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Entscheidung 12 Os 24/01×

Entscheidung 12 Os 24/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os24/01 (12Os25/01)

Entscheidungsdatum

08.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilhelm Ö***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht St. Pölten vom 19. Dezember 2000, GZ 24 römisch fünf r 218/00-74, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung (Paragraphen 494 a, Absatz 4, 498, Absatz 3, StPO), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem (auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden) angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Wilhelm Ö***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Nacht vom 7. auf den 8. März 2000 in St. Pölten Anna P***** dadurch, dass er sie vorerst würgte, ihr durch gewaltsame Manipulatioen Gewebszereissungen im Bereich der Scheide und der Afteröffnung zufügte, sich auf ihren Oberkörper kniete, wodurch sie mehrfache Serienrippenbrüche sowie einen Bruch der Brustwirbelsäule erlitt, ihr sodann gleichzeitig unter Einsatz seines Körpergewichts den Mund zuhielt und mit einem Ellbogen so lange gegen ihren Kehlkopfbereich drückte, bis sie erstickte, vorsätzlich getötet.

Das Geschworenengericht verurteilte Wilhelm Ö***** nach Paragraph 75, StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe und ordnetete gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an. Gleichzeitig widerrief es gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die nach Paragraph 46, Absatz 5, StGB gewährte bedingte Entlassung des Genannten zu AZ 14 BE 55/95 des Landesgerichtes St. Pölten.

Die vom Angeklagten gegen seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB aus Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde zuwider konnte das Geschworenengericht die Tatsache, dass die Tat unter dem Einfluss einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades begangen wurde, mängelfrei aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. J***** ableiten, das dem debilen (S 57/III) Angeklagten eine tiefgreifende dissoziale Persönlichkeitsstörung (S 61, 69/III) mit ausgeprägter Egozentrizität bei gleichzeitiger Unfähigkeit, die Gefühle anderer auf emotionaler Ebene wahrzunehmen (S 63/III), attestiert.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Gefährlichkeitsprognose richtet, wird von vornherein bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Rz 72).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesettmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E61029 12D00241

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00024.01.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20010308_OGH0002_0120OS00024_0100000_000