Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. behauptet der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil sei aktenwidrig, vermag jedoch weder einen derartigen noch einen anderen Begründungsmangel über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Denn die Feststellung, daß der seitens des Ehepaares B im Jahre 1973 aufgenommene Kredit (der im Zuge der Verhandlungen mit dem Angeklagten im Wege der Umschuldung durch einen günstigeren ersetzt werden sollte) mit 12 % zu verzinsen war (S. 148/III), stimmt mit den in der Beschwerde zitierten Angaben der Zeugin Friederike B (S. 131/III) durchaus überein. Der Umstand aber, daß im Urteil nicht auch noch die weitere Aussage der Zeugin besonders erwähnt wird, wonach dieser (frühere) Kredit wertgesichert war, ist nach Lage des Falles nicht entscheidungswesentlich, da die (auch beim neuen Kredit vorgesehene) Wertsicherung nach den tatsächlichen Urteilsannahmen - denen ja zugrunde liegt, daß das Ehepaar B für die Umschuldung durch das Vortäuschen einer nur sechsprozentigen Verzinsung und einer 20-jährigen Laufzeit des (neuen) Kredits gewonnen wurde - keine Rolle spielte.Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. behauptet der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil sei aktenwidrig, vermag jedoch weder einen derartigen noch einen anderen Begründungsmangel über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Denn die Feststellung, daß der seitens des Ehepaares B im Jahre 1973 aufgenommene Kredit (der im Zuge der Verhandlungen mit dem Angeklagten im Wege der Umschuldung durch einen günstigeren ersetzt werden sollte) mit 12 % zu verzinsen war (S. 148/III), stimmt mit den in der Beschwerde zitierten Angaben der Zeugin Friederike B (S. 131/III) durchaus überein. Der Umstand aber, daß im Urteil nicht auch noch die weitere Aussage der Zeugin besonders erwähnt wird, wonach dieser (frühere) Kredit wertgesichert war, ist nach Lage des Falles nicht entscheidungswesentlich, da die (auch beim neuen Kredit vorgesehene) Wertsicherung nach den tatsächlichen Urteilsannahmen - denen ja zugrunde liegt, daß das Ehepaar B für die Umschuldung durch das Vortäuschen einer nur sechsprozentigen Verzinsung und einer 20-jährigen Laufzeit des (neuen) Kredits gewonnen wurde - keine Rolle spielte.
Keine Berechtigung kommt weiters auch jenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu, mit denen er unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 8Keine Berechtigung kommt weiters auch jenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu, mit denen er unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8
StPO. die Auffassung vertritt, mit dem angefochtenen Urteil sei die Anklage überschritten worden, weil ihm darin über den in der Anklage (ON. 59) angeführten Schadensbetrag hinaus ein dort nicht genannter weiterer Schaden von 3.640 S angelastet wurde. Gegenstand der Anklage ist nämlich jeweils die Beteiligung des Angeklagten an einem bestimmten - in der Anklagebegründung erzählten - Ereignis, das jedoch das erkennende Gericht nach allen seinen Begleitumständen zu beurteilen und nach dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit (§§ 3, 232, 254 StPO.) von Amts wegen zu untersuchen hat. Es kann daher bei seinen Feststellungen auch von den tatsächlichen Behauptungen der Anklage abweichen und zum Ausdruck bringen, daß sich das von der Anklagebehörde behauptete strafgesetzwidrige Geschehen - an dem allerdings im Kern festgehalten werden muß - nicht so, sondern anders zutrug, als es in der Anklage dargestellt wurde (vgl. SSt. 39/35, EvBl. 1975/249, ÖJZ-LSK. 1977/118 u.a.). