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Entscheidung 12 Os 23/92×

Entscheidung 12 Os 23/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os23/92-5

Entscheidungsdatum

26.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.März 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter ST***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 8. Jänner 1992, GZ 18 römisch fünf r 640/91-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 17.Jänner 1946 geborene Walter ST***** wurde der in Tateinheit begangenen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (1) und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt, weil er am 27.Juni 1991 in Königstetten durch Vorhalten eines aufgeklappten Taschenmessers den unmündigen Peter T***** (geboren 20.Juni 1979) zur Duldung eines Analverkehrs genötigt hat.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, den Zeugen Gabriel S***** zum Beweis dafür zu vernehmen, daß "bei der Gegenüberstellung zunächst von Karl G***** erklärt wurde, daß der Angeklagte nicht der Tatverdächtige ist" (S 288), in seinen Verteidigungsrechten schon deshalb nicht geschmälert, weil die Tatrichter ausdrücklich davon ausgingen, daß Karl G***** den Angeklagten nicht zu identifizieren vermochte (S 297 = US 7).

Mit Recht verfiel aber auch das weitere Beweisbegehren, Prim. Dr. S***** vom Krankenhaus Tulln zum Beweis dafür zu vernehmen, "daß sich bei der ersten Untersuchung des Angeklagten keine Hinweise auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen ergeben haben", der Ablehnung, weil die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht aus etwaigen, vom genannten Mediziner festgestellten Spuren abgeleitet wurde und der Beweisantrag nicht einmal andeutungsweise erkennen läßt, welchen Beweiswert ein negativer Befund haben könnte. (Die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente müssen auf sich beruhen, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets auf den Zeitpunkt abzuheben ist, zu dem er gestellt wurde.)

Unbegründet ist auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), weil sich aus den Akten keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.

Im einzelnen genügt es dem Rechtsmittel - soweit es überhaupt auf aktenkundige Umstände hinweist - zu erwidern, daß die eindeutigen Bekundungen des Tatopfers keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten und sein ersichtlich zweckgesteuertes Verhalten bei der Tatausführung keine Bedenken gegen seine Zurechnungsfähigkeit zulassen.

Da endlich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt, weil die darin bekämpfte Urteilsannahme, die Tat sei dem Angeklagten nicht wesensfremd, für deren rechtliche Beurteilung ohne Belang ist und Feststellungsmängel darin zwar behauptet, aber nicht substantiiert werden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.

Demgemäß ist das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung zuständig (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E28472

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00023.9205.0326.0

Dokumentnummer

JJT_19920326_OGH0002_0120OS00023_9200005_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung