Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten Ömer Ö***** geht fehl.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten Ömer Ö***** geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) lässt - mangelnde Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptend - die Gesamtheit der Urteilskonstatierungen außer Acht und solcherart die gebotene Orientierung am Gesetz vermissen. Das Erstgericht legte nämlich eingehend dar (US 8), aus welchen Gründen es annahm, dass Sevinch M***** durch die inkriminierten Äußerungen zur Duldung des Beischlafes genötigt worden war. Hievon ausgehend unterblieben aber weitere Erörterungen zur inneren Tatseite - dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - zu Recht, weil sich aus dem Beweisverfahren kein Hinweis für die Annahme ergab, der Beschwerdeführer habe jene Drohungen zwar gesetzt, deren Bedeutungsinhalt und Ziel aber (subjektiv) nicht erfasst. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) lässt - unter Vernachlässigung der in Ausführung der Mängelrüge wörtlichen Wiedergabe der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen "substanzlosen" Gebrauch der verba legalia einwendend - nicht erkennen, aus welchem Grund die Feststellungen zur inneren Tatseite (US 7, 8) nicht hinreichen sollen, den Schuldspruch zu tragen, und verfehlt somit ebenfalls die erforderliche Ausrichtung am Gesetz.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt - mangelnde Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptend - die Gesamtheit der Urteilskonstatierungen außer Acht und solcherart die gebotene Orientierung am Gesetz vermissen. Das Erstgericht legte nämlich eingehend dar (US 8), aus welchen Gründen es annahm, dass Sevinch M***** durch die inkriminierten Äußerungen zur Duldung des Beischlafes genötigt worden war. Hievon ausgehend unterblieben aber weitere Erörterungen zur inneren Tatseite - dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - zu Recht, weil sich aus dem Beweisverfahren kein Hinweis für die Annahme ergab, der Beschwerdeführer habe jene Drohungen zwar gesetzt, deren Bedeutungsinhalt und Ziel aber (subjektiv) nicht erfasst. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lässt - unter Vernachlässigung der in Ausführung der Mängelrüge wörtlichen Wiedergabe der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen "substanzlosen" Gebrauch der verba legalia einwendend - nicht erkennen, aus welchem Grund die Feststellungen zur inneren Tatseite (US 7, 8) nicht hinreichen sollen, den Schuldspruch zu tragen, und verfehlt somit ebenfalls die erforderliche Ausrichtung am Gesetz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels prozessordnungsgemäßer Ausführung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels prozessordnungsgemäßer Ausführung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt sohin dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt sohin dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.