Der Mängelrüge des Angeklagten kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Mit seinen weiteren Ausführungen im Rahmen der Mängelrüge, das Erstgericht hätte feststellen müssen, daß der Angeklagte bei Eintreffen der Polizei vollständig bekleidet war, er und die Zeugin B mittelstark alkoholisiert gewesen seien und die Letztgenannte vielfach vorbestraft ist, macht der Beschwerdeführer der Sache nach Feststellungsmängel im Sinne der von ihm angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe geltend. Die Rechtsrüge ist jedoch schon insoweit unbegründet, weil alle diese Umstände nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung sind.
Irrig ist aber auch die vom Beschwerdeführer in Ausführung seiner Rechtsrüge weiters zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, der Tatbestand des Verbrechens nach §§ 15, 202 (Abs. 1) StGB sei nicht erfüllt, wenn der Täter versuche, eine Frau (ohne Bezahlung eines Entgeltes hiefür) zum Beischlaf zu zwingen, die zwar zu einem entgeltlichen, nicht aber zu einem unentgeltlichen Geschlechtsverkehr bereit ist. Denn aus welchen Motiven das Opfer der im Sinne des § 202 Abs. 1 StGB ausgeübten Gewalt oder gefährlichen Drohung den vom Täter damit angestrebten außerehelichen Beischlaf verweigert, ist rechtlich ohne Bedeutung. Das weitere Argument des Beschwerdeführers, es sei nicht strafbar, eine Frau daran zu hindern, in nahezu nacktem Zustand eine Wohnung zu verlassen, geht schon deshalb am Kern der Sache vorbei, weil ein solches Verhalten vorliegend weder inkriminiert, noch vom Schuldspruch umfaßt ist.Irrig ist aber auch die vom Beschwerdeführer in Ausführung seiner Rechtsrüge weiters zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, der Tatbestand des Verbrechens nach Paragraphen 15, 202, (Absatz eins,) StGB sei nicht erfüllt, wenn der Täter versuche, eine Frau (ohne Bezahlung eines Entgeltes hiefür) zum Beischlaf zu zwingen, die zwar zu einem entgeltlichen, nicht aber zu einem unentgeltlichen Geschlechtsverkehr bereit ist. Denn aus welchen Motiven das Opfer der im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, StGB ausgeübten Gewalt oder gefährlichen Drohung den vom Täter damit angestrebten außerehelichen Beischlaf verweigert, ist rechtlich ohne Bedeutung. Das weitere Argument des Beschwerdeführers, es sei nicht strafbar, eine Frau daran zu hindern, in nahezu nacktem Zustand eine Wohnung zu verlassen, geht schon deshalb am Kern der Sache vorbei, weil ein solches Verhalten vorliegend weder inkriminiert, noch vom Schuldspruch umfaßt ist.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich vermeint, ihm könne in diesem Zusammenhang höchstens eine fahrlässige Körperverletzung angelastet werden, bringt er den insoweit geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, da er nicht von den ausreichend begründeten Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht. Auch den Ausführungen zur Rechtsrüge kann sohin nicht gefolgt werden, weshalb die sich zur Gänze als unbegründet erweisende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen war. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 202 Abs. 1, 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Es nahm als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen wegen Körperverletzung, die auch die Anwendung des § 39 StGB rechtfertigen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und den raschen Rückfall, als mildernd das Teilgeständnis hinsichtlich der Sachbeschädigung und die Schadensgutmachung an. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe.Soweit der Beschwerdeführer schließlich vermeint, ihm könne in diesem Zusammenhang höchstens eine fahrlässige Körperverletzung angelastet werden, bringt er den insoweit geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, da er nicht von den ausreichend begründeten Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht. Auch den Ausführungen zur Rechtsrüge kann sohin nicht gefolgt werden, weshalb die sich zur Gänze als unbegründet erweisende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen war. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 202, Absatz eins, 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Es nahm als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen wegen Körperverletzung, die auch die Anwendung des Paragraph 39, StGB rechtfertigen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und den raschen Rückfall, als mildernd das Teilgeständnis hinsichtlich der Sachbeschädigung und die Schadensgutmachung an. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe.
Zwar kann die Alkoholisierung nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 35 StGB gewertet werden, weil dem Angeklagten, wie aus den Vorstrafakten hervorgeht, bekannt war, daß er im alkoholisierten Zustand zur Begehung von Straftaten neigt. Zu den vom Erstgericht im übrigen zutreffend festgestellten Strafbemessungsgründen kommt jedoch noch als weiterer sehr ins Gewicht fallender Milderungsgrund hinzu, daß es beim Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nur beim Versuch geblieben ist. Wenn man ferner berücksichtigt, daß Antonia B dem Angeklagten in die Wohnung folgte, sich bis auf die Unterwäsche auszog und sich ins Bett legte, somit in geschlechtlicher Hinsicht reizte, ist die vom Erstgericht verhängte Strafe trotz der schweren und einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten bei richtiger Würdigung des Unrechtsgehaltes der Tat zu hoch bemessen.Zwar kann die Alkoholisierung nicht als Milderungsgrund im Sinne des Paragraph 35, StGB gewertet werden, weil dem Angeklagten, wie aus den Vorstrafakten hervorgeht, bekannt war, daß er im alkoholisierten Zustand zur Begehung von Straftaten neigt. Zu den vom Erstgericht im übrigen zutreffend festgestellten Strafbemessungsgründen kommt jedoch noch als weiterer sehr ins Gewicht fallender Milderungsgrund hinzu, daß es beim Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nur beim Versuch geblieben ist. Wenn man ferner berücksichtigt, daß Antonia B dem Angeklagten in die Wohnung folgte, sich bis auf die Unterwäsche auszog und sich ins Bett legte, somit in geschlechtlicher Hinsicht reizte, ist die vom Erstgericht verhängte Strafe trotz der schweren und einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten bei richtiger Würdigung des Unrechtsgehaltes der Tat zu hoch bemessen.
Es war daher der Berufung Folge zu geben und die Strafe auf ein angemessenes Maß herabzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPODie Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO