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Entscheidung 12 Os 22/03×

Entscheidung 12 Os 22/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os22/03

Entscheidungsdatum

27.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Philipp, Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gert L***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB, AZ 12c E römisch fünf r 628/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 11. September 2002, AZ 23 Bs 279/02, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Gert L***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, womit (ua) sein Antrag auf Änderung der Begründung für seinen Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO - nämlich aus Mangel am objektiven Tatbestand - abgewiesen wurde, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Da gegen einen derartigen Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht in den Strafverfahrensgesetzen keine weitere Rechtmittelmöglichkeit eröffnet ist, war die dagegen vom Freigesprochenen erhobene Beschwerde (gleichfalls) zurückzuweisen.

Anmerkung

E68960 12Os22.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00022.03.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20030327_OGH0002_0120OS00022_0300000_000