[3] Dagegen richtet sich der eine Verletzung der Art 3, 5, 6 und 13 MRK behauptende, nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützte Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens. [3] Dagegen richtet sich der eine Verletzung der Artikel 3, 5, 6 und 13 MRK behauptende, nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützte Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens.
[4] Da die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur anzunehmen ist, wenn der Erneuerungswerber gezielt und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 13 Rz 16), hat ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu sehen sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359, RS0128393). [4] Da die Opfereigenschaft nach Artikel 34, MRK nur anzunehmen ist, wenn der Erneuerungswerber gezielt und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 13, Rz 16), hat ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine Grundrechtsverletzung im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu sehen sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359, RS0128393).
[5] Indem der Antrag – ohne auf die Argumentation des Oberlandesgerichts überhaupt einzugehen – die über den Angeklagten verhängte, zeitlich begrenzte Strafe von fünf Jahren (vgl zum weiten Ermessensspielraum der Staaten bei der Entscheidung über die angemessene Dauer von Haftstrafen RIS-Justiz RS0118079 [insb T4]), hinsichtlich deren überdies die Möglichkeit einer bedingten Entlassung besteht, unter Berufung auf Art 3 MRK schlicht als „menschenunwürdig“, „unverhältnismäßig“ und „unangemessen“ bezeichnet, verfehlt er den dargestellten Bezugspunkt. [5] Indem der Antrag – ohne auf die Argumentation des Oberlandesgerichts überhaupt einzugehen – die über den Angeklagten verhängte, zeitlich begrenzte Strafe von fünf Jahren vergleiche zum weiten Ermessensspielraum der Staaten bei der Entscheidung über die angemessene Dauer von Haftstrafen RIS-Justiz RS0118079 [insb T4]), hinsichtlich deren überdies die Möglichkeit einer bedingten Entlassung besteht, unter Berufung auf Artikel 3, MRK schlicht als „menschenunwürdig“, „unverhältnismäßig“ und „unangemessen“ bezeichnet, verfehlt er den dargestellten Bezugspunkt.
[6] Auch die monierte Verletzung des Art 5 MRK geht ins Leere, weil die Bemessung von Strafen nach § 1 Abs 2 GRBG weder Anfechtungsgegenstand der Grundrechtsbeschwerde noch des – dieser gegenüber subsidiären (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.120) – Erneuerungsantrags ím erweiterten Anwendungsbereich ist (vgl RIS-Justiz RS0123350 [insb T6]; Rebisant, WK-StPO §§ 363a–363c Rz 48 f). [6] Auch die monierte Verletzung des Artikel 5, MRK geht ins Leere, weil die Bemessung von Strafen nach Paragraph eins, Absatz 2, GRBG weder Anfechtungsgegenstand der Grundrechtsbeschwerde noch des – dieser gegenüber subsidiären (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.120) – Erneuerungsantrags ím erweiterten Anwendungsbereich ist vergleiche RIS-Justiz RS0123350 [insb T6]; Rebisant, WK-StPO Paragraphen 363 a, –, 363 c, Rz 48 f).
[7] Dass im Strafverfahren ein bloß zweigliedriger Instanzenzug vorgesehen ist, woraus sich die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlich ausgesprochenen Strafe ergibt, verstößt den Beschwerdeausführungen zuwider nicht gegen Art 6 MRK, wird doch durch die genannte Konventionsbestimmung ein Recht auf einen Instanzenzug gar nicht gewährleistet (RIS-Justiz RS0079186, RS0074613; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rz 63). [7] Dass im Strafverfahren ein bloß zweigliedriger Instanzenzug vorgesehen ist, woraus sich die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlich ausgesprochenen Strafe ergibt, verstößt den Beschwerdeausführungen zuwider nicht gegen Artikel 6, MRK, wird doch durch die genannte Konventionsbestimmung ein Recht auf einen Instanzenzug gar nicht gewährleistet (RIS-Justiz RS0079186, RS0074613; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 24, Rz 63).
[8] Da die Verletzung eines durch die MRK gewährleisteten Rechts im Erneuerungsantrag sohin nicht vertretbar behauptet wird, aber die Missachtung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde (Art 13 MRK) nur in Verbindung mit einem anderen Konventionsrecht geltend gemacht werden kann (vgl zum akzessorischen Charakter dieser Norm Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rz 187; Grabenwarter/Frank, B-VG Art 13 EMRK Rz 1), erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Erneuerungswerber relevierte Verletzung des Art 13 MRK. [8] Da die Verletzung eines durch die MRK gewährleisteten Rechts im Erneuerungsantrag sohin nicht vertretbar behauptet wird, aber die Missachtung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde (Artikel 13, MRK) nur in Verbindung mit einem anderen Konventionsrecht geltend gemacht werden kann vergleiche zum akzessorischen Charakter dieser Norm Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 24, Rz 187; Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 13, EMRK Rz 1), erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Erneuerungswerber relevierte Verletzung des Artikel 13, MRK.
[9] Im Übrigen kritisiert der Erneuerungswerber unter bloß nomineller Berufung auf die genannten Grundrechtsgarantien, dass das Berufungsgericht (anders als das Erstgericht) nicht von der Möglichkeit der außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch gemacht hat. Dabei übersieht er jedoch, dass die Sanktionsfrage betreffende Umstände, die nicht Gegenstand einer Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) sind, sondern in den Bereich der Berufung fallen, mit dem innerstaatlich subsidiären Rechtsbehelf eines Erneuerungsantrags ohne vorherige Anrufung des EGMR nicht geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0125371). [9] Im Übrigen kritisiert der Erneuerungswerber unter bloß nomineller Berufung auf die genannten Grundrechtsgarantien, dass das Berufungsgericht (anders als das Erstgericht) nicht von der Möglichkeit der außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch gemacht hat. Dabei übersieht er jedoch, dass die Sanktionsfrage betreffende Umstände, die nicht Gegenstand einer Sanktionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) sind, sondern in den Bereich der Berufung fallen, mit dem innerstaatlich subsidiären Rechtsbehelf eines Erneuerungsantrags ohne vorherige Anrufung des EGMR nicht geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0125371).
[10] Der Erneuerungsantrag war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO zurückzuweisen. [10] Der Erneuerungsantrag war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO zurückzuweisen.