Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5 a, 9 lit a, lit b und lit c StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 5, a, 9 Litera a,, Litera b und Litera c, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen der Beschwerdeargumentation (Z 3) verstieß das Erstgericht durch Vernehmung der unter Sachwalterschaft stehenden Zeugin R***** nicht gegen die Bestimmung des § 151 Abs 1 Z 3 StPO, weil die Verfahrensergebnisse, insbesondere der in der Hauptverhandlung hinterlassene Eindruck, keine objektiven Anhaltspunkte für eine entscheidende Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit dieser Zeugin erbrachten und die Tatrichter demzufolge deren (von der Beschwerde nur mit dem Hinweis auf eine aufrechte Sachwalterschaft in Frage gestellte) Zeugnisfähigkeit zu Recht bejahten (US 15 f).Entgegen der Beschwerdeargumentation (Ziffer 3,) verstieß das Erstgericht durch Vernehmung der unter Sachwalterschaft stehenden Zeugin R***** nicht gegen die Bestimmung des Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer 3, StPO, weil die Verfahrensergebnisse, insbesondere der in der Hauptverhandlung hinterlassene Eindruck, keine objektiven Anhaltspunkte für eine entscheidende Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit dieser Zeugin erbrachten und die Tatrichter demzufolge deren (von der Beschwerde nur mit dem Hinweis auf eine aufrechte Sachwalterschaft in Frage gestellte) Zeugnisfähigkeit zu Recht bejahten (US 15 f).
Die eine Begründung für die Annahme mangelnden Rückzahlungswillens zum Schuldspruchsfaktum A 1. vermissenden Beschwerdeausführungen (Z 5) übergehen die dazu angestellten mängelfreien erstgerichtlichen Erwägungen (US 15).Die eine Begründung für die Annahme mangelnden Rückzahlungswillens zum Schuldspruchsfaktum A 1. vermissenden Beschwerdeausführungen (Ziffer 5,) übergehen die dazu angestellten mängelfreien erstgerichtlichen Erwägungen (US 15).
Auch die weiteren Einwände der Mängelrüge gehen ins Leere.
Soweit der Beschwerdeführer (auch aus Z 9 lit a) unter Wiedergabe einzelner Passagen der Aussage der Zeugin Mag.W***** vor der Gendarmerie abzuleiten versucht, daß diese vor Ausfolgung des Betrages von 50.000 S am 8.November 1995 (A) 2.) "über die mangelnde Krankheitssituation des Angeklagten aufgeklärt war", ist ihm zu entgegnen, daß sich nicht nur aus der Gesamtheit des in den relevierten Angaben der genannten Zeugin vom 6.Mai 1996 geschilderten Geschehnisablaufes in seinem Zusammenhang (39, 41) sondern auch aus deren Aussage in der Hauptverhandlung (148) unmißverständlich ergibt, daß das den wahren Sachverhalt aufklärende Telefonat der Mutter der Zeugin mit dem den Angeklagten vermeintlich wegen Krebs behandelnden Arzt nach Ausfolgung des Geldbetrages stattfand und sich die auf die Geldübergabe beziehende Aussagepassage "am nächsten Tag, am 8. November 1995 ..." nicht auf das erwähnte Telefonat der Mutter der Zeugin sondern auf den zuvor geschilderten Anruf eines im Auftrag des Angeklagten handelnden, unbekannt gebliebenen Mannes bezieht, der sich als Arzt ausgab und die Zeugin Mag.W***** unter Hinweis auf dessen lebensbedrohenden Zustand aufforderte, dem Beschwerdeführer Geld zu leihen.Soweit der Beschwerdeführer (auch aus Ziffer 9, Litera a,) unter Wiedergabe einzelner Passagen der Aussage der Zeugin Mag.W***** vor der Gendarmerie abzuleiten versucht, daß diese vor Ausfolgung des Betrages von 50.000 S am 8.November 1995 (A) 2.) "über die mangelnde Krankheitssituation des Angeklagten aufgeklärt war", ist ihm zu entgegnen, daß sich nicht nur aus der Gesamtheit des in den relevierten Angaben der genannten Zeugin vom 6.Mai 1996 geschilderten Geschehnisablaufes in seinem Zusammenhang (39, 41) sondern auch aus deren Aussage in der Hauptverhandlung (148) unmißverständlich ergibt, daß das den wahren Sachverhalt aufklärende Telefonat der Mutter der Zeugin mit dem den Angeklagten vermeintlich wegen Krebs behandelnden Arzt nach Ausfolgung des Geldbetrages stattfand und sich die auf die Geldübergabe beziehende Aussagepassage "am nächsten Tag, am 8. November 1995 ..." nicht auf das erwähnte Telefonat der Mutter der Zeugin sondern auf den zuvor geschilderten Anruf eines im Auftrag des Angeklagten handelnden, unbekannt gebliebenen Mannes bezieht, der sich als Arzt ausgab und die Zeugin Mag.W***** unter Hinweis auf dessen lebensbedrohenden Zustand aufforderte, dem Beschwerdeführer Geld zu leihen.
