Als unvollständig begründet rügt der Beschwerdeführer den Schuldspruch Urteilsfaktum C/ I 1. b) (Betrug zum Nachteil der Margit F durch Fälschung zweier Schecks über 7.000 S und 5.000 S), weil das Gericht mit Stillschweigen übergangen habe, daß der Angeklagte einen Schlüssel zur Wohnung der Zeugin F besaß und zumindest eine gewisse Verfügungsberechtigung (über deren Konto) hatte.Als unvollständig begründet rügt der Beschwerdeführer den Schuldspruch Urteilsfaktum C/ römisch eins 1. b) (Betrug zum Nachteil der Margit F durch Fälschung zweier Schecks über 7.000 S und 5.000 S), weil das Gericht mit Stillschweigen übergangen habe, daß der Angeklagte einen Schlüssel zur Wohnung der Zeugin F besaß und zumindest eine gewisse Verfügungsberechtigung (über deren Konto) hatte.
Dieser Mangel haftet jedoch dem Urteil nicht an.
Denn das Erstgericht hat der Aussage der Zeugin Margit F Glauben geschenkt, die bekundete, daß der Angeklagte zwei unausgefüllte Scheckformulare aus ihrer Wohnung entwendete (S 212, 307), die er dann mit 7.000 S und 5.000 S ausfüllte und mit von ihm nachgemachten Unterschriften der Margit F unterzeichnete (S 355) und einlöste. Der Angeklagte hat selbst zugegeben, daß er nicht der Meinung war, diese Schecks (zu Lasten der Margit F) ausstellen zu dürfen, und daß er erst nach der Tat der Margit F gegenüber sein Verhalten eingestanden hat (S 380, 394). Aus der Tatsache, daß er die Schlüssel zur Wohnung der Geschädigten hatte, läßt sich keine Verfügungsgewalt über deren Vermögen ableiten, sodaß sich das Erstgericht auch mit diesem Umstand nicht näher auseinandersetzen mußte.
Mit seinen Ausführungen zum Schuldspruchfaktum C/ II (Betrug durch Herauslockung von Darlehen), das Urteil sei widersprüchlich, weil die Feststellung eines 100.000 S übersteigenden Schadens nicht mit der Höhe des Zuspruches von 86.000 S an die Privatbeteiligte Regina J vereinbar sei, übergeht der Beschwerdeführer, daß der Angeklagte nicht nur des Betruges zum Nachteil der Regina J mit einem Schaden in der Höhe von 86.000 S schuldig gesprochen wurde, sondern auch zum Nachteil der Romana J und der Margit F. Der Gesamtschaden beim Betrug beträgt 396.500 S, übersteigt somit 100.000 S wesentlich. Der behauptete Widerspruch zwischen der Aussage der Zeugin Margit F einerseits und Regina und Romana J andererseits über den vereinbarten Rückzahlungstermin liegt schon deswegen nicht vor, weil sich die Aussage der genannten Zeugin jeweils auf ihre eigenen gewährten Kredite beziehen. Im übrigen hat der Angeklagte der Zeugin F vorgetäuscht, daß er ein Grundstück im Burgenland besitzt, daß er es verkaufen wird, und daß er aus dem Erlös das Darlehen zurückzahlen werde (S 212, 301, 302). Aus dieser Aussage und der Aussage der Zeugin Romana J (S 213 a verso, 292), Regina J (S 202, 285), die bekundet haben, daß die Rückzahlung der Darlehen aus dem vorgetäuschten beabsichtigten Verkauf eines Grundstückes des Angeklagten bis Ende 1983 erfolgen sollte, konnte das Erstgericht mit zureichender Begründung auf die Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten schließen (Urteil S 407, 415, 422, 423 f).Mit seinen Ausführungen zum Schuldspruchfaktum C/ römisch zwei (Betrug durch Herauslockung von Darlehen), das Urteil sei widersprüchlich, weil die Feststellung eines 100.000 S übersteigenden Schadens nicht mit der Höhe des Zuspruches von 86.000 S an die Privatbeteiligte Regina J vereinbar sei, übergeht der Beschwerdeführer, daß der Angeklagte nicht nur des Betruges zum Nachteil der Regina J mit einem Schaden in der Höhe von 86.000 S schuldig gesprochen wurde, sondern auch zum Nachteil der Romana J und der Margit F. Der Gesamtschaden beim Betrug beträgt 396.500 S, übersteigt somit 100.000 S wesentlich. Der behauptete Widerspruch zwischen der Aussage der Zeugin Margit F einerseits und Regina und Romana J andererseits über den vereinbarten Rückzahlungstermin liegt schon deswegen nicht vor, weil sich die Aussage der genannten Zeugin jeweils auf ihre eigenen gewährten Kredite beziehen. Im übrigen hat der Angeklagte der Zeugin F vorgetäuscht, daß er ein Grundstück im Burgenland besitzt, daß er es verkaufen wird, und daß er aus dem Erlös das Darlehen zurückzahlen werde (S 212, 301, 302). Aus dieser Aussage und der Aussage der Zeugin Romana J (S 213 a verso, 292), Regina J (S 202, 285), die bekundet haben, daß die Rückzahlung der Darlehen aus dem vorgetäuschten beabsichtigten Verkauf eines Grundstückes des Angeklagten bis Ende 1983 erfolgen sollte, konnte das Erstgericht mit zureichender Begründung auf die Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten schließen (Urteil S 407, 415, 422, 423 f).
