrischer Behandlung, begründete Antrag des Verteidigers auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens "über die verminderte Zurechnungsfähigkeit" seines Mandanten (37), läßt eine derartige Sachlage fallbezogen nicht indiziert erscheinen. Denn abgesehen davon, daß im Beweisbegehren die - für die Lösung der Schuldfrage allein entscheidende - Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des Paragraph 11, StGB nicht einmal behauptet wurde, hätte es angesichts des geistesgesunden persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers (US 3) und dessen in mentaler Hinsicht jegliche Einschränkung strikt negierenden Verantwortung (39) Gründe anzugeben gehabt, die dennoch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten in Frage stellen. Mangels derartiger Konkretisierung wurden seine Verteidigungsrechte durch das abweisliche Zwischen- erkenntnis nicht verletzt (Ziffer 4,).
Das Schöffengericht begründete den Schuldspruch unter anderem damit, daß der Beschwerdeführer nach seiner Verantwortung (39) eindeutig gewußt hat, daß Kathrin H***** zur Tatzeit erst 10 Jahre alt war und sexuelle Handlungen mit einem Mädchen dieses Alters gesetzlich verboten sind (US 3). Damit hat es - als denknotwendigen (Mit-)Inhalt dieser Urteilsbegründung - den alle Tatbestandskomponenten des § 206 Abs 1 StGB umfassenden Vorsatz des Angeklagten auch festgestellt. Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit der Behauptung eines subjektiven Feststellungsmangels diesen Urteilsinhalt mißachtet, verfehlt sie eine gesetzmäßige Ausführung.Das Schöffengericht begründete den Schuldspruch unter anderem damit, daß der Beschwerdeführer nach seiner Verantwortung (39) eindeutig gewußt hat, daß Kathrin H***** zur Tatzeit erst 10 Jahre alt war und sexuelle Handlungen mit einem Mädchen dieses Alters gesetzlich verboten sind (US 3). Damit hat es - als denknotwendigen (Mit-)Inhalt dieser Urteilsbegründung - den alle Tatbestandskomponenten des Paragraph 206, Absatz eins, StGB umfassenden Vorsatz des Angeklagten auch festgestellt. Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit der Behauptung eines subjektiven Feststellungsmangels diesen Urteilsinhalt mißachtet, verfehlt sie eine gesetzmäßige Ausführung.
Mit dem Einwand, das Erstgericht habe auf der Basis der zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe zu Unrecht die Voraussetzungen der §§ 41 Abs 1 und 43 Abs 1 StGB verneint, wird - von der Beschwerde selbst eingeräumt - weder ein Ermessensmißbrauch noch eine Überschreitung des Ermessensspielraums und solcherart lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht.Mit dem Einwand, das Erstgericht habe auf der Basis der zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe zu Unrecht die Voraussetzungen der Paragraphen 41, Absatz eins und 43 Absatz eins, StGB verneint, wird - von der Beschwerde selbst eingeräumt - weder ein Ermessensmißbrauch noch eine Überschreitung des Ermessensspielraums und solcherart lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist damit das Oberlandesgericht Wien berufen (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist damit das Oberlandesgericht Wien berufen (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.