Entscheidung 12 Os 22/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.03.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Philipp, Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gert L***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 StGB, AZ 12c E Vr 628/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 11. September 2002, AZ 23 Bs 279/02, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Philipp, Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gert L***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB, AZ 12c E römisch fünf r 628/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 11. September 2002, AZ 23 Bs 279/02, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Gert L***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, womit (ua) sein Antrag auf Änderung der Begründung für seinen Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO - nämlich aus Mangel am objektiven Tatbestand - abgewiesen wurde, als unzulässig zurück.Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Gert L***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, womit (ua) sein Antrag auf Änderung der Begründung für seinen Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO - nämlich aus Mangel am objektiven Tatbestand - abgewiesen wurde, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Da gegen einen derartigen Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht in den Strafverfahrensgesetzen keine weitere Rechtmittelmöglichkeit eröffnet ist, war die dagegen vom Freigesprochenen erhobene Beschwerde (gleichfalls) zurückzuweisen.
Anmerkung
E68960
12Os22.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00022.03.0327.000
Dokumentnummer
JJT_20030327_OGH0002_0120OS00022_0300000_000