Die dagegen von Anneliese W***** aus Z 5, 9 lit a und 11, und Dr. Gerhard W***** aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt.Die dagegen von Anneliese W***** aus Ziffer 5, 9, Litera a und 11, und Dr. Gerhard W***** aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Anneliese W*****:
Die Mängelrüge (Z 5) ist offenbar unbegründet:Die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist offenbar unbegründet:
Abgesehen davon, daß nach den erstgerichtlichen Konstatierungen ohnehin klargestellt ist, daß die Gläubiger von Anneliese W***** durch das Verhalten dieser Angeklagten einen gänzlichen Forderungsausfall erlitten haben, betrifft die Frage einer allfälligen bloßen Schmälerung ihrer Befriedigung keine entscheidende Tatsache. Wesentlich für die Tatbildverwirklichung des § 156 StGB ist nämlich nur, daß durch die vorsätzliche Vermögensverminderung zumindest einer von mehreren Gläubigern des Täters effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet, wozu grundsätzlich bereits die Schmälerung der Gläubigerbefriedigung genügt (Leukauf/Steininger Komm3 § 156 RN 11).Abgesehen davon, daß nach den erstgerichtlichen Konstatierungen ohnehin klargestellt ist, daß die Gläubiger von Anneliese W***** durch das Verhalten dieser Angeklagten einen gänzlichen Forderungsausfall erlitten haben, betrifft die Frage einer allfälligen bloßen Schmälerung ihrer Befriedigung keine entscheidende Tatsache. Wesentlich für die Tatbildverwirklichung des Paragraph 156, StGB ist nämlich nur, daß durch die vorsätzliche Vermögensverminderung zumindest einer von mehreren Gläubigern des Täters effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet, wozu grundsätzlich bereits die Schmälerung der Gläubigerbefriedigung genügt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 156, RN 11).
Daß die bereits im Kaufvertrag vereinbarte Löschung aller bis dahin eingetragenen bücherlichen Rechte der Gläubiger die Liegenschaft für den Käufer aufwertete, ändert nichts daran, daß dadurch im Sinne des auch insoweit eindeutigen Urteilssachverhalts die Sicherungsrechte der Banken an dem - in Ermangelung einer äquivalenten und greifbaren Kaufpreisforderung - einzigen Vermögensobjekt der Schuldnerin beseitigt wurden.
Da die Beschwerdeführerin die mehrjährige Stundung des Kaufpreises mit einem angeblich bei Time-Sharing Geschäften bestehenden Handelsbrauch ("das ist allgemein so üblich") und nicht - wie von der Beschwerde unterstellt - mit einem ihr insoweit unterlaufenen Irrtum zu erklären versuchte (91/VI), konnte sich das Erstgericht zur Widerlegung dieser Verantwortung durchaus auf das dieser entgegenstehende Gutachten des Sachverständigen Dr. N***** stützen (55/VI; US 46).
Die weiters vermißte Eingrenzung des Tatzeitraumes der betrügerischen Krida ist (von der fallbezogen nicht relevanten Verjährungsfrage abgesehen) rechtlich bedeutungslos und damit gleichfalls nicht entscheidend. Im übrigen geht aus Spruch und Gründen des Urteils ohnehin unmißverständlich hervor, daß das tatbestandsmäßige Verhalten der beiden Angeklagten keineswegs nur im Abschluß des Kaufvertrages vom 28. Februar 1991, sondern darüber hinaus in mehreren weiteren, während des Jahres 1991 begangenen logisch aufeinander abgestimmten Tathandlungen, allen voran dem dolosen Ausnützen der im Urteilsspruch bezeichneten Rangordnungen, gelegen ist.
Auch die Frage, ob die mündliche Nebenabrede, mit der die im schriftlichen Kaufvertrag vereinbarte dreijährige Kaufpreisstundung auf einen unbestimmten Endzeitpunkt hinausgeschoben wurde, schon im Vertragszeitpunkt (US 53) oder erst später (US 33) getroffen wurde, kann als für die Lösung der Schuldfrage irrelevant dahingestellt bleiben. Ein für die Gläubiger greifbares wirtschaftliches Äquivalent hat nämlich dann entweder von vornherein nicht bestanden oder es wurde den Gläubigern - bei von Anfang an auf Boykott von deren Befriedigungsrechten gerichtetem Vorsatz - erst in der Folge bei Einsetzen darauf bezogener exekutiver Maßnahmen auf nicht absehbare Zeit entzogen.
Der vom Erstgericht bei Begründung des Schädigungsvorsatzes herangezogene Umstand, daß die Beschwerdeführerin durch nachträgliche Reduzierung des Kaufpreises einer neuerlichen Vermögensverringerung offensichtlich anstandslos zustimmte (US 48), ist als bloße beweiswürdigende Erwägung einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren überhaupt entzogen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 2).Der vom Erstgericht bei Begründung des Schädigungsvorsatzes herangezogene Umstand, daß die Beschwerdeführerin durch nachträgliche Reduzierung des Kaufpreises einer neuerlichen Vermögensverringerung offensichtlich anstandslos zustimmte (US 48), ist als bloße beweiswürdigende Erwägung einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren überhaupt entzogen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 2).
Die Wissens- und Willenskomponente des auf Vermögensverringerung und Gläubigerschädigung gerichteten Vorsatzes der Angeklagten W***** hat das Schöffengericht den weiteren Einwänden zuwider (der Sache nach allein Z 5) keinesfalls durch Bezugnahme auf insoweit angeblich irrelevante Umstände, etwa das Inkaufnehmen einer laufenden Wertminderung der Immobilie, unbegründet gelassen, sondern im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung aus dem komplexen, zielstrebig den jeweiligen Gläubigeraktionen entgegenwirkenden und jeweils logisch aufeinander abgestimmten gläubigerschädigenden Vorgehen beider Angeklagter formell mängelfrei abgeleitet (US 34 bis 52, insbesondere US 47 f).Die Wissens- und Willenskomponente des auf Vermögensverringerung und Gläubigerschädigung gerichteten Vorsatzes der Angeklagten W***** hat das Schöffengericht den weiteren Einwänden zuwider (der Sache nach allein Ziffer 5,) keinesfalls durch Bezugnahme auf insoweit angeblich irrelevante Umstände, etwa das Inkaufnehmen einer laufenden Wertminderung der Immobilie, unbegründet gelassen, sondern im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung aus dem komplexen, zielstrebig den jeweiligen Gläubigeraktionen entgegenwirkenden und jeweils logisch aufeinander abgestimmten gläubigerschädigenden Vorgehen beider Angeklagter formell mängelfrei abgeleitet (US 34 bis 52, insbesondere US 47 f).
Unberechtigt ist schließlich der Einwand (der Sache nach allein Z 9 lit a), durch das festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Fall, ausgehend von einem wirtschaftlichen Vermögensbegriff und einer gesamtsaldierenden Betrachtungsweise, keine Vermögensverringerung eingetreten, weil durch die an Stelle der Liegenschaft getretene Kaufpreisforderung der Anneliese W***** dafür ein äquivalenter Ausgleich geschaffen worden sei.Unberechtigt ist schließlich der Einwand (der Sache nach allein Ziffer 9, Litera a,), durch das festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Fall, ausgehend von einem wirtschaftlichen Vermögensbegriff und einer gesamtsaldierenden Betrachtungsweise, keine Vermögensverringerung eingetreten, weil durch die an Stelle der Liegenschaft getretene Kaufpreisforderung der Anneliese W***** dafür ein äquivalenter Ausgleich geschaffen worden sei.
