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Entscheidung 12 Os 22/95×

Entscheidung 12 Os 22/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os22/95(12Os23/95)

Entscheidungsdatum

30.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.März 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred E***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.Oktober 1994, GZ 7 b römisch fünf r 6195/94-52, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit diesem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Alfred E***** wurde der Verbrechen des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (1.) sowie der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (2.) und der Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB (3.), des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (4.) sowie der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (5.) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

1. von 1987 bis Jänner 1991 mit seiner am 29.Jänner 1977 geborenen, somit unmündigen leiblichen Tochter Elisabeth E***** wiederholt den (außerehelichen) Beischlaf unternommen;

diese ferner

2. von 1981 bis 1987 dadurch, daß er wiederholt an ihrem Geschlechtsteil leckte und "sie anwies, seinen Penis mit ihren Händen zu streicheln und zu erregen (was von ihr befolgt wurde - US 7), auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht;

3. von 1987 bis 1.Juni 1994 wiederholt zum Beischlaf verführt;

4. durch die unter 1. bis 3. beschriebenen Handlungen wiederholt zur Unzucht mißbraucht, um sich geschlechtlich zu erregen und

5. zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt (des Jahres 1994 - vergleiche US 9) vor dem 1.Juni 1994 durch die (sinngemäße) Äußerung, wenn sie zur Polizei gehe, werde er ihr und ihrem Kind etwas antun, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Anzeigeerstattung genötigt.

Das Schöffengericht stellte dazu (ua) fest, daß die unter 1. bis 3. beschriebenen Handlungen anfangs zwei- bis dreimal wöchentlich (US 7), nach dem ersten Geschlechtsverkehr jeden zweiten Tag (US 8) und ab Mitte September 1993 täglich (US 8, 9) stattfanden, der Angeklagte an seinem Kind gelegentlich ("als Strafe") einen Analverkehr vollzog und wegen zweimaliger Schwängerung seiner Tochter gegen ihn ein Strafverfahren gesondert geführt wird.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen undifferenziert aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der behauptete innere Widerspruch (Ziffer 5,) zwischen den Punkten 1. bis 4. des Urteilsspruches einerseits und den Entscheidungsgründen andererseits hinsichtlich der Häufigkeit der Unzuchtsakte liegt nicht vor, weil die "wiederholte" Begehung der Straftaten keinen Gegensatz zur festgestellten Delinquenz von zwei- bis dreimal wöchentlich bis täglich darstellt.

Mit dem Einwand, das Erstgericht habe Divergenzen zwischen der ersten Aussage des Opfers Elisabeth E***** und ihren späteren Angaben hinsichtlich der Nötigung (Faktum 5.) übergangen, wird eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die vom Beschwerdeführer dazu relevierte Aussage der genannten Zeugin vor der Sicherheitsbehörde am 1.Juni 1994 - S 29 bis 31 - (mangels Verlesung bzw Vorhalt) in der Hauptverhandlung gar nicht erörtert wurde (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 75, 76). Daß dieses im Vorverfahren angefallene Beweisergebnis im Rechtsmittel unvollständig mit "ohne sie sei mein Leben nichts wert" zitiert wird, während es tatsächlich auch noch den Zusatz enthielt, "es kann schnell gehen oder nicht", sodaß in Verbindung mit der Meldung vom 1. Juni 1994 (S 25), wonach die Anzeigerin gegenüber der Sicherheitsbehörde die Ankündigung des Angeklagten angegeben hatte, daß er sie und ihr Kind töten werde, somit die behauptete Aussagedivergenz in Wahrheit nicht vorlag, sei lediglich vollständigkeitshalber hinzugefügt.

Schließlich fehlt der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) angesichts der auf der Basis des gesamten maßgeblichen Beweissubstrates - einschließlich eines die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu der von Elisabeth E***** geborenen Tochter Nicole mit 99,92 % praktisch erweisenden serologischen Gutachtens (ON 18) - denklogisch begründeten Urteilsannahmen jede Eignung, Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichtes, gegen die Richtigkeit der festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.

Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E38606

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00022.9507.0330.0

Dokumentnummer

JJT_19950330_OGH0002_0120OS00022_9500007_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung