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Entscheidung 12 Os 24/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os24/04

Entscheidungsdatum

11.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wieslaw Mikolaj S***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14. Jänner 2004, GZ 417 Hv 3/02b-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wieslaw Mikolaj S***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er "am 22. November 2002 in Wien dadurch, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten noch flüchtigen unbekannten Mittäter "Bogdan" auf Jan T*****, vormals Jan P*****, mit den Fäusten einschlug, ihn mit Daumen und Zeigefinger am Hals würgte, sodass er keine Luft bekam und ihn aufforderte, ihm 10.000 S Bargeld herauszugeben und seine Kleidung nach Wertgegenständen durchsuchte, sowie in der Folge der unbekannte Mittäter "Bogdan" den Jan T***** schließlich von hinten mit beiden Armen festhielt, Wieslaw Mikolaj S***** ein Messer zückte und die Klinge an der linken Gesichtshälfte des Jan T***** ansetzte, ihn neuerlich aufforderte, ihm Geld zu geben sowie ihm schließlich einen ca 10 cm langen Schnitt seitlich des linken Auges bis an die linke Kinnseite zufügte, mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) einem anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern".

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4, 5 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu. Der Angeklagte verantwortete sich dahin, vom Tatopfer vor der Tat durch den Diebstahl von zwei Playstationen in der Höhe des bei der inkriminierten Tat geforderten Betrages geschädigt worden zu sein. Ungeachtet dieses - nicht von vornherein widerlegten - Vorwurfs einer mit Strafe bedrohten Handlung der von ihm in weiterer Folge bestritten wurde, wurde Jan P***** vom Vorsitzenden des Geschworenengerichtes nicht über sein Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO belehrt. Der fehlende ausdrückliche Verzicht des Belastungszeugen auf das Entschlagungsrecht bewirkte - wie die Rüge (Ziffer 4,) zutreffend aufzeigt - die Nichtigkeit der in Rede stehenden Zeugenaussage.

Da eine für den Angeklagten nachteilige Wirkung dieses Verfahrensmangels (Paragraph 152, Absatz 5, StPO) auf die Entscheidung nicht unzweifelhaft ausgeschlossen werden kann (Paragraph 345, Absatz 3, StPO), ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden, sodass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben war (Paragraphen 285 e, 344, StPO). Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich aus diesem Grund.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anzumerken bleibt, dass die den Bereicherungsvorsatz in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten eine Eventualfrage (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) nach dem Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB erfordert hätte.

Anmerkung

E72547 12Os24.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00024.04.0311.000

Dokumentnummer

JJT_20040311_OGH0002_0120OS00024_0400000_000