Dieser Vorgang des Bezirksgerichtes Wels und dessen Urteil vom 21. November 1977 stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß dem § 36 Abs. 1 JGG sind die Bestimmungen der § 427, 455 Abs. 3, 458 Abs. 2 und 3, 459 Satz 2 und 3, 460 bis 462 und 478 StPO in Jugendstrafsachen (§ 1 Z 4 JGG) nicht anzuwenden. Da der Beschuldigte Hansjörg A im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war es vorliegend daher unzulässig, das Protokoll über die Hauptverhandlung und die Ausfertigung des Urteils durch einen Vermerk gemäß § 458 Abs. 2 StPO zu ersetzen.Dieser Vorgang des Bezirksgerichtes Wels und dessen Urteil vom 21. November 1977 stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß dem Paragraph 36, Absatz eins, JGG sind die Bestimmungen der Paragraph 427, 455, Absatz 3, 458, Absatz 2 und 3, 459 Satz 2 und 3, 460 bis 462 und 478 StPO in Jugendstrafsachen (Paragraph eins, Ziffer 4, JGG) nicht anzuwenden. Da der Beschuldigte Hansjörg A im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war es vorliegend daher unzulässig, das Protokoll über die Hauptverhandlung und die Ausfertigung des Urteils durch einen Vermerk gemäß Paragraph 458, Absatz 2, StPO zu ersetzen.
Darüber hinaus verstößt aber auch das Urteil selbst gegen das Gesetz. Gemäß § 458 Abs. 2 Z 1 StPO hat nämlich der über ein im Verfahren vor den Bezirksgerichten ergangenes Urteil aufgenommene Protokoll- und Urteilsvermerk die im § 270 Abs. 2 StPO erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe, demnach auch das Erkenntnis des Gerichtes über die Schuldfrage mit allen im § 260 StPO angeführten Punkten zu enthalten (§ 270 Abs. 2 Z 4 StPO). Aus diesem muß sich daher (u. a.) deutlich ergeben, welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände, und welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird (§ 260 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO). Diesen Erfordernissen wurde jedoch durch das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 21. November 1977, GZ 1 U 74/76-19, nicht entsprochen. Denn es geht daraus nicht klar hervor, ob das Gericht als erwiesen annahm, Hansjörg A habe das Moped (richtig: des Franz Dieter G) mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (wobei Tatbegehung 'aus Unbesonnenheit' nur unter der weiteren Voraussetzung der Geringwertigkeit der entzogenen Sache von rechtlicher Bedeutung wäre), oder ob es von der Annahme ausging, er habe das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtete Fahrzeug bloß (ohne Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz) ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen; in letzterem Fall wäre aber die Tat - im Sinne des gestellten Strafantrages des öffentlichen Anklägers - als das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1Darüber hinaus verstößt aber auch das Urteil selbst gegen das Gesetz. Gemäß Paragraph 458, Absatz 2, Ziffer eins, StPO hat nämlich der über ein im Verfahren vor den Bezirksgerichten ergangenes Urteil aufgenommene Protokoll- und Urteilsvermerk die im Paragraph 270, Absatz 2, StPO erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe, demnach auch das Erkenntnis des Gerichtes über die Schuldfrage mit allen im Paragraph 260, StPO angeführten Punkten zu enthalten (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO). Aus diesem muß sich daher (u. a.) deutlich ergeben, welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände, und welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO). Diesen Erfordernissen wurde jedoch durch das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 21. November 1977, GZ 1 U 74/76-19, nicht entsprochen. Denn es geht daraus nicht klar hervor, ob das Gericht als erwiesen annahm, Hansjörg A habe das Moped (richtig: des Franz Dieter G) mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (wobei Tatbegehung 'aus Unbesonnenheit' nur unter der weiteren Voraussetzung der Geringwertigkeit der entzogenen Sache von rechtlicher Bedeutung wäre), oder ob es von der Annahme ausging, er habe das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtete Fahrzeug bloß (ohne Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz) ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen; in letzterem Fall wäre aber die Tat - im Sinne des gestellten Strafantrages des öffentlichen Anklägers - als das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins
StGB zu beurteilen gewesen und unter eine mildere Strafdrohung gefallen. Das Gericht hat sohin nicht alle wesentlichen Merkmale des strafbaren Tatbildes angeführt, die es durch die Tat hergestellt erachtete (vgl. SSt.StGB zu beurteilen gewesen und unter eine mildere Strafdrohung gefallen. Das Gericht hat sohin nicht alle wesentlichen Merkmale des strafbaren Tatbildes angeführt, die es durch die Tat hergestellt erachtete vergleiche SSt.
