Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider beeinträchtigte die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (S 210) Antrags auf "Beiziehung eines Gynäkologen" keine Verteidigungsrechte des Angeklagten. Der damit angestrebte Nachweis, daß die bei G***** und E***** C***** bei deren gynäkologischer Untersuchung am 17. Mai 1990 festgestellten Rötungen (Zustände nach Entzündungen bzw. Infektionen) "möglicherweise" von sexuellen Erlebnissen nach dem letzten Kontakt mit dem Angeklagten am 17.April 1990 stammen und von den Kindern "bewußt oder unbewußt" der Person des Angeklagten zugeordnet werden konnten, war nämlich im Sinn der Begründung des ablehnenden Zwischenerkenntnisses vorweg nicht geeignet, die dem Gericht vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern. Angesichts der den Angeklagten im Sinn der Urteilserwägungen konkret belastenden Angaben der tatbetroffenen Mädchen gegenüber ihrer Mutter, vor dem Untersuchungsrichter, vor dem Sachverständigen und in der Hauptverhandlung mit ausschließlich durch eigenes Erleben erklärbarer Detaillierung, der Bekräftigung der Aussageehrlichkeit durch ein jugendpsychiatrisches Sachverständigengutachten sowie durch die bei beiden Mädchen konform objektivierten manipulationsbedingten Veränderungen im Scheidenbereich, konnte die unter Außerachtlassung all dieser Beweisaspekte angestrebte Expertise, ob die Verletzungen (rein hypothetisch) auch von einer vom Angeklagten verschiedenen Person verursacht worden sein konnten, im Rahmen der fallbezogenen Wahrheitsfindung ohne Nachteil für den Angeklagten entfallen.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider beeinträchtigte die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (S 210) Antrags auf "Beiziehung eines Gynäkologen" keine Verteidigungsrechte des Angeklagten. Der damit angestrebte Nachweis, daß die bei G***** und E***** C***** bei deren gynäkologischer Untersuchung am 17. Mai 1990 festgestellten Rötungen (Zustände nach Entzündungen bzw. Infektionen) "möglicherweise" von sexuellen Erlebnissen nach dem letzten Kontakt mit dem Angeklagten am 17.April 1990 stammen und von den Kindern "bewußt oder unbewußt" der Person des Angeklagten zugeordnet werden konnten, war nämlich im Sinn der Begründung des ablehnenden Zwischenerkenntnisses vorweg nicht geeignet, die dem Gericht vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern. Angesichts der den Angeklagten im Sinn der Urteilserwägungen konkret belastenden Angaben der tatbetroffenen Mädchen gegenüber ihrer Mutter, vor dem Untersuchungsrichter, vor dem Sachverständigen und in der Hauptverhandlung mit ausschließlich durch eigenes Erleben erklärbarer Detaillierung, der Bekräftigung der Aussageehrlichkeit durch ein jugendpsychiatrisches Sachverständigengutachten sowie durch die bei beiden Mädchen konform objektivierten manipulationsbedingten Veränderungen im Scheidenbereich, konnte die unter Außerachtlassung all dieser Beweisaspekte angestrebte Expertise, ob die Verletzungen (rein hypothetisch) auch von einer vom Angeklagten verschiedenen Person verursacht worden sein konnten, im Rahmen der fallbezogenen Wahrheitsfindung ohne Nachteil für den Angeklagten entfallen.
Das - nach den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen nicht näher differenzierte - Vorbringen zur Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag weder formelle Begründungsmängel darzutun, noch (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken. Abgesehen davon, daß der kalendermäßig exakten Datierung der inkriminierten Tathandlungen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt, zeigt schon die letzte, am 17.April 1990 verwirklichte unsittliche Annäherung des Angeklagten, daß er keineswegs nur bis zum 31.Jänner 1990, dem Tag seines Auszuges aus der Wohnung der Familie C*****, Gelegenheit zur Tatausführung hatte. Damit fallen aber auch jene Beschwerdeüberlegungen in sich zusammen, die aus zeitlicher Sicht einen Zusammenhang der im Mai 1990 objektivierten Verletzungsspuren mit bereits vor dem 31.Jänner 1990 vorgefallenen Tathandlungen problematisieren. Soweit die Beschwerde letztlich die Annahme tatbedingter Schmerzen stützende Verfahrensergebnisse vermißt, berührt sie kein entscheidendes Tatbestandsmerkmal nach § 207 Abs. 1 StGB und läßt im übrigen die Aussagen der Zeuginnen E***** C***** (S 208) und G***** M***** (S 192) unberücksichtigt.Das - nach den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen nicht näher differenzierte - Vorbringen zur Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag weder formelle Begründungsmängel darzutun, noch (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken. Abgesehen davon, daß der kalendermäßig exakten Datierung der inkriminierten Tathandlungen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt, zeigt schon die letzte, am 17.April 1990 verwirklichte unsittliche Annäherung des Angeklagten, daß er keineswegs nur bis zum 31.Jänner 1990, dem Tag seines Auszuges aus der Wohnung der Familie C*****, Gelegenheit zur Tatausführung hatte. Damit fallen aber auch jene Beschwerdeüberlegungen in sich zusammen, die aus zeitlicher Sicht einen Zusammenhang der im Mai 1990 objektivierten Verletzungsspuren mit bereits vor dem 31.Jänner 1990 vorgefallenen Tathandlungen problematisieren. Soweit die Beschwerde letztlich die Annahme tatbedingter Schmerzen stützende Verfahrensergebnisse vermißt, berührt sie kein entscheidendes Tatbestandsmerkmal nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und läßt im übrigen die Aussagen der Zeuginnen E***** C***** (S 208) und G***** M***** (S 192) unberücksichtigt.
Die insgesamt offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die insgesamt offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).