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Entscheidung 12 Os 22/09s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os22/09s

Entscheidungsdatum

23.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas H***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 17. Oktober 2008, GZ 621 Hv 21/08y-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas H***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen Herbst 2006 und Jänner 2007 in S***** mit bzw von einer unmündigen Person, und zwar dem am 4. November 1997 geborenen Philipp H***** in mehreren, zahlenmäßig nicht mehr feststellbaren Angriffen

1.) dem Beischlaf gleichsetzende Handlungen, und zwar Oralverkehr und zumindest einen Analverkehr unternommen und

2.) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen a.) an sich vornehmen lassen, indem er Philipp H***** dazu brachte, seinen (Thomas H*****s) erigierten Penis bis zum Samenerguss zu massieren und

b.) vorgenommen, indem er Philipp H*****s unbekleidete Geschlechtsteile betastete.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider durfte das Erstgericht Anträge auf Ergänzung des Gutachtens der Sachverständigen Dr. G***** zum Beweis dafür, „dass nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass alle den Angeklagten belastenden Aussagen des minderjährigen Philipp durch Übertragung zustandegekommen sind, das heißt, dass hier tatsächlich sexuelle Handlungen des Vaters Leo H***** geschildert werden", und „dass es sich bei den vom minderjährigen Philipp H***** geschilderten Tathandlungen des Angeklagten lediglich um sexuelle Phantasien des Unmündigen handelt" (S 31 ff in ON 19), ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abweisen, weil sie nicht darlegen, weshalb die Gutachterin trotz ihrer eingehenden Ausführungen zu den hier in Rede stehenden Themenkomplexen (S 23, 25 in ON 11) anlässlich der Ergänzung ihrer Expertise zu den vom Beschwerdeführer angestrebten Ergebnissen gelangen sollte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327). Solcherart bewegen sie sich jedoch im Rahmen einer im Stadium der Hauptverhandlung unzulässigen Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Die zwecks Fundierung dieser Beweisanträge im Rechtsmittel nachgetragenen Erwägungen sind schon deshalb unbeachtlich, weil der Oberste Gerichtshofs die Berechtigung eines Antrags stets auf den Zeitpunkt seiner Stellung bezogen prüft (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90767 12Os22.09s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00022.09S.0423.000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090423_OGH0002_0120OS00022_09S0000_000