Entscheidung 12 Os 22/05k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.03.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Otto K***** und Alfred S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 9. November 2004, GZ 15 Hv 174/04x-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Otto K***** und Alfred S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130, dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 9. November 2004, GZ 15 Hv 174/04x-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Alfred S***** der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 (richtig) dritter Fall StGB und des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB jeweils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und nach §§ 28 Abs 1, 29, 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 ½ (siebeneinhalb) Jahren verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Alfred S***** der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130, (richtig) dritter Fall StGB und des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB jeweils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und nach Paragraphen 28, Absatz eins, 29, 147, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 ½ (siebeneinhalb) Jahren verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten Alfred S***** gegen den Strafausspruch aus dem Grund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl, weil mit dem Einwand, „dass der nicht relevante Umstand des Verbleibes des (durch die Diebstähle und Betrügereien erlangten) Geldes für die Strafbemessung herangezogen wurde", keine Überschreitung der Schranken der Strafbefugnis (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 666 ff) sondern bloß ein Berufungsgrund behauptet wird. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred S***** war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die vom Angeklagten Alfred S***** gegen den Strafausspruch aus dem Grund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl, weil mit dem Einwand, „dass der nicht relevante Umstand des Verbleibes des (durch die Diebstähle und Betrügereien erlangten) Geldes für die Strafbemessung herangezogen wurde", keine Überschreitung der Schranken der Strafbefugnis (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 666 ff) sondern bloß ein Berufungsgrund behauptet wird. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred S***** war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.
Anmerkung
E76925
12Os22.05k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00022.05K.0322.000
Dokumentnummer
JJT_20050322_OGH0002_0120OS00022_05K0000_000