Das Erstgericht traf Feststellungen nicht nur zu den vom Urteilsspruch erfassten Begehungsmitteln des Betruges sondern konstatierte ferner, dass die Angeklagte den Zeugen W***** betrügerisch unter wiederholter Vortäuschung falscher Tatsachen, "nämlich der tatsächlich nicht geplanten Trennung von ihrem Lebensgefährten und Eingehen einer Art Lebensgemeinschaft mit dem Opfer" darüber hinaus aber auch durch Täuschung über ihre Bereitschaft zur "Rückzahlung" der ihr vom Zeugen W***** (nach Aufnahme eines entsprechenden Bankkredites) übergebenen Geldbeträge in den Sommermonaten 2000 zur tatplangemäßen Übergabe von insgesamt 530.000 S (I/1. und 2.) verleitete (US 11), tatsächlich aber weder die Absicht hatte, eine ernsthafte Beziehung mit dem Zeugen einzugehen oder eine Wohnungsgemeinschaft mit ihm aufzunehmen, noch die in Rede stehenden Darlehensbeträge zu refundieren (US 9).
Soweit die Angeklagte zum Schuldspruchfaktum I/1. allein die erstgerichtliche Annahme eines Darlehensvertrages unter dem Gesichtspunkt undeutlicher Urteilsbegründung problematisiert (Z 5), scheitert ihre Argumentation bereits daran, dass eine erfolgreiche Bekämpfung eines (wie hier) auf zwei gleichwertigen Schuldkomponenten basierenden Schuldspruchs eine umfassende Anfechtung dieser jeweils für sich allein zur Tatbestandsverwirklichung hinreichenden Teilbereiche der Täterverantwortlichkeit voraussetzt, weil deren Fortbestand selbst bei Wegfall eines der beiden Schuldfaktoren im Ergebnis unberührt bliebe.Soweit die Angeklagte zum Schuldspruchfaktum I/1. allein die erstgerichtliche Annahme eines Darlehensvertrages unter dem Gesichtspunkt undeutlicher Urteilsbegründung problematisiert (Ziffer 5,), scheitert ihre Argumentation bereits daran, dass eine erfolgreiche Bekämpfung eines (wie hier) auf zwei gleichwertigen Schuldkomponenten basierenden Schuldspruchs eine umfassende Anfechtung dieser jeweils für sich allein zur Tatbestandsverwirklichung hinreichenden Teilbereiche der Täterverantwortlichkeit voraussetzt, weil deren Fortbestand selbst bei Wegfall eines der beiden Schuldfaktoren im Ergebnis unberührt bliebe.
Auch der von der Beschwerdeführerin behauptete Verstoß gegen die Verpflichtung amtswegiger Wahrheitsforschung (Z 5a) liegt nicht vor.Auch der von der Beschwerdeführerin behauptete Verstoß gegen die Verpflichtung amtswegiger Wahrheitsforschung (Ziffer 5 a,) liegt nicht vor.
Soweit die Beschwerde amtswegige Sachverhaltsermittlungen zur Person des Lebensgefährten der Angeklagten und ferner zu der Frage reklamiert, ob er eine "Abfindung für die Angeklagte im Betrag von 450.000 S gefordert und erhalten hatte oder nicht und aus welchen Gründen es - unter der Voraussetzung des Erhaltes - nicht zur Aufgabe der Lebensgemeinschaft mit der Angeklagten gekommen war" (Schuldspruchfaktum I/1.), betrifft sie im Hinblick auf den dem Schuldspruch mitzugrundegelegten Vorsatz der Angeklagten, sich (sohin persönlich) zu bereichern, vorweg keine dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Inwieweit durch "entsprechende Ermittlungen bei den Kreditinstituten" zu klären sein sollte, ob die Angeklagte, die jegliche Verwendung für die Gewährung eines Bankkredites an den Zeugen W*****, insbesondere auch im Wege eines Vermittlers, in Abrede stellt, den vom Schuldspruchfaktum I/2. erfassten Betrag als Vermittlungshonorar an einen Unbekannten weitergeleitet haben könnte, ist von selbst nicht einsichtig. Auch dieser Einwand entzieht sich daher einer sachbezogenen Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.