Der dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5 und 8 des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu. Der Angeklagte verantwortete sich dahin, vom Tatopfer vor der Tat durch den Diebstahl von zwei Playstationen in der Höhe des bei der inkriminierten Tat geforderten Betrages geschädigt worden zu sein. Ungeachtet dieses - nicht von vornherein widerlegten - Vorwurfs einer mit Strafe bedrohten Handlung der von ihm in weiterer Folge bestritten wurde, wurde Jan P***** vom Vorsitzenden des Geschworenengerichtes nicht über sein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO belehrt. Der fehlende ausdrückliche Verzicht des Belastungszeugen auf das Entschlagungsrecht bewirkte - wie die Rüge (Z 4) zutreffend aufzeigt - die Nichtigkeit der in Rede stehenden Zeugenaussage.Der dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4, 5 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu. Der Angeklagte verantwortete sich dahin, vom Tatopfer vor der Tat durch den Diebstahl von zwei Playstationen in der Höhe des bei der inkriminierten Tat geforderten Betrages geschädigt worden zu sein. Ungeachtet dieses - nicht von vornherein widerlegten - Vorwurfs einer mit Strafe bedrohten Handlung der von ihm in weiterer Folge bestritten wurde, wurde Jan P***** vom Vorsitzenden des Geschworenengerichtes nicht über sein Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO belehrt. Der fehlende ausdrückliche Verzicht des Belastungszeugen auf das Entschlagungsrecht bewirkte - wie die Rüge (Ziffer 4,) zutreffend aufzeigt - die Nichtigkeit der in Rede stehenden Zeugenaussage.
Da eine für den Angeklagten nachteilige Wirkung dieses Verfahrensmangels (§ 152 Abs 5 StPO) auf die Entscheidung nicht unzweifelhaft ausgeschlossen werden kann (§ 345 Abs 3 StPO), ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden, sodass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben war (§§ 285e, 344 StPO). Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich aus diesem Grund.Da eine für den Angeklagten nachteilige Wirkung dieses Verfahrensmangels (Paragraph 152, Absatz 5, StPO) auf die Entscheidung nicht unzweifelhaft ausgeschlossen werden kann (Paragraph 345, Absatz 3, StPO), ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden, sodass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben war (Paragraphen 285 e, 344, StPO). Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich aus diesem Grund.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Anzumerken bleibt, dass die den Bereicherungsvorsatz in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten eine Eventualfrage (§ 314 Abs 1 StPO) nach dem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB erfordert hätte.Anzumerken bleibt, dass die den Bereicherungsvorsatz in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten eine Eventualfrage (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) nach dem Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB erfordert hätte.