Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, wurde durch diese Vorgangsweise das Gesetz in mehrfacher Weise verletzt:
1./ Nach § 35 Abs 1 SMG (in der hier anzuwendenden, mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen geltenden Fassung der Suchtmittelgesetz-Novelle 2007, BGBl I 2007/110) hat die Staatsanwaltschaft unter den in den Abs 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 Abs 1 und 2 oder 30 SMG, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.1./ Nach Paragraph 35, Absatz eins, SMG (in der hier anzuwendenden, mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen geltenden Fassung der Suchtmittelgesetz-Novelle 2007, BGBl I 2007/110) hat die Staatsanwaltschaft unter den in den Absatz 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach den Paragraphen 27, Absatz eins und 2 oder 30 SMG, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.
Gemäß § 37 SMG hat nach Einbringung der Anklage das Gericht die §§ 35 und 36 SMG sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.Gemäß Paragraph 37, SMG hat nach Einbringung der Anklage das Gericht die Paragraphen 35 und 36 SMG sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.
Die Bezirksrichterin hätte daher im Hinblick auf die Bejahung ausschließlich zum persönlichen Gebrauch (uneigennützig) begangener Straftaten nach § 27 Abs 1 und Abs 2 SMG die - an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen - zwingenden Diversionsbestimmungen nach den §§ 35 Abs 1, 37 SMG anzuwenden und demzufolge grundsätzlich eine Auskunft sowie eine Stellungnahme gemäß § 35 Abs 3 Z 1 und 2 SMG und die Zustimmung des Angeklagten zur allfälligen notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 35 Abs 6 SMG) einzuholen gehabt.Die Bezirksrichterin hätte daher im Hinblick auf die Bejahung ausschließlich zum persönlichen Gebrauch (uneigennützig) begangener Straftaten nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, SMG die - an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen - zwingenden Diversionsbestimmungen nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 37, SMG anzuwenden und demzufolge grundsätzlich eine Auskunft sowie eine Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins und 2 SMG und die Zustimmung des Angeklagten zur allfälligen notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (Paragraph 35, Absatz 6, SMG) einzuholen gehabt.
Die oben angeführte telefonische Stellungnahme des Verurteilten vom 25. September 2009 hat außer Betracht zu bleiben, weil die Bezirksrichterin bei der Fällung des Urteils am 16. September 2009 von der mangelnden Bereitschaft des Angeklagten nicht in Kenntnis war.
2./ Nach der - gemäß § 447 StPO im Verfahren vor dem Bezirksgericht gleichfalls geltenden - Bestimmung des § 252 Abs 2a StPO kann der Vorsitzende (hier: der Bezirksrichter) anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Abs 1 und Abs 2 leg cit) den erheblichen Inhalt der Aktenstücke vortragen, - ua - soweit die Beteiligten des Verfahrens zustimmen. Da aus dem Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung dessen Einverständnis iSd § 252 Abs 2a StPO nicht abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0117012), war der Vortrag des Akteninhalts unzulässig.2./ Nach der - gemäß Paragraph 447, StPO im Verfahren vor dem Bezirksgericht gleichfalls geltenden - Bestimmung des Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO kann der Vorsitzende (hier: der Bezirksrichter) anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Absatz eins und Absatz 2, leg cit) den erheblichen Inhalt der Aktenstücke vortragen, - ua - soweit die Beteiligten des Verfahrens zustimmen. Da aus dem Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung dessen Einverständnis iSd Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO nicht abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0117012), war der Vortrag des Akteninhalts unzulässig.
3./ Nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO hat der Urteilsspruch (das Referat der entscheidenden Tatsachen) die Tat (den historischen Sachverhalt) zu bezeichnen, welcher der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Umstände. Der Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) hinwieder benennt - diesem Referat (und allenfalls den zur Verdeutlichung heranzuziehenden Entscheidungsgründen [Lendl, WK-StPO § 260 Rz 8]) folgend - die strafbare Handlung durch Wiedergabe der gesetzlichen Bezeichnung (Lendl, WK-StPO § 260 Rz 6, 27).3./ Nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO hat der Urteilsspruch (das Referat der entscheidenden Tatsachen) die Tat (den historischen Sachverhalt) zu bezeichnen, welcher der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Umstände. Der Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) hinwieder benennt - diesem Referat (und allenfalls den zur Verdeutlichung heranzuziehenden Entscheidungsgründen [Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 8]) folgend - die strafbare Handlung durch Wiedergabe der gesetzlichen Bezeichnung (Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 6, 27).
Im vorliegenden Fall erging ein - wenn auch aus den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgender (US 2: „konsumiert täglich Suchtgift“) - Schuldspruch nach § 27 Abs 1 und 2 SMG, obwohl der Urteilsspruch das privilegierende Merkmal der Begehung der Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch nicht bezeichnet.Im vorliegenden Fall erging ein - wenn auch aus den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgender (US 2: „konsumiert täglich Suchtgift“) - Schuldspruch nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG, obwohl der Urteilsspruch das privilegierende Merkmal der Begehung der Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch nicht bezeichnet.
4./ § 34 SMG ordnet die idR (vgl Litzka/Matzka/Zeder SMG § 34 Rz 9) zwingende Einziehung des Suchtmittels, das den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem Suchtmittelgesetz bildet, nach Maßgabe des § 26 StGB an. Entgegen dieser Verpflichtung und trotz des nicht erforderlichen, jedoch vorliegenden Antrags der Staatsanwaltschaft hat die Bezirksrichterin keine Entscheidung zur Einziehung des sichergestellten Suchtgifts (0,7 Gramm Cannabis brutto) getroffen. Mittlerweile wurde das Suchtgift vernichtet (vgl Pkt 15./b./ in ON 8 und ON 11, sodass die vorübergehende Maßnahme nunmehr obsolet geworden ist).4./ Paragraph 34, SMG ordnet die idR vergleiche Litzka/Matzka/Zeder SMG Paragraph 34, Rz 9) zwingende Einziehung des Suchtmittels, das den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem Suchtmittelgesetz bildet, nach Maßgabe des Paragraph 26, StGB an. Entgegen dieser Verpflichtung und trotz des nicht erforderlichen, jedoch vorliegenden Antrags der Staatsanwaltschaft hat die Bezirksrichterin keine Entscheidung zur Einziehung des sichergestellten Suchtgifts (0,7 Gramm Cannabis brutto) getroffen. Mittlerweile wurde das Suchtgift vernichtet vergleiche Pkt 15./b./ in ON 8 und ON 11, sodass die vorübergehende Maßnahme nunmehr obsolet geworden ist).
Da schon die zu 1./ und 2./ dargestellten Gesetzesverletzungen geeignet sind, zum Nachteil des Verurteilten zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). Davon rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 28).Da schon die zu 1./ und 2./ dargestellten Gesetzesverletzungen geeignet sind, zum Nachteil des Verurteilten zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Davon rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 28).