Wohl trifft es zu, daß bei dem zur Feststellung des Gläubigerschadens gebotenen Vergleich des Schuldnervermögens vor und nach der Tat der Schaden nach Lage des Falles den bei Einsetzen der Kridahandlungen mit rund 6,2 Mio S angenommenen Verkehrswert der Liegenschaft nicht übersteigen kann, weshalb jenem Betrag, um den die Kaufpreisforderung allenfalls ursprünglich diesen Wert überstieg, keine rechtliche Bedeutung zukommt. Da nach dem Urteilssachverhalt das vorsätzlich schädigende Verhalten jedoch nicht allein im Verkauf, sondern in mehreren zusammenhängenden, während eines längeren Zeitraumes begangenen Handlungen gelegen ist, ist bei diesem Vergleich im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung nicht allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses abzustellen, sondern der den Gläubigern davor zur Verfügung gestandene Befriedigungsfonds jenem nach Abschluß des schädigenden Gesamtverhaltens gegenüberzustellen.
Gerade bei der von der Beschwerde reklamierten Berücksichtigung sämtlicher Informationen über die Qualität der theoretisch als Wertersatz in Betracht kommenden Kaufpreisforderung fällt die solcherart vorzunehmende vergleichende Wertung des Befriedigungsfonds zum Nachteil der Angeklagten aus.
Das festgestellte Verhalten beider Angeklagter war von Anfang an vom Vorsatz dominiert, eine Befriedigung der Banken, in erster Linie der S***** Bank (für ihre Forderung aus dem Betriebsmittelkredit) durch exekutive Verwertung der Liegenschaft zu verhindern und den Gläubigern auch den dafür erzielten Verkaufserlös, vor allem durch die Vereinbarung einer mehrjährigen Zahlungsstundung unbekannter Dauer, zu entziehen.
Den Gläubigern wäre daher ein dem seinerzeitigen Verkehrswert der Liegenschaft entsprechender Befriedigungsfonds nach deren Verkauf nur dann weiterhin zur Verfügung gestanden, wenn die für die Kaufpreisforderung einverleibte und durch Erwerb eines Afterpfandrechtes übertragbare (§§ 454, 455, 461 ABGB; Feil Grundbuchsgesetz3 § 13 RN 19) Hypothek bei exekutiver Verwertung der Liegenschaft infolge Zahlungsverzuges des Käufers nach Ablauf einer noch vertretbaren Kaufpreisstundung hätte Deckung finden können. Gerade das wurde aber von Dr. W***** im Einverständnis mit Anneliese W***** gezielt dadurch verhindert, daß er mit einer Verwertung der Liegenschaft durch Time-Sharing zuwartete, dadurch einen beiden Angeklagten bewußten kontinuierlichen Wertverlust der Liegenschaft hinnahm (US 33) und überdies unter Ausnützung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung TZ 6417/1990 Pfandrechte für neue, teils sogar fingierte Verbindlichkeiten in einer das Dreifache des Verkehrswertes übersteigenden Höhe vorrangig einverleiben ließ.Den Gläubigern wäre daher ein dem seinerzeitigen Verkehrswert der Liegenschaft entsprechender Befriedigungsfonds nach deren Verkauf nur dann weiterhin zur Verfügung gestanden, wenn die für die Kaufpreisforderung einverleibte und durch Erwerb eines Afterpfandrechtes übertragbare (Paragraphen 454, 455, 461, ABGB; Feil Grundbuchsgesetz3 Paragraph 13, RN 19) Hypothek bei exekutiver Verwertung der Liegenschaft infolge Zahlungsverzuges des Käufers nach Ablauf einer noch vertretbaren Kaufpreisstundung hätte Deckung finden können. Gerade das wurde aber von Dr. W***** im Einverständnis mit Anneliese W***** gezielt dadurch verhindert, daß er mit einer Verwertung der Liegenschaft durch Time-Sharing zuwartete, dadurch einen beiden Angeklagten bewußten kontinuierlichen Wertverlust der Liegenschaft hinnahm (US 33) und überdies unter Ausnützung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung TZ 6417 aus 1990, Pfandrechte für neue, teils sogar fingierte Verbindlichkeiten in einer das Dreifache des Verkehrswertes übersteigenden Höhe vorrangig einverleiben ließ.
