Die Beschwerde ist im Rechte.
Ihrer Auffassung zuwider liegt ein Feststellungsmangel in der Richtung, daß der Angeklagte zu der Zeit, als er größere Mengen alkoholhältiger Getränke zu sich nahm, voraussah, daß ihm noch die Heimfahrt mit seinem PKW als dessen Lenker bevorstehe, nicht vor; denn der Hinweis des Erstgerichtes darauf, der Angeklagte habe vor Gericht zugegeben, daß er zur Zeit des Genusses jener alkoholhältigen Getränke, die schließlich einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand der Volltrunkenheit herbeiführten, sehr wohl wußte, daß er mit seinem PKW noch werde nach Hause fahren müssen (S 147 dA), kann im gegebenen Zusammenhang nur dahin verstanden werden, daß das Erstgericht damit ein solches Wissen des Angeklagten feststellte.
Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin darauf, daß bei der Beurteilung einer im Vollrausch begangenen Übeltat lediglich von diesem Grade des Rauschzustandes, nicht aber auch von jeglicher Berauschung des Täters überhaupt zu abstrahieren sei und nicht übersehen werden könne, daß sich ein Vollrausch regelmäßig erst allmählich aus einem die Zurechnungsfähigkeit noch nicht ausschließenden Rauschzustand entwickle. Wenn dazu noch berücksichtigt wird, daß im Motivenbericht zur StG-Nov 1952, mit der u. a. die Bestimmung des § 337 lit b StG geschaffen und jene des § 523 StG erweitert wurden (503 der Beilagen zu den sten Prot des NR, VI.GP), ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß die strengeren Strafbestimmungen der §§ 337 und 432 StG dann anzuwenden sind, wenn der Täter zur Tatzeit noch nicht volltrunken ist, sodaß er noch nicht unter die Strafdrohung des § 523 StG fällt, so wird folgendes deutlich:Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin darauf, daß bei der Beurteilung einer im Vollrausch begangenen Übeltat lediglich von diesem Grade des Rauschzustandes, nicht aber auch von jeglicher Berauschung des Täters überhaupt zu abstrahieren sei und nicht übersehen werden könne, daß sich ein Vollrausch regelmäßig erst allmählich aus einem die Zurechnungsfähigkeit noch nicht ausschließenden Rauschzustand entwickle. Wenn dazu noch berücksichtigt wird, daß im Motivenbericht zur StG-Nov 1952, mit der u. a. die Bestimmung des Paragraph 337, Litera b, StG geschaffen und jene des Paragraph 523, StG erweitert wurden (503 der Beilagen zu den sten Prot des NR, römisch sechs.GP), ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß die strengeren Strafbestimmungen der Paragraphen 337 und 432 StG dann anzuwenden sind, wenn der Täter zur Tatzeit noch nicht volltrunken ist, sodaß er noch nicht unter die Strafdrohung des Paragraph 523, StG fällt, so wird folgendes deutlich:
Die mit der Schaffung der Qualifikationsbestimmung des § 337 lit b StG vom Gesetzgeber verfolgte Absicht geht dahin, der besonderen Gefährlichkeit der schuldhaften Berauschung trotz Voraussicht oder Vorhersehbarkeit des Bevorstehens einer im berauschten Zustand erhöht gefährlichen Tätigkeit grundsätzlich durch eine Erhöhung der Strafsanktionen Rechnung zu tragen; damit aber wäre es unvereinbar, die Anwendbarkeit der in derselben StG-Novelle erweiterten Strafdrohungen des § 523 StG im Sinne einer Nichtanwendbarkeit der Qualifikationsbestimmung des § 337 lit b StG auf ein im Zustand der Volltrunkenheit begangenes Grunddelikt gegen die körperliche Sicherheit einzuschränken (vgl RZ 1957 S 52 = EvBl 1957/197 = JBl 1957/374 ua). Denn die vom Erstgericht im vorliegenden Fall vertretene gegenteilige Rechtsansicht - der Nichtunterstellbarkeit einer als Grunddelikt für den Tatbestand nach dem § 523 StG in Betracht kommenden Fahrlässigkeitstat im Sinne des § 335 StG auch unter die Bestimmungen des § 337 lit b StG - würde den Täter, der sich trotz Voraussicht oder Vorhersehbarkeit des Bevorstehens einer im berauschten Zustand erhöht gefährlichen Tätigkeit schuldhaft (= vorsätzlich oder fahrlässig) durch den Genuß berauschender Mittel in einen seine Zurechnungsfähigkeit sogar ausschließenden Rauschzustand versetzte, günstiger stellen als jenen Täter, der diesen Genuß beendete, noch ehe sein Rauschzustand seine Zurechnungsfähigkeit völlig ausschloß; gemäß dem § 523 Abs 2 StG darf nämlich die mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 3 Jahren absolut eingegrenzte Strafe keineswegs höher sein als die Höchststrafe des im Zustand des Vollrausches begangenen Grunddeliktes. Diese beträgt aber bei dem unqualifizierten, mit Todesfolge verbundenen Vergehen gegen die Sicherheit des Lebens nach dem § 335 StG nur ein Jahr, während sie bei dem gemäß dem § 337 lit b StG qualifizierten, mit Todesfolge verbundenen Vergehen nach dem § 335 StG mit 3 Jahren festgesetzt ist. Eine solche Anomalie kann nun dem Gesetzgeber von vornherein nicht unterstellt werden. In diesem Sinne deckt sich auch die Judikatur mit dem Standpunkt der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl u.a. EvBl 1970/273, 1969/113 und RZ 1971 S 62).Die mit der Schaffung der Qualifikationsbestimmung des Paragraph 337, Litera b, StG vom Gesetzgeber verfolgte Absicht geht dahin, der besonderen Gefährlichkeit der