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer in der Anklage zur Last gelegt, den Eheleuten B im Februar 1976 eine besonders günstige Kreditmöglichkeit vorgetäuscht und sie im Zusammenhang mit den bezüglichen Vermittlungsverhandlungen, bei denen auch eine Kreditvermittlungsgebühr verlangt wurde, vorsätzlich vermögensrechtlich geschädigt zu haben. An diesem (angeklagten) Geschehen hat das Erstgericht - auch wenn es einen höheren als den in der Anklage angeführten Schadensbetrag als erwiesen annahm (vgl. hiezu auch SSt. 32/45) - jedenfalls festgehalten. Da demnach auch die Gefahr einer Doppelverurteilung ausscheidet, kann von einer Anklageüberschreitung keine Rede sein.StPO. die Auffassung vertritt, mit dem angefochtenen Urteil sei die Anklage überschritten worden, weil ihm darin über den in der Anklage (ON. 59) angeführten Schadensbetrag hinaus ein dort nicht genannter weiterer Schaden von 3.640 S angelastet wurde. Gegenstand der Anklage ist nämlich jeweils die Beteiligung des Angeklagten an einem bestimmten - in der Anklagebegründung erzählten - Ereignis, das jedoch das erkennende Gericht nach allen seinen Begleitumständen zu beurteilen und nach dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraphen 3, 232, 254, StPO.) von Amts wegen zu untersuchen hat. Es kann daher bei seinen Feststellungen auch von den tatsächlichen Behauptungen der Anklage abweichen und zum Ausdruck bringen, daß sich das von der Anklagebehörde behauptete strafgesetzwidrige Geschehen - an dem allerdings im Kern festgehalten werden muß - nicht so, sondern anders zutrug, als es in der Anklage dargestellt wurde vergleiche SSt. 39/35, EvBl. 1975/249, ÖJZ-LSK. 1977/118 u.a.). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer in der Anklage zur Last gelegt, den Eheleuten B im Februar 1976 eine besonders günstige Kreditmöglichkeit vorgetäuscht und sie im Zusammenhang mit den bezüglichen Vermittlungsverhandlungen, bei denen auch eine Kreditvermittlungsgebühr verlangt wurde, vorsätzlich vermögensrechtlich geschädigt zu haben. An diesem (angeklagten) Geschehen hat das Erstgericht - auch wenn es einen höheren als den in der Anklage angeführten Schadensbetrag als erwiesen annahm vergleiche hiezu auch SSt. 32/45) - jedenfalls festgehalten. Da demnach auch die Gefahr einer Doppelverurteilung ausscheidet, kann von einer Anklageüberschreitung keine Rede sein.
Schließlich geht auch die Rechtsrüge des Beschwerdeführers fehl, mit der er dem Erstgericht vorwirft, für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts wesentliche Feststellungen nicht getroffen zu haben, und zwar insbesondere darüber, ob die Bedingungen des früheren (umzuschuldenden) oder jene des neuen (durch ihn zu vermittelnden) Kredites günstiger gewesen wären, und ob er nicht Leistungen erbracht habe, die das Inkasso eines Büropauschales von 3.640 S rechtfertigten. Denn von entscheidender Bedeutung ist unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes des Betruges im gegebenen Zusammenhang nur, daß Friederike und Franz B an einem solchen Kredit, wie ihn der Angeklagte vermitteln konnte (12 % jährliche Verzinsung, 10-jährige Laufzeit), jedenfalls kein Interesse hatten, daß dem Angeklagten dies bewußt war, daß er die Unterzeichnung eines Kreditvermittlungsauftrages und eines Blankowechsels sowie die Bezahlung eines Betrages von 3.640 S deshalb durch Vortäuschung günstigerer Kreditbedingungen (6 % jährliche Verzinsung, 20-jährige Laufzeit) erwirkte, und daß er daher gegenüber diesen Leistungen in Wahrheit überhaupt keine verwertbare Gegenleistung erbrachte. All diese Umstände wurden aber im angefochtenen Urteil ohnedies (mängelfrei) konstatiert.