Daß ein Schuldner mehrerer Gläubiger durch Veräußerung eine nach § 156 Abs 1 StGB tatbildliche Verringerung seines Vermögens jedenfalls dann bewirkt, wenn er - wie hier - eine ihm gehörige Liegenschaft verkauft und - soweit aktenkundig - auf den Kaufpreis bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise faktisch verzichtet, indem er ihn für einen in keiner Weise absehbaren mehrjährigen Zeitraum stundet, und überdies seine für die Kaufpreisforderung einverleibte Hypothek durch mit dem Käufer abgesprochene rechtliche und faktische Maßnahmen ihres Wertes gänzlich entkleiden läßt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.Daß ein Schuldner mehrerer Gläubiger durch Veräußerung eine nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB tatbildliche Verringerung seines Vermögens jedenfalls dann bewirkt, wenn er - wie hier - eine ihm gehörige Liegenschaft verkauft und - soweit aktenkundig - auf den Kaufpreis bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise faktisch verzichtet, indem er ihn für einen in keiner Weise absehbaren mehrjährigen Zeitraum stundet, und überdies seine für die Kaufpreisforderung einverleibte Hypothek durch mit dem Käufer abgesprochene rechtliche und faktische Maßnahmen ihres Wertes gänzlich entkleiden läßt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.
Dazu kommt, daß der Kaufvertrag es dem Belieben des Liegenschaftskäufers überließ, sich, selbst bei (irgendwann) eingetretener Fälligkeit der Schuld, seiner vertraglichen Verpflichtung durch die - angesichts des laufenden Wertverlustes der Liegenschaft bei gleichzeitig ausbedungenen Zinsen von 7 % jährlich (496/IV) ausgesprochen naheliegende - Nichtzahlung des Kaufpreises zu entledigen.
Die Kaufpreisforderung war angesichts dieser Fakten - sollte der Kaufvertrag insoweit nicht überhaupt auf einen Scheinvertrag hinauslaufen - jedenfalls uneinbringlich und damit wertlos.
Der von der Beschwerdeführerin schließlich in Ansehung der Nichtanwendung des § 43 Abs 1 StGB geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO liegt nur dann vor, wenn das Gericht für den Strafausspruch insoweit Kriterien heranzog, die dem im Gesetz normierten Strafzumessungsvorschriften in unvertretbarer Weise widersprechen. Davon kann bei den vom Schöffengericht fallbezogen auf Grund der Art der Tat, insbesondere des damit verbundenen beträchtlichen Schadens bejahten generalpräventiven Gegengründen allerdings nicht die Rede sein.Der von der Beschwerdeführerin schließlich in Ansehung der Nichtanwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO liegt nur dann vor, wenn das Gericht für den Strafausspruch insoweit Kriterien heranzog, die dem im Gesetz normierten Strafzumessungsvorschriften in unvertretbarer Weise widersprechen. Davon kann bei den vom Schöffengericht fallbezogen auf Grund der Art der Tat, insbesondere des damit verbundenen beträchtlichen Schadens bejahten generalpräventiven Gegengründen allerdings nicht die Rede sein.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Dr. W*****:
Keiner der behaupteten Begründungsmängel (Z 5) liegt vor.Keiner der behaupteten Begründungsmängel (Ziffer 5,) liegt vor.
Die gutachterliche Aussage, daß wegen der fehlenden Bewirtschaftung des Hotels der Verkehrswert der Liegenschaft bereits im Jahre 1991 auf die Hälfte des im schriftlichen Gutachten für Mai 1989 geschätzten Verkehrswertes von 6,215.000 S (ON 19/II) gesunken sei (61/VI), hat der Sachverständige mit einem ihm bei seiner Befragung in der Hauptverhandlung insoferne unterlaufenen Mißverständnis, daß sich der Wertverlust tatsächlich erst auf das Jahr 1997 bezieht, aufgeklärt (65/VI) und den Widerspruch damit beseitigt.
