Die gegen den Schuldspruch wegen versuchten schweren Betruges (Schuldspruchfaktum II./) gerichteten Rechtsrügen der Angeklagten entbehren einer gesetzmäßigen Ausführung. Denn mit der Behauptung, er sei immer davon ausgegangen, daß die Kosten der verletzungsbedingten Zahnbehandlung unbeschadet einer vorläufigen Kostenübernahme durch das Bundesheer letztlich (im Regreßwege) von Karl D zu tragen seien, sodaß 'bei Ausführung des Antrages auf Erstattung der Kosten' vom Vorliegen einer 'Bereicherungs-, Täuschungs- und Schädigungsabsicht' nicht gesprochen werden könne, zumal zu diesem Zeitpunkt (22.Oktober 1982) seine Dienstbehörde vom Verschulden des Karl D bereits Kenntnis hatte, übergeht der Angeklagte B den Schuldvorwurf, der darin besteht, daß er am 21. Oktober 1982 im Einvernehmen mit dem Mitangeklagten A gegenüber dem Leutnant Karl E eine falsche Unfallmeldung erstattete, um dadurch (auch) 'einen Regreß des Bundesheeres gegenüber dem Verursacher der Verletzung Karl D zu verhindern' (S 113). Der Angeklagte A hinwieder läßt bei seinem Beschwerdeeinwand, sein Handeln sei 'lediglich' (im Sinne von 'ausschließlich') darauf gerichtet gewesen, ein Disziplinarverfahren abzuwenden und alle seine 'Erklärungen' hätten nur 'der Verhinderung dieses Verfahrens' gedient, die ihn betreffenden Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung des ihm angelasteten (versuchten) schweren Betruges außer acht. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des Betruges genügt bedingter Vorsatz, das heißt, der Täter muß es (zumindest) ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, daß er bei einem anderen durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorruft oder bestärkt, wodurch eine Vermögensverfügung des Getäuschten und dadurch eine unmittelbare Vermögensschädigung bewirkt wird, und daß er sich oder einen Dritten durch das bewirkte Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig bereichert. Alle diese subjektiven Tatbestandsmerkmale hat das Schöffengericht festgestellt, indem es davon ausging, daß der Angeklagte A mit dem Angeklagten B die Erstattung einer unrichtigen Unfallsmeldung (unter Verschweigung der Regreßmöglichkeit) nicht nur zur Verhinderung eines allenfalls drohenden Disziplinarverfahrens infolge seiner Befehlsverletzung, sondern auch - was der Beschwerdeführer übergeht - zur Verhinderung eines Regresses der Republik Österreich gemäß § 94 (1) Heeresversorgungsgesetz (HVG) in Ansehung der vom Bundesheer auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Behandlungs- und Zahnersatzkosten an Karl D vereinbarte (S 113).Die gegen den Schuldspruch wegen versuchten schweren Betruges (Schuldspruchfaktum römisch zwei./) gerichteten Rechtsrügen der Angeklagten entbehren einer gesetzmäßigen Ausführung. Denn mit der Behauptung, er sei immer davon ausgegangen, daß die Kosten der verletzungsbedingten Zahnbehandlung unbeschadet einer vorläufigen Kostenübernahme durch das Bundesheer letztlich (im Regreßwege) von Karl D zu tragen seien, sodaß 'bei Ausführung des Antrages auf Erstattung der Kosten' vom Vorliegen einer 'Bereicherungs-, Täuschungs- und Schädigungsabsicht' nicht gesprochen werden könne, zumal zu diesem Zeitpunkt (22.Oktober 1982) seine Dienstbehörde vom Verschulden des Karl D bereits Kenntnis hatte, übergeht der Angeklagte B den Schuldvorwurf, der darin besteht, daß er am 21. Oktober 1982 im Einvernehmen mit dem Mitangeklagten A gegenüber dem Leutnant Karl E eine falsche Unfallmeldung erstattete, um dadurch (auch) 'einen Regreß des Bundesheeres gegenüber dem Verursacher der Verletzung Karl D zu verhindern' (S 113). Der Angeklagte A hinwieder läßt bei seinem Beschwerdeeinwand, sein Handeln sei 'lediglich' (im Sinne von 'ausschließlich') darauf gerichtet gewesen, ein Disziplinarverfahren abzuwenden und alle seine 'Erklärungen' hätten nur 'der Verhinderung dieses Verfahrens' gedient, die ihn betreffenden Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung des ihm angelasteten (versuchten) schweren Betruges außer acht. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des Betruges genügt bedingter Vorsatz, das heißt, der Täter muß es (zumindest) ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, daß er bei einem anderen durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorruft oder bestärkt, wodurch eine Vermögensverfügung des Getäuschten und dadurch eine unmittelbare Vermögensschädigung bewirkt wird, und daß er sich oder einen Dritten durch das bewirkte Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig bereichert. Alle diese subjektiven Tatbestandsmerkmale hat das Schöffengericht festgestellt, indem es davon ausging, daß der Angeklagte A mit dem Angeklagten B die Erstattung einer unrichtigen Unfallsmeldung (unter Verschweigung der Regreßmöglichkeit) nicht nur zur Verhinderung eines allenfalls drohenden Disziplinarverfahrens infolge seiner Befehlsverletzung, sondern auch - was der Beschwerdeführer übergeht - zur Verhinderung eines Regresses der Republik Österreich gemäß Paragraph 94, (1) Heeresversorgungsgesetz (HVG) in Ansehung der vom Bundesheer auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Behandlungs- und Zahnersatzkosten an Karl D vereinbarte (S 113).
Der Angeklagte A hält aber auch mit seinem weiteren gegen den Schuldspruch wegen versuchten schweren Betruges gerichteten Vorbringen nicht am gesamten vom Erstgericht festgestellten Urteilssachverhalt fest. Denn es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob auch der Mitangeklagte Manfred B durch die falsche Unfallmeldung 'bereichert werden sollte' - was der Beschwerdeführer in Abrede stellt -, weil - insoweit unbekämpft - feststeht, daß sein Vorsatz jedenfalls auf (unrechtmäßige) Bereicherung des Karl D ('durch ersatzlose übernahme der Behandlungskosten' seitens der Republik Österreich / vgl. den Urteilstenor, Punkt II./ ) gerichtet war.Der Angeklagte A hält aber auch mit seinem weiteren gegen den Schuldspruch wegen versuchten schweren Betruges gerichteten Vorbringen nicht am gesamten vom Erstgericht festgestellten Urteilssachverhalt fest. Denn es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob auch der Mitangeklagte Manfred B durch die falsche Unfallmeldung 'bereichert werden sollte' - was der Beschwerdeführer in Abrede stellt -, weil - insoweit unbekämpft - feststeht, daß sein Vorsatz jedenfalls auf (unrechtmäßige) Bereicherung des Karl D ('durch ersatzlose übernahme der Behandlungskosten' seitens der Republik Österreich / vergleiche den Urteilstenor, Punkt römisch zwei./ ) gerichtet war.
Was schließlich die nunmehrige Behauptung des Angeklagten A (der sich in der Hauptverhandlung vollinhaltlich im Sinn der Anklage schuldig bekannt hatte, s S 95) betrifft, er sei zur Tatzeit bereits in psychiatrischer Behandlung gestanden und habe 'in einer Zwangssituation gehandelt, in welcher er das Strafbare seiner Tat nicht mehr erkennen konnte', so handelt es sich dabei um eine im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung.
Den Rechtsrügen der Angeklagten in Ansehung des Schuldspruches wegen versuchten schweren Betruges kommt daher Berechtigung nicht zu, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerden in diesem Umfang zu verwerfen waren.