45/17, 20/62; Lohsing-Serini, 411).
Das in Rede stehende Urteil verletzt demnach zum Nachteil des Beschuldigten das Gesetz in den Bestimmungen der § 260 Abs. 1 Z 1, 270 Abs. 2 Z 4, 458 Abs. 2 Z 1 StPO Dieser Verstoß begründet zwar mangels Zitierung des § 260 StPO im § 468 Abs. 1 Z 3 StPO - anders als im Gerichtshofverfahren (§ 281 Abs. 1 Z 3 StPO) -Das in Rede stehende Urteil verletzt demnach zum Nachteil des Beschuldigten das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, 270, Absatz 2, Ziffer 4, 458, Absatz 2, Ziffer eins, StPO Dieser Verstoß begründet zwar mangels Zitierung des Paragraph 260, StPO im Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, StPO - anders als im Gerichtshofverfahren (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) -
keine Urteilsnichtigkeit, stellt jedoch eine unrichtige Anwendung des Gesetzes dar, welche gemäß dem § 292 StPO wahrzunehmen war. Schon aus diesen Gründen war auf Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichtes Wels zu erkennen.keine Urteilsnichtigkeit, stellt jedoch eine unrichtige Anwendung des Gesetzes dar, welche gemäß dem Paragraph 292, StPO wahrzunehmen war. Schon aus diesen Gründen war auf Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichtes Wels zu erkennen.
Im übrigen übersah das Gericht, daß gemäß § 39 Abs. 2 JGG von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung der gesetzliche Vertreter des zu diesem Zeitpunkt noch jugendlichen Beschuldigten zu benachrichtigen und ihm - als dem selbständig (auch gegen den Willen des Jugendlichen) zur Erhebung von Rechtsmittel Berechtigten (§ 39 Abs. 3 JGG) - die Entscheidung, mit der der Jugendliche verurteilt wurde, bekanntzumachen gewesen wäre.Im übrigen übersah das Gericht, daß gemäß Paragraph 39, Absatz 2, JGG von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung der gesetzliche Vertreter des zu diesem Zeitpunkt noch jugendlichen Beschuldigten zu benachrichtigen und ihm - als dem selbständig (auch gegen den Willen des Jugendlichen) zur Erhebung von Rechtsmittel Berechtigten (Paragraph 39, Absatz 3, JGG) - die Entscheidung, mit der der Jugendliche verurteilt wurde, bekanntzumachen gewesen wäre.
Bei der neuerlichen Entscheidung über den Antrag des öffentlichen Anklägers auf Bestrafung des Hansjörg A wegen § 136 Abs. 1 StGB wird im Falle eines abermaligen Schuldspruchs im Strafausspruch gemäß den § 31, 40 StGB auf das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Jugendschöffengericht vom 12. Jänner 1977, GZ 15 Vr 1292/76-9, Bedacht zu nehmen sein.Bei der neuerlichen Entscheidung über den Antrag des öffentlichen Anklägers auf Bestrafung des Hansjörg A wegen Paragraph 136, Absatz eins, StGB wird im Falle eines abermaligen Schuldspruchs im Strafausspruch gemäß den Paragraph 31, 40, StGB auf das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Jugendschöffengericht vom 12. Jänner 1977, GZ 15 römisch fünf r 1292/76-9, Bedacht zu nehmen sein.
Es war daher über die von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.Es war daher über die von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.