[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) den Bereicherungsvorsatz beim Beschwerdeführer bestreitet, übergeht sie die gerade dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (insbesondere US 141; vgl aber RIS-Justiz RS0099810). [4] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) den Bereicherungsvorsatz beim Beschwerdeführer bestreitet, übergeht sie die gerade dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (insbesondere US 141; vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810).
[5] Mit der daran anknüpfenden Behauptung, mangels Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz fehle auch eine Begründung dazu, nimmt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach die Tatrichter diese Feststellungen (erkennbar) aus dem gemeinsamen Tatplan und die Aufgabenverteilung zwischen den Angeklagten einbeziehenden Geständnis des * M* (US 70), das sie als im Einklang mit weiteren Beweisergebnissen stehend und deshalb als glaubwürdig beurteilten, ableiteten (US 70 ff; vgl aber RIS-Justiz RS0119370). Zudem stützten sie sich auf den (äußeren) Umstand, dass die Angeklagten zur Darstellung von (in Wahrheit nicht vorhandener) Bonität Unterlagen fälschten und nur so Leistungen der Banken erreichbar waren, und dem von den Angeklagten unterstützten Ziel der Kreditnehmer, ihre prekäre finanzielle Situation zu verbessern (insbesondere US 141, siehe auch US 85 f, 107, 112, 113, 116, 123 f, 128 und 130; vgl aber RIS-Justiz RS0119370). [5] Mit der daran anknüpfenden Behauptung, mangels Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz fehle auch eine Begründung dazu, nimmt die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach die Tatrichter diese Feststellungen (erkennbar) aus dem gemeinsamen Tatplan und die Aufgabenverteilung zwischen den Angeklagten einbeziehenden Geständnis des * M* (US 70), das sie als im Einklang mit weiteren Beweisergebnissen stehend und deshalb als glaubwürdig beurteilten, ableiteten (US 70 ff; vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370). Zudem stützten sie sich auf den (äußeren) Umstand, dass die Angeklagten zur Darstellung von (in Wahrheit nicht vorhandener) Bonität Unterlagen fälschten und nur so Leistungen der Banken erreichbar waren, und dem von den Angeklagten unterstützten Ziel der Kreditnehmer, ihre prekäre finanzielle Situation zu verbessern (insbesondere US 141, siehe auch US 85 f, 107, 112, 113, 116, 123 f, 128 und 130; vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.