Die vom Erstgericht zur Begründung der subjektiven Tatbestandskomponenten - im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung unter besonders ausführlicher Erörterung der jeweils leugnenden und in mehrfacher Hinsicht widersprüchlichen Verantwortung der Angeklagten - herangezogenen Prämissen, nämlich das objektiv aufeinander abgestimmte, zielgerichtet auf die Gläubigerschädigung ausgerichtete Verhalten der Beschwerdeführer bei und nach Vertragsabschluß und die sich diesem Plan vielfältig und exakt einfügenden Modalitäten des Vertrages in Verbindung mit dem durchwegs negativen persönlichen Eindruck der wirtschaftlich versierten Angeklagten (US 34 f), erweisen sich in ihrer Koinzidenz zur Begründung des Schuldspruchs als durchaus tragfähig. Dagegen gelangt mit dem bloßen Hinweis auf jeweils bloß einzelne, isoliert allenfalls auch zugunsten der Angeklagten auslegbare Verantwortungsdetails und der Behauptung einer der umfassenden Information des Dr. W***** über die hier bestehende Gläubigersituation beim Verkaufsgespräch entgegenstehende Interessenlage kein formeller Begründungsmangel (Z 5) zur gesetzmäßigen Darstellung, sondern es wird trotz gegenteiliger Beteuerung eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung geübt.Die vom Erstgericht zur Begründung der subjektiven Tatbestandskomponenten - im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung unter besonders ausführlicher Erörterung der jeweils leugnenden und in mehrfacher Hinsicht widersprüchlichen Verantwortung der Angeklagten - herangezogenen Prämissen, nämlich das objektiv aufeinander abgestimmte, zielgerichtet auf die Gläubigerschädigung ausgerichtete Verhalten der Beschwerdeführer bei und nach Vertragsabschluß und die sich diesem Plan vielfältig und exakt einfügenden Modalitäten des Vertrages in Verbindung mit dem durchwegs negativen persönlichen Eindruck der wirtschaftlich versierten Angeklagten (US 34 f), erweisen sich in ihrer Koinzidenz zur Begründung des Schuldspruchs als durchaus tragfähig. Dagegen gelangt mit dem bloßen Hinweis auf jeweils bloß einzelne, isoliert allenfalls auch zugunsten der Angeklagten auslegbare Verantwortungsdetails und der Behauptung einer der umfassenden Information des Dr. W***** über die hier bestehende Gläubigersituation beim Verkaufsgespräch entgegenstehende Interessenlage kein formeller Begründungsmangel (Ziffer 5,) zur gesetzmäßigen Darstellung, sondern es wird trotz gegenteiliger Beteuerung eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung geübt.
Bei der gebotenen umfassenden Berücksichtigung des Beweissubstrates vermag der Beschwerdeführer gegen den ihm angelasteten Vorsatz mit der teilweisen Wiederholung dieser Beschwerdeargumente und der Bestreitung der tatrichterlichen Sicht, wonach Dr. W***** mit dem Kaufvertrag ein gutes Geschäft gemacht habe, keine erheblichen Bedenken zu erwecken (Z 5a) Dies umso weniger, als allenfalls kaufabschreckend wirkende exekutive Maßnahmen andrängender Gläubiger im konkreten Fall von den Angeklagten gezielt und plangemäß unterbunden bzw zunichte gemacht wurden. Darüber hinaus entspricht es einer durchaus richtigen ökonomischen Betrachtungsweise, einen Liegenschaftskaufvertrag, welcher es dem Belieben des Käufers anheimstellt, den Kaufvertrag je nach Wertentwicklung des Kaufobjektes entweder bei von Anfang an bestehender Möglichkeit zur Nutzung der Liegenschaft, etwa durch ihre Verpfändung zur Erlangung von Krediten, in unbestimmter Zukunft durch Zahlung des Kaufpreises zu erfüllen oder jederzeit durch Nichtzahlung aufzulösen, auf Käuferseite als atypisch gutes Geschäft zu bezeichnen.Bei der gebotenen umfassenden Berücksichtigung des Beweissubstrates vermag der Beschwerdeführer gegen den ihm angelasteten Vorsatz mit der teilweisen Wiederholung dieser Beschwerdeargumente und der Bestreitung der tatrichterlichen Sicht, wonach Dr. W***** mit dem Kaufvertrag ein gutes Geschäft gemacht habe, keine erheblichen Bedenken zu erwecken (Ziffer 5 a,) Dies umso weniger, als allenfalls kaufabschreckend wirkende exekutive Maßnahmen andrängender Gläubiger im konkreten Fall von den Angeklagten gezielt und plangemäß unterbunden bzw zunichte gemacht wurden. Darüber hinaus entspricht es einer durchaus richtigen ökonomischen Betrachtungsweise, einen Liegenschaftskaufvertrag, welcher es dem Belieben des Käufers anheimstellt, den Kaufvertrag je nach Wertentwicklung des Kaufobjektes entweder bei von Anfang an bestehender Möglichkeit zur Nutzung der Liegenschaft, etwa durch ihre Verpfändung zur Erlangung von Krediten, in unbestimmter Zukunft durch Zahlung des Kaufpreises zu erfüllen oder jederzeit durch Nichtzahlung aufzulösen, auf Käuferseite als atypisch gutes Geschäft zu bezeichnen.
