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Entscheidung 12 Os 22/05k×

Entscheidung 12 Os 22/05k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os22/05k

Entscheidungsdatum

22.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Otto K***** und Alfred S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130, dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 9. November 2004, GZ 15 Hv 174/04x-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Alfred S***** der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130, (richtig) dritter Fall StGB und des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB jeweils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und nach Paragraphen 28, Absatz eins, 29, 147, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 ½ (siebeneinhalb) Jahren verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten Alfred S***** gegen den Strafausspruch aus dem Grund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl, weil mit dem Einwand, „dass der nicht relevante Umstand des Verbleibes des (durch die Diebstähle und Betrügereien erlangten) Geldes für die Strafbemessung herangezogen wurde", keine Überschreitung der Schranken der Strafbefugnis (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 666 ff) sondern bloß ein Berufungsgrund behauptet wird. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred S***** war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E76925 12Os22.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00022.05K.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20050322_OGH0002_0120OS00022_05K0000_000