Im Ergebnis zutreffend wenden die Angeklagten hingegen gegen den Schuldspruch wegen versuchter Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB (Schuldspruchfaktum I./), der Sache nach aus der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1Im Ergebnis zutreffend wenden die Angeklagten hingegen gegen den Schuldspruch wegen versuchter Begünstigung nach Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB (Schuldspruchfaktum römisch eins./), der Sache nach aus der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO ein, daß nach den Urteilsfeststellungen der subjektive Tatbestand des in Rede stehenden Vergehens nicht erfüllt ist, womit sich ein Eingehen auf die diesbezüglichen Mängelrügen erübrigt:
Der Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung (oder der Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme) absichtlich ganz oder zum Teil entzieht. Insoferne wird daher zur Herstellung des Tatbestandes Absicht im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB erfordert. Eine Feststellung des Inhalts, es sei den Angeklagten A und B im vorliegenden Fall geradezu darauf angekommen, Karl D der Strafverfolgung zu entziehen (vgl. Pallin im WK, § 299 RZ 16), ist dem angefochtenen Urteil, auch wenn man Urteilsspruch und Entscheidungsgründe als Einheit betrachtet, nicht zu entnehmen. Das Erstgericht ging vielmehr ersichtlich (und im Einklang mit den Verfahrensergebnissen) davon aus, daß der Vorsatz der Angeklagten (bloß) darauf gerichtet war, dem Angeklagten A ein (möglicherweise drohendes) Disziplinarverfahren und dem Vortäter Karl D die Kosten der verletzungsbedingten Zahnreparatur zu ersparen (S 113); selbst ein allfälliges Begleitwissen der Angeklagten bezüglich der mit ihrem Verhalten gegebenenfalls verbundenen Begünstigung des Karl D würde für das im § 299 StGB geforderte absichtliche Verhalten (vgl. erneut Pallin a.a.0. RZ 10 und 16) nicht ausreichen. Schon aus diesem Grund war daher (vgl. E.Nr.27, 28 zu § 288 StPO in Mayerhofer/Rieder) insoweit den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruchfaktum I./ und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.Der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB macht sich schuldig, wer einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung (oder der Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme) absichtlich ganz oder zum Teil entzieht. Insoferne wird daher zur Herstellung des Tatbestandes Absicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB erfordert. Eine Feststellung des Inhalts, es sei den Angeklagten A und B im vorliegenden Fall geradezu darauf angekommen, Karl D der Strafverfolgung zu entziehen vergleiche Pallin im WK, Paragraph 299, RZ 16), ist dem angefochtenen Urteil, auch wenn man Urteilsspruch und Entscheidungsgründe als Einheit betrachtet, nicht zu entnehmen. Das Erstgericht ging vielmehr ersichtlich (und im Einklang mit den Verfahrensergebnissen) davon aus, daß der Vorsatz der Angeklagten (bloß) darauf gerichtet war, dem Angeklagten A ein (möglicherweise drohendes) Disziplinarverfahren und dem Vortäter Karl D die Kosten der verletzungsbedingten Zahnreparatur zu ersparen (S 113); selbst ein allfälliges Begleitwissen der Angeklagten bezüglich der mit ihrem Verhalten gegebenenfalls verbundenen Begünstigung des Karl D würde für das im Paragraph 299, StGB geforderte absichtliche Verhalten vergleiche erneut Pallin a.a.0. RZ 10 und 16) nicht ausreichen. Schon aus diesem Grund war daher vergleiche E.Nr.27, 28 zu Paragraph 288, StPO in Mayerhofer/Rieder) insoweit den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruchfaktum römisch eins./ und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafen wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend beim Angeklagten A dessen Verleitung des Manfred B zur Begehung des versuchten Betruges und beim Angeklagten B die wegen eines Vermögensdelikts erlittene Vorstrafe, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten deren Geständnis und daß der Betrug beim Versuch geblieben ist, bei A überdies den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und bei B die Verleitung durch A.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter entsprechender Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erachtete der Oberste Gerichtshof bei beiden Angeklagten die aus dem Spruch ersichtlichen Freiheitsstrafen als tatschuldangemessen. Die Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB kam beim Angeklagten B im Hinblick auf dessen einschlägige Vorstrafe nicht in Betracht. Die über die beiden Angeklagten verhängten Strafen waren - so wie schon in erster Instanz - gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachzusehen. Mit ihren Berufungen waren beide Angeklagten auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter entsprechender Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erachtete der Oberste Gerichtshof bei beiden Angeklagten die aus dem Spruch ersichtlichen Freiheitsstrafen als tatschuldangemessen. Die Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB kam beim Angeklagten B im Hinblick auf dessen einschlägige Vorstrafe nicht in Betracht. Die über die beiden Angeklagten verhängten Strafen waren - so wie schon in erster Instanz - gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachzusehen. Mit ihren Berufungen waren beide Angeklagten auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.