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Entscheidung 12 Os 23/19b×

Entscheidung 12 Os 23/19b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os23/19b

Entscheidungsdatum

04.03.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang F***** wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach Paragraph 81, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 46 Hv 31/18s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2019, AZ 20 Bs 347/18b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Wolfgang F***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Juli 2018, GZ 46 Hv 31/18s-27, des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach Paragraph 81, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien der gegen den Strafausspruch erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft Folge und erhöhte die verhängte Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der Anwendung des Paragraph 43, Absatz 3, StGB.

Der dagegen vom Verurteilten erhobene Antrag „auf Nichtigkeit“ war zurückzuweisen, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (Paragraph 489, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).

Textnummer

E124364

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00023.19B.0304.000

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Dokumentnummer

JJT_20190304_OGH0002_0120OS00023_19B0000_000