Schließlich versagt auch die gegen die objektive Tatbestandsmäßigkeit gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a):Schließlich versagt auch die gegen die objektive Tatbestandsmäßigkeit gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,):
Abgesehen davon, daß nicht einmal das Zivilrecht dem Eigentümer das von der Beschwerde behauptete Recht einräumt, in jedem Fall über sein Eigentum frei verfügen zu können, indem auch darnach (§§ 362, 364 Abs 1 ABGB) eine unbeschränkte Rechtsausübung nur in der Regel, und zwar allein insoweit erlaubt ist, als dadurch (unter anderem) nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird, ist eine Vermögensverfügung durch den Eigentümer jedenfalls dann unzulässig und darüber hinaus sogar nach § 156 StGB strafbar, wenn dadurch - wie hier - vorsätzlich in die Rechte einer Gläubigermehrheit durch Verringerung des Schuldnervermögens eingegriffen wird. Gerade das war bei den dem Angeklagten Dr. W***** als tatbestandsmäßig angelasteten - wenn auch im Einklang mit den Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes vorgenommenen - Vermögensdispositionen nach dem Urteilssachverhalt objektiv und subjektiv der Fall.Abgesehen davon, daß nicht einmal das Zivilrecht dem Eigentümer das von der Beschwerde behauptete Recht einräumt, in jedem Fall über sein Eigentum frei verfügen zu können, indem auch darnach (Paragraphen 362, 364, Absatz eins, ABGB) eine unbeschränkte Rechtsausübung nur in der Regel, und zwar allein insoweit erlaubt ist, als dadurch (unter anderem) nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird, ist eine Vermögensverfügung durch den Eigentümer jedenfalls dann unzulässig und darüber hinaus sogar nach Paragraph 156, StGB strafbar, wenn dadurch - wie hier - vorsätzlich in die Rechte einer Gläubigermehrheit durch Verringerung des Schuldnervermögens eingegriffen wird. Gerade das war bei den dem Angeklagten Dr. W***** als tatbestandsmäßig angelasteten - wenn auch im Einklang mit den Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes vorgenommenen - Vermögensdispositionen nach dem Urteilssachverhalt objektiv und subjektiv der Fall.