Das weitere, partiell nicht aktenkonforme Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich in der Bekämpfung des Beweiswertes der Angaben der Zeugin Mag.W***** und damit im hier unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.
Die Wiederholung der Argumentation zur Mängelrüge vermag auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken. Gleiches gilt für den Einwand, daß ein (vom Angeklagten nach Anzeigeerstattung zur Aufgabe gebrachter - 127) eingeschriebener Brief samt Geldinhalt allenfalls der Sachwalterin der Zeugin R***** zugestellt wurde.Die Wiederholung der Argumentation zur Mängelrüge vermag auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken. Gleiches gilt für den Einwand, daß ein (vom Angeklagten nach Anzeigeerstattung zur Aufgabe gebrachter - 127) eingeschriebener Brief samt Geldinhalt allenfalls der Sachwalterin der Zeugin R***** zugestellt wurde.
Die Rechtsrügen (nominell Z 9 lit a, lit c, Z 10 - sachlich Z 9 lit b) verfehlen insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der dazu geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe, indem zum einen die objektive Tatbestandsverwirklichung nach § 201 Abs 2 StGB in Frage gestellt und damit nicht am konträr festgestellten Urteilssachverhalt festgehalten wird, und zum andern die bloße Behauptung, "aus der von der Zeugin W***** und dem Angeklagten beglaubigt unterfertigten Beilage 3 vom 10.November 1995 ergibt sich, daß es sich bei der Zeugin W***** um die Braut des Angeklagten gehandelt hat, weshalb richtigerweise § 203 StGB auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden ist", mangels rechtlich nachvollziehbarer Substantiierung kein Argumentationssubstrat darstellt, das in einer der sachlichen Erörterung zugänglichen Weise die Geltendmachung eines von der tatrichterlichen Subsumtion abweichenden Rechtsstandpunktes erkennen ließe.Die Rechtsrügen (nominell Ziffer 9, Litera a,, Litera c,, Ziffer 10, - sachlich Ziffer 9, Litera b,) verfehlen insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der dazu geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe, indem zum einen die objektive Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in Frage gestellt und damit nicht am konträr festgestellten Urteilssachverhalt festgehalten wird, und zum andern die bloße Behauptung, "aus der von der Zeugin W***** und dem Angeklagten beglaubigt unterfertigten Beilage 3 vom 10.November 1995 ergibt sich, daß es sich bei der Zeugin W***** um die Braut des Angeklagten gehandelt hat, weshalb richtigerweise Paragraph 203, StGB auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden ist", mangels rechtlich nachvollziehbarer Substantiierung kein Argumentationssubstrat darstellt, das in einer der sachlichen Erörterung zugänglichen Weise die Geltendmachung eines von der tatrichterlichen Subsumtion abweichenden Rechtsstandpunktes erkennen ließe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.