Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durfte das Erstgericht Anträge auf Ergänzung des Gutachtens der Sachverständigen Dr. G***** zum Beweis dafür, „dass nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass alle den Angeklagten belastenden Aussagen des minderjährigen Philipp durch Übertragung zustandegekommen sind, das heißt, dass hier tatsächlich sexuelle Handlungen des Vaters Leo H***** geschildert werden", und „dass es sich bei den vom minderjährigen Philipp H***** geschilderten Tathandlungen des Angeklagten lediglich um sexuelle Phantasien des Unmündigen handelt" (S 31 ff in ON 19), ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abweisen, weil sie nicht darlegen, weshalb die Gutachterin trotz ihrer eingehenden Ausführungen zu den hier in Rede stehenden Themenkomplexen (S 23, 25 in ON 11) anlässlich der Ergänzung ihrer Expertise zu den vom Beschwerdeführer angestrebten Ergebnissen gelangen sollte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327). Solcherart bewegen sie sich jedoch im Rahmen einer im Stadium der Hauptverhandlung unzulässigen Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Die zwecks Fundierung dieser Beweisanträge im Rechtsmittel nachgetragenen Erwägungen sind schon deshalb unbeachtlich, weil der Oberste Gerichtshofs die Berechtigung eines Antrags stets auf den Zeitpunkt seiner Stellung bezogen prüft (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider durfte das Erstgericht Anträge auf Ergänzung des Gutachtens der Sachverständigen Dr. G***** zum Beweis dafür, „dass nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass alle den Angeklagten belastenden Aussagen des minderjährigen Philipp durch Übertragung zustandegekommen sind, das heißt, dass hier tatsächlich sexuelle Handlungen des Vaters Leo H***** geschildert werden", und „dass es sich bei den vom minderjährigen Philipp H***** geschilderten Tathandlungen des Angeklagten lediglich um sexuelle Phantasien des Unmündigen handelt" (S 31 ff in ON 19), ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abweisen, weil sie nicht darlegen, weshalb die Gutachterin trotz ihrer eingehenden Ausführungen zu den hier in Rede stehenden Themenkomplexen (S 23, 25 in ON 11) anlässlich der Ergänzung ihrer Expertise zu den vom Beschwerdeführer angestrebten Ergebnissen gelangen sollte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327). Solcherart bewegen sie sich jedoch im Rahmen einer im Stadium der Hauptverhandlung unzulässigen Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Die zwecks Fundierung dieser Beweisanträge im Rechtsmittel nachgetragenen Erwägungen sind schon deshalb unbeachtlich, weil der Oberste Gerichtshofs die Berechtigung eines Antrags stets auf den Zeitpunkt seiner Stellung bezogen prüft (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.