Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 22/01×

Entscheidung 12 Os 22/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os22/01 (12Os23/01)

Entscheidungsdatum

08.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Timea P***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. November 2000, GZ 8c römisch fünf r 6.331/00-24, sowie über die Beschwerde der Angeklagten gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Timea P***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat sie "in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Hans Christian W***** durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Übergabe nachstehender Bargeldbeträge verleitet, die Hans Christian W***** um einen insgesamt ATS 500.000 S übersteigenden Betrag an seinem Vermögen schädigten, und zwar

1. am 17. 3. 2000 durch das Versprechen, nach Bezahlung einer ""Abfindung"" für ihren Lebensgefährten zu ihm zu ziehen und mit ihm leben zu wollen, zur Überlassung von ATS 450.000;

2. am 24. 3. 2000 durch die Vorgabe, dass für den (zur Erlangung des unter Punkt 1. genannten Betrages von 450.000 S) aufgenommenen Kredit noch eine Kreditvermittlungsgebühr fällig sei, (zu ergänzen: ohne deren Bezahlung sie ihr Lebensgefährte nicht aus der Beziehung entlassen würde - US 9, 11) zur Überlassung von ATS 80.000".

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht traf Feststellungen nicht nur zu den vom Urteilsspruch erfassten Begehungsmitteln des Betruges sondern konstatierte ferner, dass die Angeklagte den Zeugen W***** betrügerisch unter wiederholter Vortäuschung falscher Tatsachen, "nämlich der tatsächlich nicht geplanten Trennung von ihrem Lebensgefährten und Eingehen einer Art Lebensgemeinschaft mit dem Opfer" darüber hinaus aber auch durch Täuschung über ihre Bereitschaft zur "Rückzahlung" der ihr vom Zeugen W***** (nach Aufnahme eines entsprechenden Bankkredites) übergebenen Geldbeträge in den Sommermonaten 2000 zur tatplangemäßen Übergabe von insgesamt 530.000 S (I/1. und 2.) verleitete (US 11), tatsächlich aber weder die Absicht hatte, eine ernsthafte Beziehung mit dem Zeugen einzugehen oder eine Wohnungsgemeinschaft mit ihm aufzunehmen, noch die in Rede stehenden Darlehensbeträge zu refundieren (US 9).

Soweit die Angeklagte zum Schuldspruchfaktum I/1. allein die erstgerichtliche Annahme eines Darlehensvertrages unter dem Gesichtspunkt undeutlicher Urteilsbegründung problematisiert (Ziffer 5,), scheitert ihre Argumentation bereits daran, dass eine erfolgreiche Bekämpfung eines (wie hier) auf zwei gleichwertigen Schuldkomponenten basierenden Schuldspruchs eine umfassende Anfechtung dieser jeweils für sich allein zur Tatbestandsverwirklichung hinreichenden Teilbereiche der Täterverantwortlichkeit voraussetzt, weil deren Fortbestand selbst bei Wegfall eines der beiden Schuldfaktoren im Ergebnis unberührt bliebe.

Auch der von der Beschwerdeführerin behauptete Verstoß gegen die Verpflichtung amtswegiger Wahrheitsforschung (Ziffer 5 a,) liegt nicht vor.

Soweit die Beschwerde amtswegige Sachverhaltsermittlungen zur Person des Lebensgefährten der Angeklagten und ferner zu der Frage reklamiert, ob er eine "Abfindung für die Angeklagte im Betrag von 450.000 S gefordert und erhalten hatte oder nicht und aus welchen Gründen es - unter der Voraussetzung des Erhaltes - nicht zur Aufgabe der Lebensgemeinschaft mit der Angeklagten gekommen war" (Schuldspruchfaktum I/1.), betrifft sie im Hinblick auf den dem Schuldspruch mitzugrundegelegten Vorsatz der Angeklagten, sich (sohin persönlich) zu bereichern, vorweg keine dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Inwieweit durch "entsprechende Ermittlungen bei den Kreditinstituten" zu klären sein sollte, ob die Angeklagte, die jegliche Verwendung für die Gewährung eines Bankkredites an den Zeugen W*****, insbesondere auch im Wege eines Vermittlers, in Abrede stellt, den vom Schuldspruchfaktum I/2. erfassten Betrag als Vermittlungshonorar an einen Unbekannten weitergeleitet haben könnte, ist von selbst nicht einsichtig. Auch dieser Einwand entzieht sich daher einer sachbezogenen Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E61028 12D00221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00022.01.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20010308_OGH0002_0120OS00022_0100000_000