Der dagegen vom Angeklagten aus Z 6, 8 und 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt zum Teil Berechtigung zu. Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 10a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof allerdings keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im (einhelligen) Wahrspruch der Geschworenen festgestellten, für die Annahme unmittelbarer Täterschaft zum Schuldspruchfaktum A/3. (Hauptfrage XIII) entscheidenden Tatsachen, weil diese, insbesondere auch was den tatplangemäßen Einsatz der im Schuldspruch zu B/ bezeichneten Faustfeuerwaffe anlangt (231/IV), in den belastenden Angaben des Mittäters Deckung finden.Der dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 6, 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt zum Teil Berechtigung zu. Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof allerdings keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im (einhelligen) Wahrspruch der Geschworenen festgestellten, für die Annahme unmittelbarer Täterschaft zum Schuldspruchfaktum A/3. (Hauptfrage römisch dreizehn) entscheidenden Tatsachen, weil diese, insbesondere auch was den tatplangemäßen Einsatz der im Schuldspruch zu B/ bezeichneten Faustfeuerwaffe anlangt (231/IV), in den belastenden Angaben des Mittäters Deckung finden.
Soweit sich die Fragenrüge (Z 6) mit Bezugnahme auf die behauptete Drogenabhängigkeit des Angeklagten und seine Verantwortung, wonach er die Waffe nur zwei Tage besessen habe, gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG richtet (Punkt B = Hauptfrage IL), geht sie gleichfalls fehl. Denn die Beschwerde vermag - prozessordnungswidrig - kein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung aufzuzeigen, das eine volle Berauschung des Beschwerdeführers während des in Rede stehenden Tatzeitraums betrifft und gemäß § 314 Abs 1 StPO die Stellung einer Eventualfrage nach Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 Abs 1 StGB) erfordert hätte.Soweit sich die Fragenrüge (Ziffer 6,) mit Bezugnahme auf die behauptete Drogenabhängigkeit des Angeklagten und seine Verantwortung, wonach er die Waffe nur zwei Tage besessen habe, gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG richtet (Punkt B = Hauptfrage IL), geht sie gleichfalls fehl. Denn die Beschwerde vermag - prozessordnungswidrig - kein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung aufzuzeigen, das eine volle Berauschung des Beschwerdeführers während des in Rede stehenden Tatzeitraums betrifft und gemäß Paragraph 314, Absatz eins, StPO die Stellung einer Eventualfrage nach Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Paragraph 287, Absatz eins, StGB) erfordert hätte.
Gleiches gilt für den auf eine vermeintliche Verletzung der Bestimmung des § 313 StPO "in Ansehung sämtlicher Raubfakten" abzielenden Beschwerdeeinwand, "dass in die Zusatzfragen nach § 10 StGB der in Absatz 2 dieser Norm angesprochene Irrtum nicht eingebunden war", weil prozessuale Voraussetzung hiefür nicht - wie hier - eine erstmalig im Rechtsmittel relevierte abstrakt denkbare Möglichkeit der Bewertung von Verfahrensergebnissen ist (h Rsp SSt 44/29; 11 Os 14/00), sondern unabdingbar ein - vorliegendenfalls nicht aktuelles - in der Hauptverhandlung vorgebrachtes Tatsachensubstrat.Gleiches gilt für den auf eine vermeintliche Verletzung der Bestimmung des Paragraph 313, StPO "in Ansehung sämtlicher Raubfakten" abzielenden Beschwerdeeinwand, "dass in die Zusatzfragen nach Paragraph 10, StGB der in Absatz 2 dieser Norm angesprochene Irrtum nicht eingebunden war", weil prozessuale Voraussetzung hiefür nicht - wie hier - eine erstmalig im Rechtsmittel relevierte abstrakt denkbare Möglichkeit der Bewertung von Verfahrensergebnissen ist (h Rsp SSt 44/29; 11 Os 14/00), sondern unabdingbar ein - vorliegendenfalls nicht aktuelles - in der Hauptverhandlung vorgebrachtes Tatsachensubstrat.