schuldhaften Berauschung trotz Voraussicht oder Vorhersehbarkeit des Bevorstehens einer im berauschten Zustand erhöht gefährlichen Tätigkeit grundsätzlich durch eine Erhöhung der Strafsanktionen Rechnung zu tragen; damit aber wäre es unvereinbar, die Anwendbarkeit der in derselben StG-Novelle erweiterten Strafdrohungen des Paragraph 523, StG im Sinne einer Nichtanwendbarkeit der Qualifikationsbestimmung des Paragraph 337, Litera b, StG auf ein im Zustand der Volltrunkenheit begangenes Grunddelikt gegen die körperliche Sicherheit einzuschränken vergleiche RZ 1957 S 52 = EvBl 1957/197 = JBl 1957/374 ua). Denn die vom Erstgericht im vorliegenden Fall vertretene gegenteilige Rechtsansicht - der Nichtunterstellbarkeit einer als Grunddelikt für den Tatbestand nach dem Paragraph 523, StG in Betracht kommenden Fahrlässigkeitstat im Sinne des Paragraph 335, StG auch unter die Bestimmungen des Paragraph 337, Litera b, StG - würde den Täter, der sich trotz Voraussicht oder Vorhersehbarkeit des Bevorstehens einer im berauschten Zustand erhöht gefährlichen Tätigkeit schuldhaft (= vorsätzlich oder fahrlässig) durch den Genuß berauschender Mittel in einen seine Zurechnungsfähigkeit sogar ausschließenden Rauschzustand versetzte, günstiger stellen als jenen Täter, der diesen Genuß beendete, noch ehe sein Rauschzustand seine Zurechnungsfähigkeit völlig ausschloß; gemäß dem Paragraph 523, Absatz 2, StG darf nämlich die mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 3 Jahren absolut eingegrenzte Strafe keineswegs höher sein als die Höchststrafe des im Zustand des Vollrausches begangenen Grunddeliktes. Diese beträgt aber bei dem unqualifizierten, mit Todesfolge verbundenen Vergehen gegen die Sicherheit des Lebens nach dem Paragraph 335, StG nur ein Jahr, während sie bei dem gemäß dem Paragraph 337, Litera b, StG qualifizierten, mit Todesfolge verbundenen Vergehen nach dem Paragraph 335, StG mit 3 Jahren festgesetzt ist. Eine solche Anomalie kann nun dem Gesetzgeber von vornherein nicht unterstellt werden. In diesem Sinne deckt sich auch die Judikatur mit dem Standpunkt der Nichtigkeitsbeschwerde vergleiche u.a. EvBl 1970/273, 1969/113 und RZ 1971 S 62).
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben und wie im Spruche zu erkennen.
Bei der dadurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als mildernd bloß die Unbescholtenheit des Angeklagten. Seinem Geständnis kommt unter den gegebenen Umständen keine und der geringen eigenen Verletzung des Angeklagten nur geringe Bedeutung zu. Erschwerend war der chronische Alkoholismus des Angeklagten und die besondere Verantwortungslosigkeit, mit der er in volltrunkenem Zustand ein Kraftfahrzeug lenkte und einen Unfall verursachte. Einen besonderen Anlaß zum Trinken hatte der Angeklagte seinen eigenen Angaben zufolge (S 137 dA) am Tag der Tat nicht; obwohl er damals Kopfschmerzen hatte, den Föhn sehr stark spürte und sein Befinden darunter litt, betrank er sich auch an diesem Tag in mehreren Lokalen und lenkte als schließlich Volltrunkener ein Kraftfahrzeug. Dieses Verhalten reicht nahe an den Tatbestand des § 87 StG; er gefährdete einen sehr weitgehenden Personenkreis und die Unfallsfolgen, die er zu verantworten hat, sind außerordentlich schwerwiegend. Die für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach dem § 266 StG und des Strafumwandlungsrechtes nach dem § 260 lit b StG normierten Voraussetzungen liegen nicht vor.Bei der dadurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als mildernd bloß die Unbescholtenheit des Angeklagten. Seinem Geständnis kommt unter den gegebenen Umständen keine und der geringen eigenen Verletzung des Angeklagten nur geringe Bedeutung zu. Erschwerend war der chronische Alkoholismus des Angeklagten und die besondere Verantwortungslosigkeit, mit der er in volltrunkenem Zustand ein Kraftfahrzeug lenkte und einen Unfall verursachte. Einen besonderen Anlaß zum Trinken hatte der Angeklagte seinen eigenen Angaben zufolge (S 137 dA) am Tag der Tat nicht; obwohl er damals Kopfschmerzen hatte, den Föhn sehr stark spürte und sein Befinden darunter litt, betrank er sich auch an diesem Tag in mehreren Lokalen und lenkte als schließlich Volltrunkener ein Kraftfahrzeug. Dieses Verhalten reicht nahe an den Tatbestand des Paragraph 87, StG; er gefährdete einen sehr weitgehenden Personenkreis und die Unfallsfolgen, die er zu verantworten hat, sind außerordentlich schwerwiegend. Die für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach dem Paragraph 266, StG und des Strafumwandlungsrechtes nach dem Paragraph 260, Litera b, StG normierten Voraussetzungen liegen nicht vor.
Im vorliegenden Fall mußte, um dem Angeklagten das Strafbare entsprechend vor Augen zu führen, also aus Gründen der Spezialprävention, und um die Bevölkerung vor derartigen Rechtsbrechern entsprechend zu schützen, also aus Gründen der Generalprävention, eine entsprechend lange Freiheitsstrafe verhängt werden.
Der Zuspruch der geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche an die Privatbeteiligten und der Kostenausspruch beruhen auf den bezogenen Gesetzesstellen.