Indem die Beschwerde in ihrer Argumentation allerdings mit keinem Wort darauf eingeht, daß der Angeklagte nach den im gegebenen Anfechtungsrahmen bindenden Urteilskonstatierungen sowohl beim Eigentumserwerb als auch bei Ausnützung der den Gläubigern vorangehenden Rangordnungen im Einvernehmen mit der insoweit auf eine Schädigung ihrer Gläubiger bedachten Schuldnerin handelte (§ 14 Abs 1 StGB), gelangt dieser materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Indem die Beschwerde in ihrer Argumentation allerdings mit keinem Wort darauf eingeht, daß der Angeklagte nach den im gegebenen Anfechtungsrahmen bindenden Urteilskonstatierungen sowohl beim Eigentumserwerb als auch bei Ausnützung der den Gläubigern vorangehenden Rangordnungen im Einvernehmen mit der insoweit auf eine Schädigung ihrer Gläubiger bedachten Schuldnerin handelte (Paragraph 14, Absatz eins, StGB), gelangt dieser materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die somit zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei beiden Angeklagten keinen Umstand als erschwerend, ihren bisherigen untadeligen Lebenswandel hingegen als mildernd. Davon ausgehend verurteilte es nach § 156 Abs 2 StGB Anneliese W***** zu zwei Jahren und Dr. W***** zu drei Jahren Freiheitsstrafe, wobei es jeweils unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit einen Strafteil von achtzehn Monaten bei Anneliese W***** (§ 43a Abs 3 StGB) und von zwei Jahren bei Dr. Gerhard W***** (§ 43a Abs 4 StGB) bedingt nachsah.Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei beiden Angeklagten keinen Umstand als erschwerend, ihren bisherigen untadeligen Lebenswandel hingegen als mildernd. Davon ausgehend verurteilte es nach Paragraph 156, Absatz 2, StGB Anneliese W***** zu zwei Jahren und Dr. W***** zu drei Jahren Freiheitsstrafe, wobei es jeweils unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit einen Strafteil von achtzehn Monaten bei Anneliese W***** (Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB) und von zwei Jahren bei Dr. Gerhard W***** (Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB) bedingt nachsah.
Dagegen richten sich sowohl die Berufungen der beiden Angeklagten als auch jene der Staatsanwaltschaft.
Nur letztere ist, soweit sie bei beiden Angeklagten die Ausschaltung des § 43a StGB anstrebt, teilweise berechtigt.Nur letztere ist, soweit sie bei beiden Angeklagten die Ausschaltung des Paragraph 43 a, StGB anstrebt, teilweise berechtigt.
Der Staatsanwaltschaft ist zunächst darin beizupflichten, daß die für die Bejahung der Voraussetzungen des § 43a StGB vom Erstgericht bei Anneliese W***** herangezogene Notlage, die die Tat auch einem ansonsten rechtstreuen Menschen nahelegen könnte, im Urteilssachverhalt und der Aktenlage keine Deckung findet.Der Staatsanwaltschaft ist zunächst darin beizupflichten, daß die für die Bejahung der Voraussetzungen des Paragraph 43 a, StGB vom Erstgericht bei Anneliese W***** herangezogene Notlage, die die Tat auch einem ansonsten rechtstreuen Menschen nahelegen könnte, im Urteilssachverhalt und der Aktenlage keine Deckung findet.
Aus dem von der S***** Bank gewährten Kredit von 5,5 Mio S, dessen Valuta Dr. M***** veruntreute, wurde die Angeklagte mangels dafür gegebener Voraussetzungen nicht in Anspruch genommen; ihr Schuldenstand hat sich durch das deliktische Verhalten des Dr. M***** daher nicht verändert.
Daß sich dadurch aber ihre Pläne auf Vermarktung des Hotels "B*****" durch Time-Sharing-Geschäfte möglicherweise endgültig zerschlagen haben, vermag eine Notlage nicht zu begründen. Denn eine erfolgversprechende derartige Verwertung der Liegenschaft war, auch bei einem nur durchschnittlichen wirtschaftlichen Sachverstand, im Hinblick auf die vom Sachverständigen beschriebene Hotelausstattung, die bereits 1988 längere Nichtbewirtschaftung des Hotels und das völlige Fehlen eigener Mittel nicht nur zum Liegenschaftsankauf, sondern vor allem zur Durchführung der unerläßlichen Investitionen, von Anfang an mehr als fraglich. Eine wirtschaftlich seriöse Gebarung der Angeklagten bei Eingehen ihrer Kreditverpflichtungen von rund 8 Mio S - noch dazu unter Berücksichtigung ihrer damals seit Jahren unberichtigt aushaftenden Kreditschuld bei der Z***** und K***** Wien - steht daher von Anfang an ernsthaft in Frage.
