Die dagegen aus Z 4, 5, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.Die dagegen aus Ziffer 4, 5, 9, Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) spricht mit der Kritik an der Abweisung eines Beweisantrags zum Wert der „gestohlenen Uhr“ keinen erheblichen Umstand an. Denn die Beschwerde lässt die – bereits für sich eine Tatbeurteilung nach § 142 Abs 1 StGB tragenden (zum Begriff des geringen Werts vgl RIS-Justiz RS0120079) – Konstatierungen unbekämpft, wonach die Angeklagte anlässlich des Raubgeschehens auch 450 Euro Bargeld erbeutete (US 6).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) spricht mit der Kritik an der Abweisung eines Beweisantrags zum Wert der „gestohlenen Uhr“ keinen erheblichen Umstand an. Denn die Beschwerde lässt die – bereits für sich eine Tatbeurteilung nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB tragenden (zum Begriff des geringen Werts vergleiche RIS-Justiz RS0120079) – Konstatierungen unbekämpft, wonach die Angeklagte anlässlich des Raubgeschehens auch 450 Euro Bargeld erbeutete (US 6).
Soweit das Rechtsmittel (nominell Z 9 lit b, der Sache nach Z 10) zu II./ eine Tatbeurteilung nach § 142 Abs 2 StGB fordert, weil die Feststellungen betreffend die Wegnahme von 450 Euro „unrichtig seien“, verfehlt sie den im konstatierten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0099810). Die auf den Wert der Uhr bezogenen Rechtsmittelüberlegungen können – wie bereits bei der Erledigung der Verfahrensrüge aufgezeigt – somit auf sich beruhen.Soweit das Rechtsmittel (nominell Ziffer 9, Litera b,, der Sache nach Ziffer 10,) zu römisch zwei./ eine Tatbeurteilung nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB fordert, weil die Feststellungen betreffend die Wegnahme von 450 Euro „unrichtig seien“, verfehlt sie den im konstatierten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0099810). Die auf den Wert der Uhr bezogenen Rechtsmittelüberlegungen können – wie bereits bei der Erledigung der Verfahrensrüge aufgezeigt – somit auf sich beruhen.
Die gegen den Schuldspruch I./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) entfernt sich gleichfalls von der Feststellungsbasis des angefochtenen Urteils, indem sie die Konstatierungen des Schöffensenats schlicht bestreitet. Soweit die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene leugnende, von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfene Verantwortung hervorkehrt, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Die gegen den Schuldspruch römisch eins./ gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entfernt sich gleichfalls von der Feststellungsbasis des angefochtenen Urteils, indem sie die Konstatierungen des Schöffensenats schlicht bestreitet. Soweit die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene leugnende, von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfene Verantwortung hervorkehrt, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite finden sich – was die Rüge prozessordnungswidrig übergeht (RIS-Justiz RS0099775) – auf US 5.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.