Der gegen diesen Schuldspruch allein von John A***** aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.Der gegen diesen Schuldspruch allein von John A***** aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
Im Sinne der Subsumtionsrüge (Z 10) trifft es nämlich zu, daß das Erstgericht in den Entscheidungsgründen mit keinem Wort auf die - beiden Angeklagten angelastete - Absicht gewerbsmäßiger Begehung des Suchtgiftverbrechens (A/I und II) eingegangen und dieser Schuldspruch deshalb mit einem nichtigkeitsbegründenden Feststellungsmangel behaftet ist. Denn die bloße Bezeichnung der Tat und ihre rechtliche Qualifikation (§ 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall SGG) im Urteilsspruch vermag begründete - nach der Aktenlage auf Grund der Modalitäten des versuchten Drogenverkaufs (A/II) an sich indizierte - Feststellungen dieses subsumtionsentscheidenden spezifischen Schuldelementes nicht zu ersetzen (Mayerhofer StPO4 § 270 E 94 a).Im Sinne der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) trifft es nämlich zu, daß das Erstgericht in den Entscheidungsgründen mit keinem Wort auf die - beiden Angeklagten angelastete - Absicht gewerbsmäßiger Begehung des Suchtgiftverbrechens (A/I und römisch zwei) eingegangen und dieser Schuldspruch deshalb mit einem nichtigkeitsbegründenden Feststellungsmangel behaftet ist. Denn die bloße Bezeichnung der Tat und ihre rechtliche Qualifikation (Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall SGG) im Urteilsspruch vermag begründete - nach der Aktenlage auf Grund der Modalitäten des versuchten Drogenverkaufs (A/II) an sich indizierte - Feststellungen dieses subsumtionsentscheidenden spezifischen Schuldelementes nicht zu ersetzen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 270, E 94 a).
Dieser Feststellungsmangel kommt auch dem Mitangeklagten Ikye N***** zustatten, der das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ (§ 290 Abs 1 StPO). Da er vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war spruchgemäß mit entsprechender Teilaufhebung vorzugehen (§ 285 e StPO).Dieser Feststellungsmangel kommt auch dem Mitangeklagten Ikye N***** zustatten, der das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Da er vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war spruchgemäß mit entsprechender Teilaufhebung vorzugehen (Paragraph 285, e StPO).
Im zweiten Rechtsgang wird überdies zu prüfen sein, ob dem Qualifikationstatbestand des § 12 Abs 2 erster Fall SGG allenfalls eine Suchtgiftergebenheit und ein allein daraus resultierendes Tatmotiv der Angeklagten entgegensteht (§ 12 Abs 2 letzter Satz SGG).Im zweiten Rechtsgang wird überdies zu prüfen sein, ob dem Qualifikationstatbestand des Paragraph 12, Absatz 2, erster Fall SGG allenfalls eine Suchtgiftergebenheit und ein allein daraus resultierendes Tatmotiv der Angeklagten entgegensteht (Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz SGG).
Im übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde offenbar unbegründet:
Der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 8.März bis 3. Juni 1996 in einem anderen Verfahren in Untersuchungshaft befunden hat, findet in der Urteilsannahme (zu C), daß er seit Jänner 1996 bis zu seiner neuerlichen Verhaftung am 10.Juli 1996 in unregelmäßigen Abständen Kokain konsumierte (US 8), zwanglos Deckung. Dieses Beweisergebnis mußte daher entgegen der Beschwerdeauffassung weder eigens erörtert werden (Z 5) noch bot es Anlaß zu gesonderten Feststellungen (Z 9 lit a).Der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 8.März bis 3. Juni 1996 in einem anderen Verfahren in Untersuchungshaft befunden hat, findet in der Urteilsannahme (zu C), daß er seit Jänner 1996 bis zu seiner neuerlichen Verhaftung am 10.Juli 1996 in unregelmäßigen Abständen Kokain konsumierte (US 8), zwanglos Deckung. Dieses Beweisergebnis mußte daher entgegen der Beschwerdeauffassung weder eigens erörtert werden (Ziffer 5,) noch bot es Anlaß zu gesonderten Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,).
Ob die Reinsubstanz der zu verkaufen versuchten Kokainmenge (zu Punkt A/II) im Sinne der erstgerichtlichen Annahme 81,3 Gramm oder - dem Untersuchungsbefund entsprechend (459/I) - wegen der in beiden Richtungen bestehenden Schwankungsbreite möglicherweise nur 54,7 Gramm betragen hat, betrifft keine entscheidende Tatsache, weil die von § 12 Abs 1 SGG vorausgesetzte große Menge von (hier) 15 Gramm in jedem Fall um ein Mehrfaches überschritten wird. Die dem Schöffengericht insoweit unterlaufene Ungenauigkeit (Z 5) kann demnach auf sich beruhen.Ob die Reinsubstanz der zu verkaufen versuchten Kokainmenge (zu Punkt A/II) im Sinne der erstgerichtlichen Annahme 81,3 Gramm oder - dem Untersuchungsbefund entsprechend (459/I) - wegen der in beiden Richtungen bestehenden Schwankungsbreite möglicherweise nur 54,7 Gramm betragen hat, betrifft keine entscheidende Tatsache, weil die von Paragraph 12, Absatz eins, SGG vorausgesetzte große Menge von (hier) 15 Gramm in jedem Fall um ein Mehrfaches überschritten wird. Die dem Schöffengericht insoweit unterlaufene Ungenauigkeit (Ziffer 5,) kann demnach auf sich beruhen.
Im zuletzt erörterten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher - gleichfalls schon bei einer nichtöffentlichen Beratung - sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Im zuletzt erörterten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher - gleichfalls schon bei einer nichtöffentlichen Beratung - sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten A***** ist durch die Aufhebung des Strafausspruches und des Widerrufsbeschlusses gegenstandslos.
Die Kostenersatzpflicht dieses Angeklagten beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.