Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch die Schuldsprüche wegen der angeführten Vergehen erfaßt, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch die Schuldsprüche wegen der angeführten Vergehen erfaßt, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Der Beschwerdeeinwand (Z 5, 5a), das Erstgericht habe die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 14. August 1998, wonach er nicht darüber nachgedacht habe, "daß keine Menschen auf der Straße sein werden", nicht berücksichtigt, betrifft - dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider - keine entscheidungsrelevante Tatsache. Denn im Hinblick auf die vom Erstgericht dem Schuldspuch mitzugrunde gelegten konformen Angaben sowohl des Beschwerdeführers als auch seines Mittäters Ja***** vor der Polizei, dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, bei (wie hier) festgestellter tatplangemäß unmittelbar ausführungsbezogener Annäherung an den Tatort "zu viele Leute" in diesem Bereich wahrgenommen und deshalb oder zumindest auch aus diesem Grund von der Vollendung des schweren Raubes Abstand genommen zu haben (87, 97/I; ON 6, 7; 375 ff, 382/I - US 6), kann die die Passantenfrequenz betreffende Tätererwartung ebenso auf sich beruhen, wie der Umstand, ob der Angeklagte davon überrascht war. Schon mit Rücksicht auf die durch die "Belebtheit" des Tatortes bedingte Aufgabe des mit der entsprechenden Annäherung plangemäß in Angriff genommenen Raubvorhabens erübrigt es sich, auf das weitere, in diesem Kontext die in Aussicht genommene Tatzeit relevierende Beschwerdevorbringen einzugehen.Der Beschwerdeeinwand (Ziffer 5, 5 a,), das Erstgericht habe die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 14. August 1998, wonach er nicht darüber nachgedacht habe, "daß keine Menschen auf der Straße sein werden", nicht berücksichtigt, betrifft - dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider - keine entscheidungsrelevante Tatsache. Denn im Hinblick auf die vom Erstgericht dem Schuldspuch mitzugrunde gelegten konformen Angaben sowohl des Beschwerdeführers als auch seines Mittäters Ja***** vor der Polizei, dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, bei (wie hier) festgestellter tatplangemäß unmittelbar ausführungsbezogener Annäherung an den Tatort "zu viele Leute" in diesem Bereich wahrgenommen und deshalb oder zumindest auch aus diesem Grund von der Vollendung des schweren Raubes Abstand genommen zu haben (87, 97/I; ON 6, 7; 375 ff, 382/I - US 6), kann die die Passantenfrequenz betreffende Tätererwartung ebenso auf sich beruhen, wie der Umstand, ob der Angeklagte davon überrascht war. Schon mit Rücksicht auf die durch die "Belebtheit" des Tatortes bedingte Aufgabe des mit der entsprechenden Annäherung plangemäß in Angriff genommenen Raubvorhabens erübrigt es sich, auf das weitere, in diesem Kontext die in Aussicht genommene Tatzeit relevierende Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die darüber hinausgehende Argumentation der Tatsachenrüge, wonach "aus den übrigen Fakten, insbesondere aus dem Faktum B ebenso wie aus dem getrübten Vorleben des Beschwerdeführers hervorgehe, daß die Angeklagten der Anwesenheit von Passanten am Tatort keinesfalls jene Bedeutung beimaßen, die das Erstgericht zu erkennen vermeint", weshalb auf dieser Grundlage die erstgerichtlichen Feststellungen über die Ursache der Abstandnahme von der Tatvollendung "widerlegt" seien, bekämpft der Sache nach die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer (hier) unzulässigen Schuldberufung.
Demnach werden (zusammengefaßt) weder entscheidende Verfahrensergebnisse, die die vermeintlich unvollständigen Urteilsgründe übergangen hätten, aufgezeigt, noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erweckt.
Die Rüge vermeintlich mangelnder Feststellungen zur objektiven und subjektiven Ausführungsnähe der Tathandlungen (Z 9 lit a) hingegen verfehlt mangels Orientierung an den konträren Urteilsannahmen (US 5 f) ebenso eine gesetzmäßige Ausführung, wie die Reklamation fehlender Konstatierungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer die Vollendung der Tat angesichts des aufgetretenen Hindernisses noch für möglich hielt (Z 9 lit b), die die infolge wahrgenommenen Passantenaufkommens als erwiesen angenommene konkrete Befürchtung des Angeklagten übergeht, einem erhöhten Aufdeckungsrisiko ausgesetzt und deshalb außerstande zu sein, sein verbrecherisches Ziel tatplangemäß zu erreichen (US 6).Die Rüge vermeintlich mangelnder Feststellungen zur objektiven und subjektiven Ausführungsnähe der Tathandlungen (Ziffer 9, Litera a,) hingegen verfehlt mangels Orientierung an den konträren Urteilsannahmen (US 5 f) ebenso eine gesetzmäßige Ausführung, wie die Reklamation fehlender Konstatierungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer die Vollendung der Tat angesichts des aufgetretenen Hindernisses noch für möglich hielt (Ziffer 9, Litera b,), die die infolge wahrgenommenen Passantenaufkommens als erwiesen angenommene konkrete Befürchtung des Angeklagten übergeht, einem erhöhten Aufdeckungsrisiko ausgesetzt und deshalb außerstande zu sein, sein verbrecherisches Ziel tatplangemäß zu erreichen (US 6).
Gleiches gilt schließlich auch für die Subsumtionsrüge (Z 10), vernachlässigt sie doch die relevierten von den Tatrichtern bejahten subjektiven Erfordernisse der angenommenen Qualifikation nach § 143 Satz 1 zweiter Fall StGB (US 5).Gleiches gilt schließlich auch für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), vernachlässigt sie doch die relevierten von den Tatrichtern bejahten subjektiven Erfordernisse der angenommenen Qualifikation nach Paragraph 143, Satz 1 zweiter Fall StGB (US 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die implizierte Beschwerde gegen den Beschluß auf Verlängerung der Probezeit (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die implizierte Beschwerde gegen den Beschluß auf Verlängerung der Probezeit (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.