Mit Recht releviert der Beschwerdeführer hingegen einen sämtliche Schuldsprüche wegen der Verbrechen des schweren Raubes (A/1.-8.) betreffenden Verstoß gegen § 314 Abs 1 StPO. Denn seine Verantwortung in der Hauptverhandlung, wonach er sich dem Einfluss des Mittäters infolge seiner Suchtgiftbeeinträchtigung nicht widersetzen konnte (217 f/IV) – womit er seine Dispositionsfähigkeit in Abrede stellte – hätte außer der jeweils im Konnex mit der korrespondierenden Haupt- oder Eventualfrage gestellten Zusatzfrage nach § 11 StGB - dem Drei-Fragen-Schema entsprechend - in jedem Fall auch eine Eventualfrage nach Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 Abs 1 StGB) erfordert. Dass diese Eventualfragen nur für den Fall der Bejahung der - vorliegend verneinten - Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit zu beantworten gewesen wären, ändert nichts an der Urteilsnichtigkeit infolge Unterlassung der in Rede stehenden Eventualfragen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Geschworenen die Zusatzfragen nur deshalb verneint haben, weil sie mangels einer entsprechenden Eventualfrage nach § 287 Abs 1 StGB befürchteten, dass andernfalls der Angeklagte gänzlich freigesprochen werden würde (SSt 44/32, Schindler, WK-StPO § 313 Rz 37).Mit Recht releviert der Beschwerdeführer hingegen einen sämtliche Schuldsprüche wegen der Verbrechen des schweren Raubes (A/1.-8.) betreffenden Verstoß gegen Paragraph 314, Absatz eins, StPO. Denn seine Verantwortung in der Hauptverhandlung, wonach er sich dem Einfluss des Mittäters infolge seiner Suchtgiftbeeinträchtigung nicht widersetzen konnte (217 f/IV) – womit er seine Dispositionsfähigkeit in Abrede stellte – hätte außer der jeweils im Konnex mit der korrespondierenden Haupt- oder Eventualfrage gestellten Zusatzfrage nach Paragraph 11, StGB - dem Drei-Fragen-Schema entsprechend - in jedem Fall auch eine Eventualfrage nach Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Paragraph 287, Absatz eins, StGB) erfordert. Dass diese Eventualfragen nur für den Fall der Bejahung der - vorliegend verneinten - Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit zu beantworten gewesen wären, ändert nichts an der Urteilsnichtigkeit infolge Unterlassung der in Rede stehenden Eventualfragen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Geschworenen die Zusatzfragen nur deshalb verneint haben, weil sie mangels einer entsprechenden Eventualfrage nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB befürchteten, dass andernfalls der Angeklagte gänzlich freigesprochen werden würde (SSt 44/32, Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 37).
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher insoweit Folge zu geben. Demzufolge waren das angefochtene Urteil teilweise, und zwar in den Schuldsprüchen zu A/1.-8. des Urteilssatzes und der Wahrspruch der Geschworenen, der in der Bejahung der Hauptfrage XIII, der Eventualfragen IV, X, XXII, XXVIII, XXXIV, XL und XLVI (im Urteil unrichtig: XXXVI) sowie der Zusatzfragen VI, XII, XIV, XXIV, XXX, XXXVI, XLII und XLVIII unberührt bleibt, in der Beantwortung der im Spruch des Erkenntnisses näher bezeichneten Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) und im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im zweiten Rechtsgang nach (abermaliger) Stellung faktenbezogener Zusatzfragen nach § 11 StGB und Stellung korrespondierender Eventualfragen nach § 287 Abs 1 StGB die unberührt gebliebenen Teile des Wahrspruchs der neuerlichen Entscheidung mit zugrundezulegen haben (§ 349 Abs 2 StPO). Infolge der gebotenen Kassation des Wahrspruchs in Ansehung der Zusatzfragen nach § 11 StGB zum Faktenkomplex A kann der gegen die dazu erteilte Rechtsbelehrung erhobene Einwand (Z 8) auf sich beruhen.Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher insoweit Folge zu geben. Demzufolge waren das angefochtene Urteil teilweise, und zwar in den Schuldsprüchen zu A/1.-8. des Urteilssatzes und der Wahrspruch der Geschworenen, der in der Bejahung der Hauptfrage römisch dreizehn, der Eventualfragen römisch vier, römisch zehn, römisch 22 , römisch 28 , römisch 34 , XL und XLVI (im Urteil unrichtig: römisch 36 ) sowie der Zusatzfragen römisch sechs, römisch zwölf, römisch vierzehn, römisch 24 , römisch 30 , römisch 36 , XLII und XLVIII unberührt bleibt, in der Beantwortung der im Spruch des Erkenntnisses näher bezeichneten Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) und im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im zweiten Rechtsgang nach (abermaliger) Stellung faktenbezogener Zusatzfragen nach Paragraph 11, StGB und Stellung korrespondierender Eventualfragen nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB die unberührt gebliebenen Teile des Wahrspruchs der neuerlichen Entscheidung mit zugrundezulegen haben (Paragraph 349, Absatz 2, StPO). Infolge der gebotenen Kassation des Wahrspruchs in Ansehung der Zusatzfragen nach Paragraph 11, StGB zum Faktenkomplex A kann der gegen die dazu erteilte Rechtsbelehrung erhobene Einwand (Ziffer 8,) auf sich beruhen.
Über die teils berechtigte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu entscheiden (§§ 344, 285d und 285e StPO). Mir ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen. Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.Über die teils berechtigte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu entscheiden (Paragraphen 344, 285 d und 285 e StPO). Mir ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen. Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.