Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jozef I*****, der keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jozef I*****, der keine Berechtigung zukommt.
Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO als Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO als
Tatsachenrüge zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Tatsachenrüge zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die
Geschworenen das ihnen gemäß § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO (iVm § 302 Abs 1 StPO) gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [insbes T16]).Geschworenen das ihnen gemäß Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [insbes T16]).
Dass eine Fehlentscheidung qualifiziert naheliegt, wird mit dem Hinweis auf die Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Mario D*****, wonach zwischen der Zufügung massiver Kopfverletzungen auf der rechten Seite und dem Würgen ein enger zeitlicher Zusammenhang von zehn bis 15 Minuten bestanden habe (ON 306 S 87), schon deshalb nicht dargetan, weil im Wahrspruch eben solche zum Tode führenden Tathandlungen des Jozef I***** als erwiesen angenommen wurden und Jonas B***** im Übrigen bezeugte, dass dieser Jan S***** – unabhängig von den zuvor gesetzten Tätlichkeiten der übrigen Angeklagten – gleichzeitig würgte und dessen Kopf gegen die Wand schlug (ON 306 S 17).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.