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Entscheidung 12 Os 24/00×

Entscheidung 12 Os 24/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os24/00

Entscheidungsdatum

04.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärtes Mag. Graf als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus A***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Markus A***** und Erwin H***** und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 9. Dezember 1999, GZ 23 römisch fünf r 2435/99-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, der Angeklagten Markus A***** und Erwin H***** und der Verteidiger Dr. Winkler und Mag. Haller zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin Folge gegeben, dass die vom Erstgericht jeweils gemäß Paragraph 206, Absatz eins, StGB ausgesprochenen Strafen wie folgt abgeändert werden:

Markus A***** wird (unter bleibender Einbeziehung des zu AZ 23 EVr 1597/98 des Landesgerichtes Insbruck nach Paragraph 13, JGG unter Vorbehalt der Strafe gefällten Schuldspruchs sowie) unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB (und wie schon in erster Instanz des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) zu einer

Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr sowie zu einer Geldstrafe von 120 (einhundertzwanzig) Tagessätzen, wobei die Höhe des Tagessatzes von 370,-- S (dreihundertsiebzig Schilling) aus dem Ersturteil übernommen wird, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (von insgesamt 44.400,-- S) zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 (sechzig) Tagen,

und Erwin H***** unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr verurteilt.

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB werden die über beide Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Markus A***** wurde des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A), Erwin H***** des Tatbeitrags hiezu nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (B/1) sowie des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB in Beziehung auf das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (B/2) schuldig erkannt.

Demnach haben sie am 27. Mai 1999, und zwar

A) Markus A***** mit der am 27. Juni 1986 geborenen, somit unmündigen

Romana S***** den Beischlaf durchgeführt;

B) Erwin H*****

1) zur Ausführung der unter A bezeichneten Tat des Markus A***** dadurch beigetragen, dass er "Markus A***** den Schlüssel für das Zimmer, in welchem dieser den Geschlechtsverkehr mit Romana S***** durchführte, zum Zwecke des Versperrens zur Verfügung stellte";

2) sich wenn auch fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und im Rausch an der eingangs bezeichneten Unmündigen durch digitale vaginale und/oder anale Penetration eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zugerechnet würde.

Den dagegen vom Angeklagten A***** aus Ziffer 5 und Ziffer 5 a,, vom Angeklagten H***** aus Ziffer 5, 8, sowie 9 Litera a und Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt Berechtigung nicht zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****:

Rechtliche Beurteilung

Als unzutreffend erweist sich zunächst der Beschwerdeeinwand (Ziffer 5,), das Erstgericht habe seine entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers getroffene und der Bejahung der subjektiven Tatbestandserfordernisse nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zugrunde gelegte Feststellung, wonach der Angeklagte H***** anlässlich des Einkaufs von Getränken zum Angeklagten A***** gesagt habe, man solle Romana S***** nach Hause fahren, weil er nicht mit einer Zwölfjährigen feiern wolle, - insoweit vermeintlich unzureichend - lediglich unsubstantiiert mit der erhöhten Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten H***** begründet. Zwar haben die Tatrichter - den Angeklagten A***** insoweit favorisierend - tatsächlich eine Reihe von für die Beurteilung seines entsprechenden Deliktsvorsatzes relevanten Verfahrensergebnissen nicht in ihre (solcherart unvollständig gebliebenen) Überlegungen miteinbezogen, wie etwa die Angaben des Angeklagten H***** vor der Gendarmerie: "Als gegen 23,30 Uhr die Gendarmerie eintraf, sagte ich zu den Beamten, dass ich nicht weiß, ob jemand mit Romana geschlafen hat ... Dies tat ich, weil A***** vorher immer herumgerannt ist und sagte, keiner habe mit Romana geschlafen, falls jemand fragen sollte" - 43, ferner die Aussage des Zeugen P***** vor der Gendarmerie, wonach der Angeklagte A***** zu ihm gesagt habe, "dass sich so manche 20-jährige blöder anstellt, wie Romana mit ihren 12 Jahren" - 65, oder den im Protokoll über die Hauptverhandlung am 9. Dezember 1999 festgehaltenen Umstand, dass die Zeugin Romana S***** "von ausgesprochen kleinem Wuchs ist und ihre Brüste nur schwach entwickelt sind" - 215). Die Rüge übergeht jedoch, dass der Schöffensenat die Verlässlichkeit der relevierten Verantwortung des Angeklagten H***** denklogisch einwandfrei und solcherart mit hinreichender Deckung daraus ableitete, dass sich dieser damit zwangsläufig auch selbst belastete (US 10); sie entbehrt somit der prozessordnungsgemäßen Ausführung.

Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,).

Soweit sie die Verlässlichkeit der Angaben des mitverurteilten Angeklagten H***** unter Hinweis auf vermeintlich gravierende Widersprüche anlässlich der Vernehmungen am 10. und 11. Juni 1999 sowie in der Hauptverhandlung aufzuzeigen trachtet, beruht sie auf aktenfremden Prämissen: Denn der Angeklagte H***** machte sowohl vor den erhebenden Gendarmeriebeamten am 10. und 11. Juni 1999 als auch in der Hauptverhandlung konforme Angaben, insbesondere auch, was die ihm zur Last gelegte digitale Penetration anlangt. In der Niederschrift vom 11. Juni 1999 ergänzte er seine Verantwortung vom 10. Juni 1999 aus eigenem Antrieb nur insofern, als er zu Protokoll gab, die Zeugen K***** und M***** hätten ihm auf seine Fragen mitgeteilt, dass er tatsächlich die ihm zugeordneten, alkoholisierungsbedingt aber nicht erinnerlichen, zum Schuldspruchfaktum B/2 inkriminierten Taten begangen habe (39 bis 43, 45, 149 ff).

Das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen, das, soweit es nicht überhaupt unwesentliche Einzelheiten eines komplexen Tatgeschehens betrifft, ausschließlich auf eine umfassende Erschütterung der Verlässlichkeit der Angaben des Angeklagten H***** zum Alter der Unmündigen abstellt, indem es schwerpunktmäßig seine Einlassung in der Hauptverhandlung am 11. November 1999, wonach er sich nicht festlegen könne, ob Romana S***** ihr Alter ihm gegenüber mit zwölf oder dreizehn Jahren angegeben bzw ob sie behauptet habe, die dritte oder vierte Klasse Hauptschule zu besuchen, problematisiert, erschöpft sich in Wahrheit der Sache nach in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung ohne die im herangezogenen Nichtigkeitsgrund vorausgesetzten Bedenken zu erwecken.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****:

Das Erstgericht gründete seine Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem mitverurteilten Markus A***** - mit dem Ziel, diesem die ungestörte Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit der Unmündigen zu ermöglichen - den Schlüssel für ein versperrbares Zimmer zur Verfügung stellte, auf sein Geständnis vor der Gendarmerie (41), das er - nachdem er in der Hauptverhandlung am 11. November 1999 erklärt hatte, sein Cousin und seine Schwester hätten ihm mitgeteilt, "dass mein Cousin A***** den Schlüssel gegeben hat" (153) - anlässlich seiner Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen aufrecht erhielt (183).

Der Beschwerde zuwider steht die thematisierte - von der Ersteinlassung abweichende, in weiterer Folge wie dargelegt aber wieder berichtigte - Verantwortungsvariante mit der Aussage des Cousins des Beschwerdeführers, des Zeugen Thomas P*****, nicht im Einklang: Denn die Aussage dieses Zeugen "Die ganze Gruppe um meinen Cousin H***** kam zu mir und fragte mich, ob sie hinauskommen können. Ich habe aufgesperrt. Ich bin früher gegangen, weil ich am nächsten Tag arbeiten musste" bezieht sich unmissverständlich auf die Ermöglichung des Zutrittes zum Tischlereiobjekt, in dessen Obergeschoß die Tathandlungen stattfanden. Sie kann aber - wie die von der Beschwerde gezielt übergangene weitere Aussage des Zeugen P***** "Ich wurde nie gefragt, ob ich den Schlüssel zur Verfügung stelle, damit ein GV durchgeführt werden kann. Ich habe das Mädchen nur beim Eintreffen wahrgenommen. Das Nebenzimmer war glaublich vorher abgesperrt. Ich kann nur annehmen, dass das Nebenzimmer vorher versperrt war, wenn A***** nach dem Schlüssel gefragt hat ....". (217) deutlich macht, keinesfalls mit dem inkriminierten Tatbeitrag in Verbindung gebracht werden. Die vermisste Erörterung der Zeugenaussage (Ziffer 5,) war daher entbehrlich.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer angab, der Angeklagte A***** habe ihn gefragt, ob er einen Schlüssel für den Nebenraum haben könne, um sich mit Romana S***** zurückziehen zu können (41, 149, US 7), worauf er ihm den gewünschten Schlüssel zur Verfügung stellte (US 10), sind die aus den objektiven Tatmodalitäten deduzierten subjektiven Tatbestandskomponenten der Förderung schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen- entgegen dem Beschwerdestandpunkt - hinreichend begründet.

