Die vom Angeklagten dagegen undifferenziert aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen undifferenziert aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der behauptete innere Widerspruch (Z 5) zwischen den Punkten 1. bis 4. des Urteilsspruches einerseits und den Entscheidungsgründen andererseits hinsichtlich der Häufigkeit der Unzuchtsakte liegt nicht vor, weil die "wiederholte" Begehung der Straftaten keinen Gegensatz zur festgestellten Delinquenz von zwei- bis dreimal wöchentlich bis täglich darstellt.Der behauptete innere Widerspruch (Ziffer 5,) zwischen den Punkten 1. bis 4. des Urteilsspruches einerseits und den Entscheidungsgründen andererseits hinsichtlich der Häufigkeit der Unzuchtsakte liegt nicht vor, weil die "wiederholte" Begehung der Straftaten keinen Gegensatz zur festgestellten Delinquenz von zwei- bis dreimal wöchentlich bis täglich darstellt.
Mit dem Einwand, das Erstgericht habe Divergenzen zwischen der ersten Aussage des Opfers Elisabeth E***** und ihren späteren Angaben hinsichtlich der Nötigung (Faktum 5.) übergangen, wird eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die vom Beschwerdeführer dazu relevierte Aussage der genannten Zeugin vor der Sicherheitsbehörde am 1.Juni 1994 - S 29 bis 31 - (mangels Verlesung bzw Vorhalt) in der Hauptverhandlung gar nicht erörtert wurde (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 ENr 75, 76). Daß dieses im Vorverfahren angefallene Beweisergebnis im Rechtsmittel unvollständig mit "ohne sie sei mein Leben nichts wert" zitiert wird, während es tatsächlich auch noch den Zusatz enthielt, "es kann schnell gehen oder nicht", sodaß in Verbindung mit der Meldung vom 1. Juni 1994 (S 25), wonach die Anzeigerin gegenüber der Sicherheitsbehörde die Ankündigung des Angeklagten angegeben hatte, daß er sie und ihr Kind töten werde, somit die behauptete Aussagedivergenz in Wahrheit nicht vorlag, sei lediglich vollständigkeitshalber hinzugefügt.Mit dem Einwand, das Erstgericht habe Divergenzen zwischen der ersten Aussage des Opfers Elisabeth E***** und ihren späteren Angaben hinsichtlich der Nötigung (Faktum 5.) übergangen, wird eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die vom Beschwerdeführer dazu relevierte Aussage der genannten Zeugin vor der Sicherheitsbehörde am 1.Juni 1994 - S 29 bis 31 - (mangels Verlesung bzw Vorhalt) in der Hauptverhandlung gar nicht erörtert wurde (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 75, 76). Daß dieses im Vorverfahren angefallene Beweisergebnis im Rechtsmittel unvollständig mit "ohne sie sei mein Leben nichts wert" zitiert wird, während es tatsächlich auch noch den Zusatz enthielt, "es kann schnell gehen oder nicht", sodaß in Verbindung mit der Meldung vom 1. Juni 1994 (S 25), wonach die Anzeigerin gegenüber der Sicherheitsbehörde die Ankündigung des Angeklagten angegeben hatte, daß er sie und ihr Kind töten werde, somit die behauptete Aussagedivergenz in Wahrheit nicht vorlag, sei lediglich vollständigkeitshalber hinzugefügt.
Schließlich fehlt der Tatsachenrüge (Z 5 a) angesichts der auf der Basis des gesamten maßgeblichen Beweissubstrates - einschließlich eines die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu der von Elisabeth E***** geborenen Tochter Nicole mit 99,92 % praktisch erweisenden serologischen Gutachtens (ON 18) - denklogisch begründeten Urteilsannahmen jede Eignung, Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichtes, gegen die Richtigkeit der festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Schließlich fehlt der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) angesichts der auf der Basis des gesamten maßgeblichen Beweissubstrates - einschließlich eines die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu der von Elisabeth E***** geborenen Tochter Nicole mit 99,92 % praktisch erweisenden serologischen Gutachtens (ON 18) - denklogisch begründeten Urteilsannahmen jede Eignung, Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichtes, gegen die Richtigkeit der festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.