Gründe:
Mit dem - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - angefochtenen Urteil wurde Karin K***** des Verbrechens nach § 3g VG schuldig erkannt. Demnach hat sie sich auf eine andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem sieMit dem - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - angefochtenen Urteil wurde Karin K***** des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG schuldig erkannt. Demnach hat sie sich auf eine andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem sie
(1) im Zeitraum zwischen 27. November 1991 und 18. März 1992 in Wien wiederholt und weiters am 8. September 1993 und 28. Oktober 1993 an grundsätzlich regelmäßig an Donnerstagen im "Paulinenstüberl" veranstalteten Stammtischen mitwirkte, welche neben der Pflege des geselligen Besammenseins die Funktion hatten, Kontakte zwischen Interessenten, Sympathisanten und Teilnehmern an der VAPO (VAPO-Mitgliedern) herzustellen, wobei dort das politische Geschehen auch aus nationalsozialistischer Perspektive kommentiert und diskutiert wurde;
(2) im Zeitraum zwischen 7. Dezember 1991 und 16. März 1992 in Wien wiederholt an im "Hornbostelkeller" grundsätzlich regelmäßig an Montagen angesetzten Kameradschaftsabenden mitwirkte, "in deren Verlauf die männlichen Kameraden auch zum Exerzieren sowie zum Vortrag politischer Referate verhalten wurden und auch politische Diskussionen geführt wurden, in welchen auch der historische Nationalsozialismus, wie auch nationalsozialistische Weltanschauung und Programmatik in einseitiger und propagandistisch vorteilhafter Weise an die Zuhörer herangetragen wurden, um diese im Sinn der nationalsozialistischen Ideologie zu unterweisen, ihnen Diskussionsgrundlagen und Argumentationshilfen zu vermitteln, welche sie in die Lage versetzen sollten, als erfolgreiche Propagandisten des Nationalsozialismus aufzutreten, und welche den Zweck verfolgten, rassistisch motivierte Ausländerfeindlichkeit zu schüren, wie auch die Vortragenden und Diskutierenden zugleich rhetorisch zu schulen, bei welchen Treffen auch im Sinne der Zielsetzungen der VAPO zu unternehmende, aber auch bereits derartige abgelaufene Aktionen besprochen wurden";
(3) um den 20. April 1992 in Tresdorf bei Korneuburg an einer "Hitler-Geburtstagsfeier", zu welcher sich rund 30 Personen, bei denen es sich vielfach um Mitglieder der VAPO handelte, eingefunden hatten, mitwirkte, in deren Verlauf von einem maßgeblichen VAPO-Mitglied in einer Rede kurz auf den Anlaß (den sich jährenden Geburtstag Adolf Hitlers) eingegangen wurde, und zu welchem Anlaß auch der Stellvertreter des Bereichsleiters der VAPO eine politische Ansprache hielt;
(4) am 20. April 1993 in Tresdorf bei Korneuburg abermals in einer "Hitler-Geburtstagsfeier", zu der sich mehrere weitere VAPO-Mitglieder eingefunden hatten, mitwirkte, wo der Stellvertreter des Bereichsleiters der VAPO aus gegebenem Anlaß eine politische Rede hielt.
Die Geschworenen verneinten die anklagekonformen Hauptfragen 1 bis 4 in Richtung des Verbrechens nach § 3b erster Fall VG und bejahten die korrespondierenden Eventualfragen nach dem Verbrechen nach § 3g VG jeweils stimmeneinhellig.Die Geschworenen verneinten die anklagekonformen Hauptfragen 1 bis 4 in Richtung des Verbrechens nach Paragraph 3 b, erster Fall VG und bejahten die korrespondierenden Eventualfragen nach dem Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG jeweils stimmeneinhellig.
Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch und den zugrundeliegenden Wahrspruch mit einer auf § 345 Abs 1 Z 8, 9 und 11 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe verfehlt.Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch und den zugrundeliegenden Wahrspruch mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, 9 und 11 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe verfehlt.