Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herta P*** - deren Geburtsjahr im Urteilskopf unrichtig mit 1954 (anstatt richtig: 1951) angegeben ist - des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie in der Zeit von Ende 1980 bis August 1983 in Linz mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Beamte des Magistrates der Landeshauptstadt Linz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ihre Vermögenslosigkeit (gemeint: durch die Vorgabe, vermögenslos zu sein), zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung von Sozialhilfe (nach dem oberösterreichischen SozialhilfeG oöLGBl. 1973/66) im Ausmaß von 90.000 S verleitet, wodurch der Sozialhilfeträger um diesen Betrag am Vermögen geschädigt wurde.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herta P*** - deren Geburtsjahr im Urteilskopf unrichtig mit 1954 (anstatt richtig: 1951) angegeben ist - des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie in der Zeit von Ende 1980 bis August 1983 in Linz mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Beamte des Magistrates der Landeshauptstadt Linz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ihre Vermögenslosigkeit (gemeint: durch die Vorgabe, vermögenslos zu sein), zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung von Sozialhilfe (nach dem oberösterreichischen SozialhilfeG oöLGBl. 1973/66) im Ausmaß von 90.000 S verleitet, wodurch der Sozialhilfeträger um diesen Betrag am Vermögen geschädigt wurde.
Dieser Schuldspruch gründet sich auf die Annahme, daß die Angeklagte, die seit dem Jahre 1978 monatliche Sozialhilfeleistungen seitens des Wohlfahrtsamtes der Stadt Linz bezog, zwischen dem 5. Dezember 1980 und dem 12.Feber 1982 nach einem erlittenen Verkehrsunfall von einem Haftpflichtversicherer in Teilbeträgen Schmerzengeldzahlungen von insgesamt 107.029 S erhalten und die Veränderung ihrer Vermögensverhältnisse pflichtwidrig dem Wohlfahrtsamt nicht angezeigt hat, wodurch sie unberechtigt Sozialhilfe im Betrag von 90.000 S kassierte und den Sozialversicherungsträger um diesen Betrag schädigte. Vom weiteren Anklagevorwurf, durch Vortäuschen einer Vermögenslosigkeit, insbesondere durch Verschweigen des Besitzes von Pretiosen im Gesamtwert von ungefähr 105.000 S, den Sozialhilfeträger der Landeshauptstadt Linz um (weitere) 284.796,55 S geschädigt zu haben, wurde Herta P*** gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Dieser Schuldspruch gründet sich auf die Annahme, daß die Angeklagte, die seit dem Jahre 1978 monatliche Sozialhilfeleistungen seitens des Wohlfahrtsamtes der Stadt Linz bezog, zwischen dem 5. Dezember 1980 und dem 12.Feber 1982 nach einem erlittenen Verkehrsunfall von einem Haftpflichtversicherer in Teilbeträgen Schmerzengeldzahlungen von insgesamt 107.029 S erhalten und die Veränderung ihrer Vermögensverhältnisse pflichtwidrig dem Wohlfahrtsamt nicht angezeigt hat, wodurch sie unberechtigt Sozialhilfe im Betrag von 90.000 S kassierte und den Sozialversicherungsträger um diesen Betrag schädigte. Vom weiteren Anklagevorwurf, durch Vortäuschen einer Vermögenslosigkeit, insbesondere durch Verschweigen des Besitzes von Pretiosen im Gesamtwert von ungefähr 105.000 S, den Sozialhilfeträger der Landeshauptstadt Linz um (weitere) 284.796,55 S geschädigt zu haben, wurde Herta P*** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Während der Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist, bekämpft die Angeklagte den gegen die ergangenen Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Während der Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist, bekämpft die Angeklagte den gegen die ergangenen Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.