Dieser Beschluß, der vom Bezirksanwalt und vom Verurteilten unbekämpft geblieben ist, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Möglichkeit einer nachträglichen Verlängerung der Probezeit, wie sie im Abs. 2 des § 13 JGG 1949, BGBl. 272/49, bis zum Höchstmaß von fünf Jahren vorgesehen war, besteht nicht mehr. § 13 Abs. 2 JGG 1961 bestimmt nunmehr lediglich, daß dann, wenn sich innerhalb der Probezeit zeigt, daß die Besserung sonst nicht erzielt werden kann, die Strafe auszusprechen und zu vollziehen ist. Eine analoge Heranziehung der nach § 53 Abs. 2 StGB zulässigen Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre ist nicht möglich, weil das Jugendgerichtsgesetz die lex spexialis gegenüber dem Strafgesetzbuch darstellt (vgl. Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht 2 , ENr. 23 und Leukauf-Steininger, Nebengesetze 2 , Anmerkung C/ und Entscheidung Nr. 7 jeweils zu § 13 JGG).Die Möglichkeit einer nachträglichen Verlängerung der Probezeit, wie sie im Absatz 2, des Paragraph 13, JGG 1949, BGBl. 272/49, bis zum Höchstmaß von fünf Jahren vorgesehen war, besteht nicht mehr. Paragraph 13, Absatz 2, JGG 1961 bestimmt nunmehr lediglich, daß dann, wenn sich innerhalb der Probezeit zeigt, daß die Besserung sonst nicht erzielt werden kann, die Strafe auszusprechen und zu vollziehen ist. Eine analoge Heranziehung der nach Paragraph 53, Absatz 2, StGB zulässigen Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre ist nicht möglich, weil das Jugendgerichtsgesetz die lex spexialis gegenüber dem Strafgesetzbuch darstellt vergleiche Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht 2 , ENr. 23 und Leukauf-Steininger, Nebengesetze 2 , Anmerkung C/ und Entscheidung Nr. 7 jeweils zu Paragraph 13, JGG).
Der rechtswidrige Beschluß des Bezirksgerichtes könnte sich zum Nachteil des Verurteilten auswirken, weil das Ende der 6-Monatsfrist des § 13 Abs. 2 zweiter Satz JGG um zwei Jahre hinausgeschoben wurde und die allfällige Begehung einer neuen Straftat innerhalb der verlängerten Probezeit zu einer nachträglichen Festsetzung und Vollziehung der Strafe (§§ 13 Abs. 2, 46 Abs. 4 JGG) führen könnte. Einem Antrag auf Festsetzung und Vollziehung der Strafe wegen der erwähnten nachträglichen Verurteilung vom 18.Dezember 1984 steht das Verschlimmerungsverbot (§ 290 Abs. 2 StPO) entgegen. Auf Grund der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu entscheiden.Der rechtswidrige Beschluß des Bezirksgerichtes könnte sich zum Nachteil des Verurteilten auswirken, weil das Ende der 6-Monatsfrist des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz JGG um zwei Jahre hinausgeschoben wurde und die allfällige Begehung einer neuen Straftat innerhalb der verlängerten Probezeit zu einer nachträglichen Festsetzung und Vollziehung der Strafe (Paragraphen 13, Absatz 2, 46, Absatz 4, JGG) führen könnte. Einem Antrag auf Festsetzung und Vollziehung der Strafe wegen der erwähnten nachträglichen Verurteilung vom 18.Dezember 1984 steht das Verschlimmerungsverbot (Paragraph 290, Absatz 2, StPO) entgegen. Auf Grund der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu entscheiden.