Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4, 5 a und 9 lit. a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, den Zeugen Gabriel S***** zum Beweis dafür zu vernehmen, daß "bei der Gegenüberstellung zunächst von Karl G***** erklärt wurde, daß der Angeklagte nicht der Tatverdächtige ist" (S 288), in seinen Verteidigungsrechten schon deshalb nicht geschmälert, weil die Tatrichter ausdrücklich davon ausgingen, daß Karl G***** den Angeklagten nicht zu identifizieren vermochte (S 297 = US 7).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, den Zeugen Gabriel S***** zum Beweis dafür zu vernehmen, daß "bei der Gegenüberstellung zunächst von Karl G***** erklärt wurde, daß der Angeklagte nicht der Tatverdächtige ist" (S 288), in seinen Verteidigungsrechten schon deshalb nicht geschmälert, weil die Tatrichter ausdrücklich davon ausgingen, daß Karl G***** den Angeklagten nicht zu identifizieren vermochte (S 297 = US 7).
Mit Recht verfiel aber auch das weitere Beweisbegehren, Prim. Dr. S***** vom Krankenhaus Tulln zum Beweis dafür zu vernehmen, "daß sich bei der ersten Untersuchung des Angeklagten keine Hinweise auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen ergeben haben", der Ablehnung, weil die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht aus etwaigen, vom genannten Mediziner festgestellten Spuren abgeleitet wurde und der Beweisantrag nicht einmal andeutungsweise erkennen läßt, welchen Beweiswert ein negativer Befund haben könnte. (Die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente müssen auf sich beruhen, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets auf den Zeitpunkt abzuheben ist, zu dem er gestellt wurde.)
Unbegründet ist auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), weil sich aus den Akten keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.Unbegründet ist auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), weil sich aus den Akten keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.
Im einzelnen genügt es dem Rechtsmittel - soweit es überhaupt auf aktenkundige Umstände hinweist - zu erwidern, daß die eindeutigen Bekundungen des Tatopfers keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten und sein ersichtlich zweckgesteuertes Verhalten bei der Tatausführung keine Bedenken gegen seine Zurechnungsfähigkeit zulassen.
Da endlich die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt, weil die darin bekämpfte Urteilsannahme, die Tat sei dem Angeklagten nicht wesensfremd, für deren rechtliche Beurteilung ohne Belang ist und Feststellungsmängel darin zwar behauptet, aber nicht substantiiert werden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.Da endlich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt, weil die darin bekämpfte Urteilsannahme, die Tat sei dem Angeklagten nicht wesensfremd, für deren rechtliche Beurteilung ohne Belang ist und Feststellungsmängel darin zwar behauptet, aber nicht substantiiert werden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Demgemäß ist das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung zuständig (§ 285 i StPO).Demgemäß ist das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung zuständig (Paragraph 285, i StPO).