Gleiches gilt für die aus dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers abgeleitete Urteilsannahme der fahrlässigen Herbeiführung eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes (Schuldspruchfaktum B/2 - Ziffer 5,, nominell auch Ziffer 9, Litera a,), da die Herbeiführung dieses Zustandes nur dann nicht schuldhaft ist, wenn die Persönlichkeit des Täters derart beeinträchtigt ist, dass er hinsichtlich des Alkoholkonsums nicht mehr dispositionsfähig ist (SSt 47/44 = EvBl 1977/58, RZ 1998/57), wofür fassbare Anhaltspunkte fehlen und somit im Übrigen von der Beschwerde zwangsläufig nicht dargelegt werden konnten. Damit ist aber auch dem weiteren, gleichfalls unsubstantiiert gebliebenen Einwand, dass "sohin Umstände vorliegen, die eine Strafbarkeit der vom Angeklagten gesetzten Tat aufheben" (Ziffer 9, Litera b,), jede Grundlage entzogen.

Auch eine von der Beschwerde im Schuldspruch zu B/1 erblickte Überschreitung der Anklage (Ziffer 8,) liegt nicht vor. Die Anklageschrift (ON 3) legt dem Beschwerdeführer zur Last, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A*****, der an der unmündigen Romana S***** den Beischlaf vollzog, eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung, "nämlich die Penetration ihrer Vagina und ihres Afters mit einem Finger" vorgenommen zu haben. In ihrer Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - nachdem das Mädchen dem Geschlechtsverkehr mit diesem zugestimmt hatte - dem Angeklagten A***** "zu diesem Zweck ein Nebenzimmer zur Verfügung stellte und auch den Schlüssel, um dieses abzusperren" (114). Da Gegenstand von Anklage und Urteil das gesamte Verhalten des Angeklagten ist, wie es sich aus der Anklagebegründung ergibt (Mayerhofer StPO4 EGr 8), erweist sich auch dieses Vorbringen als haltlos.

Nicht anders verhält es sich mit der Problematisierung der kausalen Beziehung des inkriminierten Beitrages zu dem in Punkt A des Schuldspruchs konkretisierten strafbaren Verhalten (B/1), weil - so der Beschwerdestandpunkt - "die beiden (gemeint: Angeklagter A***** und Romana S*****) nach dem Geschehensablauf den Geschlechtsverkehr jedenfalls - mit oder ohne versperrbarem Zimmer - durchgeführt hätten" (Ziffer 9, Litera a,). Denn abgesehen davon, dass die zitierte Beschwerdeannahme in den Verfahrensergebnissen keine Deckung findet, reicht es für den nach Paragraph 12, StGB geforderten ursächlichen Zusammenhang zwischen Beitrag und Tat aus, dass die Tat ohne die Förderungshandlung jedenfalls nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich (beitragsbedingt gefördert) ereignet hat (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 47).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht

  • Strichaufzählung
    beim Angeklagten A*****, unter Einbeziehung des zum AZ 23 EVr 1597/98 des Landesgerichtes Innsbruck nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG unter Vorbehalt der Strafe gefällten Schuldspruchs wegen Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Begehung der Taten teilweise in Gesellschaft von Mittätern sowie die Wiederholung der Sachbeschädigung als erschwerend, als mildernd hingegen die Alkoholisierung, das teilweise Geständnis und die teilweise Gutmachung des aus den Sachbeschädigungen resultierenden Schadens;

  • Strichaufzählung
    beim Angeklagten H***** das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, das Alter unter 21 Jahren, den bisher ordentlichen Wandel, die Alkoholisierung, den teilweise untergeordneten Tatbeitrag und das teilweise Geständnis hingegen als mildernd.

Auf dieser Grundlage verhängte das Schöffengericht über den Angeklagten A***** unter Anwendung der Paragraphen 28, 37, (Absatz eins,) StGB und 5 (Ziffer 4,) JGG eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, die es gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB im Ausmaß von 80 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, über den Angeklagten H***** unter Anwendung der Paragraphen 28, 37, (Absatz eins,) "und 41" StGB eine gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehene Geldstrafe von 180 Tagessätzen.

Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung die Verhängung von Freiheitsstrafen über beide Angeklagten und die Ausschaltung (teil-)bedingter Strafnachsicht sowie der (hier mangels durch Paragraph 37, StGB realisierter Umwandlung einer für angemessen erachteten bestimmten Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe gar nicht aktuellen - LSK 1977/157; NRsp 1191/252) außerordentlichen Strafmilderung anstrebt, begehrt der Angeklagte A***** die "Verhängung der Mindeststrafe, insbesondere mit Verhängung einer bedingten Geldstrafe" und der Angeklagte H***** eine Reduktion der Anzahl und Höhe der Tagessätze.

Lediglich der Berufung der Staatsanwaltschaft, die schwerpunktmäßig im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der inkriminierten Taten die Verhängung von Freiheitsstrafen anstrebt, kommt Berechtigung zu.

Den vorliegend relevanten Strafzumessungserwägungen voranzustellen ist zunächst, dass die Modalitäten der hier in Rede stehenden Fallkonstellation keine aus der Sicht des Paragraph 206, Absatz eins, StGB atypischen Besonderheiten aufweisen, die den Tathergang in die Nähe der in Paragraph 206, Absatz 4, StGB normierten Strafausschließungskriterien rücken würden, weshalb die für die gesetzliche Strafdrohung (von einem bis zu zehn Jahren hinsichtlich des Erwachsenen H***** bzw von bis zu fünf Jahren hinsichtlich des zur Tatzeit noch Jugendlichen A*****) maßgebenden Faktoren hier ohne wesentliche Einschränkung zum Tragen kommen. Dies gilt aus der Sicht sowohl der gesetzesgewollten Bedeutung des Schutzes Unmündiger vor sexuellem Missbrauch als auch der Aufrechterhaltung und entsprechend wirksamen Festigung der graduellen Bewertung einschlägigen Unrechts durch die Allgemeinheit. Vor diesem Hintergrund ist der Berufungsauffassung der Staatsanwaltschaft dahin voll beizupflichten, dass die in erster Instanz gefundenen Sanktionen den vorliegend aktuellen Straferfordernissen, insbesondere dem nach herrschenden Maßstäben hohen Stellenwert der (auch) geschlechtlichen Schutzbedürftigkeit Unmündiger nicht gerecht werden. Dies umso weniger in einer Phase gesellschafter Entwicklung, in der (vor allem) die Ausweitung medialer Kommunikations- und Einflussmöglichkeiten dazu tendiert, die spezifische Hemmschwelle herabzusetzen.

Im Einzelnen ist festzuhalten, dass der vom Erstgericht herangezogene Milderungsumstand der Alkoholisierung bei keinem der Angeklagten zum Tragen kommen kann. Mildernd ist die durch Berauschung bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit, wenn der Täter nicht wusste, dass er ein berauschendes Mittel zu sich nimmt, wenn er die Folgen des Konsums solcher Mittel noch nicht kannte oder wenn er das berauschende Mittel aus allgemein begreiflichen Gründen (zB wegen des Todes eines Angehörigen) zu sich nahm (Foregger-Fabrizy StGB7 Paragraph 35, Anmerkung 2). Für diese Prämissen lassen sich aus den Beweisergebnissen keinerlei Anhaltspunkte gewinnen. Dazu kommt, dass dem Angeklagten A***** die enthemmende Wirkung von Alkohol bereits im Hinblick auf jene in alkoholisiertem Zustand begangenen Straftaten, die zu seiner Vorverurteilung zu AZ 23 EVr 1597/98 des Landesgerichtes Innsbruck (dort 209, 245) führten, bekannt war; die Vorwurfsabwägung schlägt somit nicht zu Gunsten der Angeklagten aus.

Ferner treten im Falle des Angeklagten A***** das lediglich auf einen Bruchteil des den Gegenstand des Verfahrens AZ 23 EVr 1597/98 des Landesgerichtes Innsbruck bildenden Tatvorwurfs, im Falle des Angeklagten H***** das auf die fahrlässige Versetzung in einen Vollrausch beschränkte Geständnis jeweils bedeutungsmäßig in den Hintergrund.

Aber auch davon abgesehen erweisen sich die vom Erstgericht verhängten Sanktionen als nicht ausreichend effektiv.

Die Wirkungslosigkeit des bloß rund ein Jahr und fünf Monate zurückliegenden Schuldspruchs des Angeklagten A***** ohne Strafe wegen des Vergehens der schweren (Serien-)sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB und die ihm nunmehr zur Last liegende, durch zumindest zwei Angriffe akzentuierte, nur drei Monate vor Erreichen des 19. Lebensjahres begangene (wenngleich noch Jugend-)Straftat lassen spezialpräventive Sanktionsaspekte in einer Intensität in den Vordergrund treten, die dem (zwangsläufig im angefochtenen Urteil unbegründet gebliebenen) gänzlichen Ersatz einer Freiheitsstrafe durch eine Geldstrafe nach Paragraph 37, Absatz eins, StGB ausschließen.

Analoges gilt für den Angeklagten H*****, da im Hinblick auf den in seinem Fall zur Anwendung kommenden Strafrahmen bis zu zehn Jahren schon besondere, die Verhängung einer Geldstrafe indizierende Gründe, etwa Umstände, die einem Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund nahekommen (Paragraph 37, Absatz 2, StGB), nicht fassbar sind.

Dass die unmündige (zur Tatzeit noch zwölfjährige) Romana S***** bereits über sexuelle Erfahrungen verfügte, hat bei der Sanktionsfindung außer Betracht zu bleiben, weil das Gesetz die Fähigkeit einer Person unter 14 Jahren, in geschlechtlichen Belangen für sich Sorge zu tragen, generell verneint (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 205, RN 26).

Auf der Grundlage der korrigierten Strafzumessungsgründe waren sohin über beide Angeklagte Freiheitsstrafen zu verhängen.

Da im Fall des Angeklagten A***** im Hinblick auf die dargelegten Präventionserfordernisse die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nicht vorliegen, war - unter dem Gesichtspunkt erstmaliger Strafverhängung - gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf die ausgesprochene Geldstrafe als unbedingte Sanktion zu erkennen.

In Ermangelung einer als Grundlage für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB erforderlichen atypisch leichten Fallgestaltung war über den Angeklagten H***** die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe von (ebenfalls) einem Jahr, zu verhängen, deren unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren gänzliche bedingte Nachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB, insbesondere im Hinblick auf seinen bisher untadeligen Wandel, die Begehung der zu B/1 inkriminierten Tat unter Einwirkung des Angeklagten A***** und seine untergeordnete Beteiligung vertretbar erscheint, ohne die Erreichung der Strafzwecke vorweg in Frage zu stellen.

Im Hinblick auf einerseits die Miteinbeziehung des Schuldspruchs aus der Vorverurteilung andererseits die Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG beim Angeklagten A***** stehen auch die über ihn und den erwachsenen Mitangeklagten verhängten Unrechtsfolgen zueinander in einem (auch tatorientiert) ausgewogenen Verhältnis.

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58010 12D00240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00024..0504.000

Dokumentnummer

JJT_20000504_OGH0002_0120OS00024_0000000_000