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Entscheidung 12 Os 22/97×

Entscheidung 12 Os 22/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os22/97 (12Os23/97)

Entscheidungsdatum

14.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen John A***** und Ikye N***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall SGG, Paragraph 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten John A***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 8.November 1996, GZ 10 römisch fünf r 482/96-90, sowie über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den zugleich gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten (Widerrufs-)Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, hinsichtlich des Angeklagten John A***** sowie gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch in Ansehung des Mitangeklagten Ikye N***** im Ausspruch, daß das Suchtgiftverbrechen laut Punkt A des Urteilssatzes gewerbsmäßig begangen wurde, und in der darauf beruhenden rechtlichen Beurteilung der Tat nach Paragraph 12, Absatz 2, erster Fall SGG sowie demgemäß in dem die beiden Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), überdies aber auch der den Angeklagten John A***** betreffende, mit dem Strafausspruch in untrennbarem Zusammenhang stehende (Widerrufs-)Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung und Beschwerde wird der Angeklagte A***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen ihm auch die auf den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit im Rechtsmittelverfahren von Bedeutung wurden John A***** und der Jugendliche Ikye N***** mit dem angefochtenen Urteil des - von John A***** teils vollendeten, teils versuchten (A/I und römisch zwei), von Ikye N***** nur versuchten (A/II) Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall SGG und Paragraph 15, StGB, John A***** überdies des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (C) schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO sprach das Erstgericht zugleich den Widerruf einer dem Angeklagten John A***** gewährten bedingten Strafnachsicht aus.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben sie in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider

A/ Suchtgift in einer großen Menge teils in Verkehr gesetzt, teils in Verkehr zu setzen versucht, indem

römisch eins. John A***** im Zeitraum von Dezember 1995 bis Jänner 1996 ca 10 Gramm Kokain an Yvonne Fi***** und Christian Fo***** verkaufte und

römisch zwei. John A***** und Ikye N***** im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) am 10.Juli 1996 ca 145,5 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 68 "und 13,3" Gramm einem verdeckten Ermittler zum Zweck des Ankaufes übergaben (US 7);

C/ John A***** außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG im Zeitraum von Anfang 1996 bis 10.Juli 1996 wiederholt Kokain erworben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Schuldspruch allein von John A***** aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.

Im Sinne der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) trifft es nämlich zu, daß das Erstgericht in den Entscheidungsgründen mit keinem Wort auf die - beiden Angeklagten angelastete - Absicht gewerbsmäßiger Begehung des Suchtgiftverbrechens (A/I und römisch zwei) eingegangen und dieser Schuldspruch deshalb mit einem nichtigkeitsbegründenden Feststellungsmangel behaftet ist. Denn die bloße Bezeichnung der Tat und ihre rechtliche Qualifikation (Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall SGG) im Urteilsspruch vermag begründete - nach der Aktenlage auf Grund der Modalitäten des versuchten Drogenverkaufs (A/II) an sich indizierte - Feststellungen dieses subsumtionsentscheidenden spezifischen Schuldelementes nicht zu ersetzen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 270, E 94 a).

Dieser Feststellungsmangel kommt auch dem Mitangeklagten Ikye N***** zustatten, der das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Da er vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war spruchgemäß mit entsprechender Teilaufhebung vorzugehen (Paragraph 285, e StPO).

Im zweiten Rechtsgang wird überdies zu prüfen sein, ob dem Qualifikationstatbestand des Paragraph 12, Absatz 2, erster Fall SGG allenfalls eine Suchtgiftergebenheit und ein allein daraus resultierendes Tatmotiv der Angeklagten entgegensteht (Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz SGG).

Im übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde offenbar unbegründet:

Der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 8.März bis 3. Juni 1996 in einem anderen Verfahren in Untersuchungshaft befunden hat, findet in der Urteilsannahme (zu C), daß er seit Jänner 1996 bis zu seiner neuerlichen Verhaftung am 10.Juli 1996 in unregelmäßigen Abständen Kokain konsumierte (US 8), zwanglos Deckung. Dieses Beweisergebnis mußte daher entgegen der Beschwerdeauffassung weder eigens erörtert werden (Ziffer 5,) noch bot es Anlaß zu gesonderten Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,).

Ob die Reinsubstanz der zu verkaufen versuchten Kokainmenge (zu Punkt A/II) im Sinne der erstgerichtlichen Annahme 81,3 Gramm oder - dem Untersuchungsbefund entsprechend (459/I) - wegen der in beiden Richtungen bestehenden Schwankungsbreite möglicherweise nur 54,7 Gramm betragen hat, betrifft keine entscheidende Tatsache, weil die von Paragraph 12, Absatz eins, SGG vorausgesetzte große Menge von (hier) 15 Gramm in jedem Fall um ein Mehrfaches überschritten wird. Die dem Schöffengericht insoweit unterlaufene Ungenauigkeit (Ziffer 5,) kann demnach auf sich beruhen.

Im zuletzt erörterten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher - gleichfalls schon bei einer nichtöffentlichen Beratung - sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten A***** ist durch die Aufhebung des Strafausspruches und des Widerrufsbeschlusses gegenstandslos.

Die Kostenersatzpflicht dieses Angeklagten beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E45357 12D00227

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00022.97.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19970314_OGH0002_0120OS00022_9700000_000

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