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Entscheidung 12 Os 24/25h×

Entscheidung 12 Os 24/25h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Grundrechte

Geschäftszahl

12Os24/25h

Entscheidungsdatum

07.05.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Mag. Fürnkranz, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Strafsache gegen * H* wegen Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, vierter Fall StGB, AZ 17 Hv 9/24a des Landesgerichts St. Pölten, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 6. März 2024, GZ 17 Hv 9/24a-20.3, wurde * H* der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, vierter (richtig: zweiter) Fall StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, 41, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

[2]           Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 17. Oktober 2024, AZ 23 Bs 154/24a (ON 30.2 der Hv-Akten), Folge und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich der eine Verletzung der Artikel 3, 5, 6 und 13 MRK behauptende, nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützte Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens.

[4] Da die Opfereigenschaft nach Artikel 34, MRK nur anzunehmen ist, wenn der Erneuerungswerber gezielt und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 13, Rz 16), hat ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine Grundrechtsverletzung im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu sehen sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359, RS0128393).

[5] Indem der Antrag – ohne auf die Argumentation des Oberlandesgerichts überhaupt einzugehen – die über den Angeklagten verhängte, zeitlich begrenzte Strafe von fünf Jahren vergleiche zum weiten Ermessensspielraum der Staaten bei der Entscheidung über die angemessene Dauer von Haftstrafen RIS-Justiz RS0118079 [insb T4]), hinsichtlich deren überdies die Möglichkeit einer bedingten Entlassung besteht, unter Berufung auf Artikel 3, MRK schlicht als „menschenunwürdig“, „unverhältnismäßig“ und „unangemessen“ bezeichnet, verfehlt er den dargestellten Bezugspunkt.

[6] Auch die monierte Verletzung des Artikel 5, MRK geht ins Leere, weil die Bemessung von Strafen nach Paragraph eins, Absatz 2, GRBG weder Anfechtungsgegenstand der Grundrechtsbeschwerde noch des – dieser gegenüber subsidiären (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.120) – Erneuerungsantrags ím erweiterten Anwendungsbereich ist vergleiche RIS-Justiz RS0123350 [insb T6]; Rebisant, WK-StPO Paragraphen 363 a, –, 363 c, Rz 48 f).

[7] Dass im Strafverfahren ein bloß zweigliedriger Instanzenzug vorgesehen ist, woraus sich die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlich ausgesprochenen Strafe ergibt, verstößt den Beschwerdeausführungen zuwider nicht gegen Artikel 6, MRK, wird doch durch die genannte Konventionsbestimmung ein Recht auf einen Instanzenzug gar nicht gewährleistet (RIS-Justiz RS0079186, RS0074613; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 24, Rz 63).

[8] Da die Verletzung eines durch die MRK gewährleisteten Rechts im Erneuerungsantrag sohin nicht vertretbar behauptet wird, aber die Missachtung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde (Artikel 13, MRK) nur in Verbindung mit einem anderen Konventionsrecht geltend gemacht werden kann vergleiche zum akzessorischen Charakter dieser Norm Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 24, Rz 187; Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 13, EMRK Rz 1), erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Erneuerungswerber relevierte Verletzung des Artikel 13, MRK.

[9] Im Übrigen kritisiert der Erneuerungswerber unter bloß nomineller Berufung auf die genannten Grundrechtsgarantien, dass das Berufungsgericht (anders als das Erstgericht) nicht von der Möglichkeit der außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch gemacht hat. Dabei übersieht er jedoch, dass die Sanktionsfrage betreffende Umstände, die nicht Gegenstand einer Sanktionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) sind, sondern in den Bereich der Berufung fallen, mit dem innerstaatlich subsidiären Rechtsbehelf eines Erneuerungsantrags ohne vorherige Anrufung des EGMR nicht geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0125371).

[10] Der Erneuerungsantrag war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO zurückzuweisen.

Textnummer

E144398

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00024.25H.0507.000

Im RIS seit

21.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250507_OGH0002_0120OS00024_25H0000_000