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Entscheidung 12 Os 24/23f×

Entscheidung 12 Os 24/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

12Os24/23f

Entscheidungsdatum

22.06.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Mair in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 206, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 21. Dezember 2022, GZ 15 Hv 15/22k-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von der Anklage freigesprochen, er habe am 5. August 2022 in W* versucht, mit der am 19. Februar 2009 geborenen, somit unmündigen * Wa* den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen zu unternehmen, indem er sie zu sich in die Wohnung einlud, meinte, dass sie beide nackt im selben Bett schlafen könnten und sie mit den Worten „wannst du bei mir schlafst nacha, ...zagt da wia sche und geil Sex sein kann“ zum Vollzug des Beischlafs aufforderte, wobei es beim Versuch blieb, weil Wa* nach dieser Äußerung die Wohnung verließ.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht berechtigt.

[3] Die Mängelrüge (nominell Ziffer 5,) setzt den Konstatierungen der Tatrichter zum Vorliegen eines auf einen „zukünftigen, noch nicht näher konkretisierten Zeitpunkt“ (US 3) bezogenen Handlungswillens des Angeklagten bloß eigenständige, aus dessen Verhalten und Depositionen abgeleitete Beweiserwägungen entgegen. Solcherart argumentiert die Beschwerdeführerin nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.

[4]           Gleiches gilt für die Kritik an den Annahmen des Schöffensenats, der für das Fehlen der subjektiven Tatseite auch die Äußerung der * Wa* heranzog, wonach sie „gleich von einem Freund abgeholt“ werde (US 3). Insoweit spekuliert die Anklagebehörde bloß über die Möglichkeit geänderter Umstände, die zu einem weiteren Verbleib der Zeugin beim Angeklagten hätten führen können.

[5] Aufgrund der erfolglos bekämpften Tatsachengrundlage des Urteils erübrigt sich ein Eingehen auf die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum angeblichen Vorliegen einer ausführungsnahen Handlung in Bezug auf Paragraph 206, Absatz eins, StGB.

Textnummer

E138613

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00024.23F.0622.000

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Dokumentnummer

JJT_20230622_OGH0002_0120OS00024_23F0000_000