Es bleibt daher der in der Berufung erhobene (der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. geltend machende) Einwand zu prüfen, die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung im Sinne des § 148Es bleibt daher der in der Berufung erhobene (der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. geltend machende) Einwand zu prüfen, die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung im Sinne des Paragraph 148
(zweiter Fall) StGB. sei verfehlt, weil mit Rücksicht auf den zwischen den beiden abgeurteilten Betrugsfakten liegenden Zeitraum von (fast) zwei Jahren von einer 'fortlaufenden Einnahme' keine Rede sein könne. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß die Frage der Gewerbsmäßigkeit primär eine nach dem inneren Vorhaben des Täters zu lösende Tatfrage ist (EvBl. 1977/253). Nicht auf die Intervalle zwischen den einzelnen (abgeurteilten) Taten und darauf, ob bereits eine fortgesetzte Tatbegehung erfolgte und fortlaufende Einnahmsquelle erschlossen wurde, kommt es an (vgl. ÖJZ-LSK. 1977/365 u.a.), sondern nur darauf, ob der Täter die - sich unter Umständen auch schon im Zusammenhang mit erst einmaliger Tatbegehung manifestierende (vgl. EvBl. 1976/274 - Absicht hatte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat(en) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB. sowie EvBl. 1978/152 u.a.).(zweiter Fall) StGB. sei verfehlt, weil mit Rücksicht auf den zwischen den beiden abgeurteilten Betrugsfakten liegenden Zeitraum von (fast) zwei Jahren von einer 'fortlaufenden Einnahme' keine Rede sein könne. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß die Frage der Gewerbsmäßigkeit primär eine nach dem inneren Vorhaben des Täters zu lösende Tatfrage ist (EvBl. 1977/253). Nicht auf die Intervalle zwischen den einzelnen (abgeurteilten) Taten und darauf, ob bereits eine fortgesetzte Tatbegehung erfolgte und fortlaufende Einnahmsquelle erschlossen wurde, kommt es an vergleiche ÖJZ-LSK. 1977/365 u.a.), sondern nur darauf, ob der Täter die - sich unter Umständen auch schon im Zusammenhang mit erst einmaliger Tatbegehung manifestierende vergleiche EvBl. 1976/274 - Absicht hatte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat(en) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen vergleiche Paragraph 70, StGB. sowie EvBl. 1978/152 u.a.).
Da das Erstgericht im vorliegenden Fall eine solche Tendenz des Angeklagten mit durchaus lebensnaher, schlüssiger und daher mängelfreier Begründung bejahte, war dessen zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Franz A nach dem zweiten Strafsatz des § 148Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Franz A nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148
StGB. unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB. auf das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 1. Dezember 1978, AZ. 12 Vr 332/73, Hv 43/78 (10 Monate Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1StGB. unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. auf das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 1. Dezember 1978, AZ. 12 römisch fünf r 332/73, Hv 43/78 (10 Monate Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins
Z.1, 147 Abs. 2 StGB.), zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und acht Monaten.Ziffer eins, 147, Absatz 2, StGB.), zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und acht Monaten.
Bei der Strafzumessung nahm es als erschwerend die Begehung zweier strafbarer Handlungen derselben Art und die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen keinen Umstand an. Die Berufung des Angeklagten, welche Strafmilderung begehrt, ist unbegründet.
Ein bloßes Tatsachengeständnis (vorwiegend das Zugeben nicht abzuleugnender objektiver Fakten) kann im Gegensatz zur Auffassung des Berufungswerbers nicht den Milderungsgrund des § 34 Z. 17 StGB. herstellen. Im Hinblick auf das durch wiederholte, aber erfolglose Abstrafungen wegen gleicher oder ähnlich gelagerter Delikte getrübte Vorleben und den daraus festzustellenden Hang zur Begehung solcher strafbarer Handlungen (siehe unter anderem Band II ON. 69 S. 18 der Akten), entspricht die vom Erstgericht verhängte Zusatzstrafe durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie spezialpräventiven Erfordernissen, sodaß die vom Erstgericht erkannte Strafe nicht als überhöht anzusehen ist.Ein bloßes Tatsachengeständnis (vorwiegend das Zugeben nicht abzuleugnender objektiver Fakten) kann im Gegensatz zur Auffassung des Berufungswerbers nicht den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB. herstellen. Im Hinblick auf das durch wiederholte, aber erfolglose Abstrafungen wegen gleicher oder ähnlich gelagerter Delikte getrübte Vorleben und den daraus festzustellenden Hang zur Begehung solcher strafbarer Handlungen (siehe unter anderem Band römisch zwei ON. 69 S. 18 der Akten), entspricht die vom Erstgericht verhängte Zusatzstrafe durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie spezialpräventiven Erfordernissen, sodaß die vom Erstgericht erkannte Strafe nicht als überhöht anzusehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.