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Entscheidung 12 Os 22/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os22/04

Entscheidungsdatum

02.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hikmet S***** sowie einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung des Zweitangeklagten Ömer Ö***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 17. Dezember 2003, GZ 11 Hv 31/03v-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ömer Ö***** des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er

am 15. Oktober 2003 in Steyr die ohne Aufenthaltsbewilligung, finanzielle Mittel und Deutschkenntnisse in Österreich aufhältige bulgarische Staatsangehörige Sevinch M***** durch die Drohung, sie würde riskieren, dass er sie "auf die Straße setze" und sie ihr Kind nicht wieder sehen werde, zur Duldung des Beischlafes nötigte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten Ömer Ö***** geht fehl.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt - mangelnde Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptend - die Gesamtheit der Urteilskonstatierungen außer Acht und solcherart die gebotene Orientierung am Gesetz vermissen. Das Erstgericht legte nämlich eingehend dar (US 8), aus welchen Gründen es annahm, dass Sevinch M***** durch die inkriminierten Äußerungen zur Duldung des Beischlafes genötigt worden war. Hievon ausgehend unterblieben aber weitere Erörterungen zur inneren Tatseite - dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - zu Recht, weil sich aus dem Beweisverfahren kein Hinweis für die Annahme ergab, der Beschwerdeführer habe jene Drohungen zwar gesetzt, deren Bedeutungsinhalt und Ziel aber (subjektiv) nicht erfasst. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lässt - unter Vernachlässigung der in Ausführung der Mängelrüge wörtlichen Wiedergabe der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen "substanzlosen" Gebrauch der verba legalia einwendend - nicht erkennen, aus welchem Grund die Feststellungen zur inneren Tatseite (US 7, 8) nicht hinreichen sollen, den Schuldspruch zu tragen, und verfehlt somit ebenfalls die erforderliche Ausrichtung am Gesetz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels prozessordnungsgemäßer Ausführung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt sohin dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E72818 12Os22.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00022.04.0402.000

Dokumentnummer

JJT_20040402_OGH0002_0120OS00022_0400000_000