Aus der behaupteten Unvollständigkeit des Verfahrens betreffend das Urteilsfaktum C/ II, weil die Zeuginnen Kontoauszüge, Unterlagen und Aufzeichnungen nicht vorgelegt hätten, und betreffend das Urteilsfaktum A/ II, weil die Bankauszüge über die Behebungen von den Geldausgabeautomaten von Amts wegen nicht beigeschafft wurden, kann der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, mit dem nur formelle Begründungsmängel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen gerügt werden können, nicht abgeleitet werden. Das Erstgericht hat festgestellt, daß die Diebstähle in der Zeit vom 22. bis 25.November 1983Aus der behaupteten Unvollständigkeit des Verfahrens betreffend das Urteilsfaktum C/ römisch zwei, weil die Zeuginnen Kontoauszüge, Unterlagen und Aufzeichnungen nicht vorgelegt hätten, und betreffend das Urteilsfaktum A/ römisch zwei, weil die Bankauszüge über die Behebungen von den Geldausgabeautomaten von Amts wegen nicht beigeschafft wurden, kann der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, mit dem nur formelle Begründungsmängel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen gerügt werden können, nicht abgeleitet werden. Das Erstgericht hat festgestellt, daß die Diebstähle in der Zeit vom 22. bis 25.November 1983
erfolgten (Urteilsfaktum A II). Eine genauere Fixierung der Zeiten der einzelnen Angriffe war nicht erforderlich. Beweisanträge, durch deren Abweisung oder Nichterledigung Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt hätten werden können (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO), wurden nicht gestellt.erfolgten (Urteilsfaktum A römisch zwei). Eine genauere Fixierung der Zeiten der einzelnen Angriffe war nicht erforderlich. Beweisanträge, durch deren Abweisung oder Nichterledigung Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt hätten werden können (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO), wurden nicht gestellt.
Mit dem Vorbringen, daß aus dem Versetzen eines Ketterls durch den Angeklagten (am 23.November 1983, Urteil S 426) auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse möglich wären, versucht der Angeklagte lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen, ohne Begründungsmängel darlegen zu können. Der behauptete Widerspruch zwischen der Aussage der Zeugin Gisela I (betreffend das Urteilsfaktum C/ I 2. b), der Angeklagte habe den Scheck vor der Zeugin I mit dem Namenszug der Ausstellerunterschrift giriert (S 419) und dem Gutachten des Sachverständigen für das Schriftfach, Alexander S***, besteht nicht, denn der Sachverständige konnte nicht ausschließen, daß die Ausstellerunterschrift und die Girounterschrift ('B Adolf'), die intensive Verstellungsmerkmale aufweisen, vom Angeklagten stammten (S 121, 125, 141).Mit dem Vorbringen, daß aus dem Versetzen eines Ketterls durch den Angeklagten (am 23.November 1983, Urteil S 426) auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse möglich wären, versucht der Angeklagte lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen, ohne Begründungsmängel darlegen zu können. Der behauptete Widerspruch zwischen der Aussage der Zeugin Gisela römisch eins (betreffend das Urteilsfaktum C/ römisch eins 2. b), der Angeklagte habe den Scheck vor der Zeugin römisch eins mit dem Namenszug der Ausstellerunterschrift giriert (S 419) und dem Gutachten des Sachverständigen für das Schriftfach, Alexander S***, besteht nicht, denn der Sachverständige konnte nicht ausschließen, daß die Ausstellerunterschrift und die Girounterschrift ('B Adolf'), die intensive Verstellungsmerkmale aufweisen, vom Angeklagten stammten (S 121, 125, 141).
Das Beschwerdevorbringen: 'Es ist dem Urteil nicht klar zu entnehmen, wie es die Täterschaft im Faktum Adolf B (gemeint A/ I und II, C/ I 2) begründen will', ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil weder die bekämpften Aussprüche des Gerichtes noch die Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweise angeführt sind (Mayerhofer-Rieder 2 § 281 Z 5 StPO ENr 11).Das Beschwerdevorbringen: 'Es ist dem Urteil nicht klar zu entnehmen, wie es die Täterschaft im Faktum Adolf B (gemeint A/ römisch eins und römisch zwei, C/ römisch eins 2) begründen will', ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil weder die bekämpften Aussprüche des Gerichtes noch die Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweise angeführt sind (Mayerhofer-Rieder 2 Paragraph 281, Ziffer 5, StPO ENr 11).
Mit seinen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO geht der Beschwerdeführer von der urteilsfremden Annahme aus, daß dem Angeklagten von den Zeuginnen, zu denen ein enges Naheverhältnis bestand, die Ermächtigung eingeräumt wurde, Schecks auszustellen und einzulösen, und daß die Darlehen zur Bestreitung des gemeinsamen 'vergnüglichen' Unterhalts dienten (Urteilsfakten C/ I 1 b) und C/ II 1, 2, 3), sodaß die Rechtsrüge ebenfalls nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.Mit seinen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO geht der Beschwerdeführer von der urteilsfremden Annahme aus, daß dem Angeklagten von den Zeuginnen, zu denen ein enges Naheverhältnis bestand, die Ermächtigung eingeräumt wurde, Schecks auszustellen und einzulösen, und daß die Darlehen zur Bestreitung des gemeinsamen 'vergnüglichen' Unterhalts dienten (Urteilsfakten C/ römisch eins 1 b) und C/ römisch zwei 1, 2, 3), sodaß die Rechtsrüge ebenfalls nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung teils nach § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet und teils nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung teils nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet und teils nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, sofort zurückzuweisen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.