Daß sich Anneliese W***** bei dieser Vorgeschichte strikt weigerte, die Liegenschaft, für deren Erwerb sie nicht die geringsten Eigenmittel aufgewendet hatte, im Sinne des ihr ausdrücklich erteilten anwaltlichen Rates ihren Gläubigern zu überlassen, sondern ihnen ihr einziges Vermögensobjekt durch sorgfältig geplantes und rücksichtslos verwirklichtes, konsequent schädigendes Verhalten unter tätiger rechtskundiger Unterstützung des von ihr dazu verleiteten (§ 33 Z 4 StGB) Rechtsanwaltes Dr. W***** entzog, läßt in Verbindung mit ihrer durchgehend leugnenden und keinerlei Einsicht erkennen lassenden Verantwortung absolut keinen Grund erkennen, der in spezialpräventiver Sicht für sie sprechen könnte.Daß sich Anneliese W***** bei dieser Vorgeschichte strikt weigerte, die Liegenschaft, für deren Erwerb sie nicht die geringsten Eigenmittel aufgewendet hatte, im Sinne des ihr ausdrücklich erteilten anwaltlichen Rates ihren Gläubigern zu überlassen, sondern ihnen ihr einziges Vermögensobjekt durch sorgfältig geplantes und rücksichtslos verwirklichtes, konsequent schädigendes Verhalten unter tätiger rechtskundiger Unterstützung des von ihr dazu verleiteten (Paragraph 33, Ziffer 4, StGB) Rechtsanwaltes Dr. W***** entzog, läßt in Verbindung mit ihrer durchgehend leugnenden und keinerlei Einsicht erkennen lassenden Verantwortung absolut keinen Grund erkennen, der in spezialpräventiver Sicht für sie sprechen könnte.
Damit ist einer Anwendung des § 43a Abs 3 StGB von vornherein der Boden entzogen.Damit ist einer Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB von vornherein der Boden entzogen.
Noch viel weniger treffen die von § 43a StGB geforderten spezialpräventiven Voraussetzungen auf Dr. W***** zu:Noch viel weniger treffen die von Paragraph 43 a, StGB geforderten spezialpräventiven Voraussetzungen auf Dr. W***** zu:
Dieser Angeklagte hatte sich sogar auf ein ihm angeblich zustehendes Recht bei Vornahme der gläubigerschädigenden Aktionen berufen und damit auch seine persönliche Auffassung von Gesetzestreue deutlich genug gekennzeichnet. Von ihm kann daher kein künftiges Wohlverhalten, schon gar nicht mit der von § 43a Abs 4 StGB vorausgesetzten hohen Wahrscheinlichkeit, erwartet werden. Dazu kommt, daß kriminelle Verfehlungen durch Vertreter seines Berufsstandes in letzter Zeit - wie dieser Fall durch das gleichfalls deliktische Verhalten des Rechtsanwaltes Dr. M***** anschaulich zeigt - keinesfalls mehr als atypische Ausnahme zu betrachten sind. Damit sprechen überdies die bei dieser Personengruppe erhöht aktuellen generalpräventiven Strafzwecke beim Angeklagten Dr. W***** gegen die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe.Dieser Angeklagte hatte sich sogar auf ein ihm angeblich zustehendes Recht bei Vornahme der gläubigerschädigenden Aktionen berufen und damit auch seine persönliche Auffassung von Gesetzestreue deutlich genug gekennzeichnet. Von ihm kann daher kein künftiges Wohlverhalten, schon gar nicht mit der von Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB vorausgesetzten hohen Wahrscheinlichkeit, erwartet werden. Dazu kommt, daß kriminelle Verfehlungen durch Vertreter seines Berufsstandes in letzter Zeit - wie dieser Fall durch das gleichfalls deliktische Verhalten des Rechtsanwaltes Dr. M***** anschaulich zeigt - keinesfalls mehr als atypische Ausnahme zu betrachten sind. Damit sprechen überdies die bei dieser Personengruppe erhöht aktuellen generalpräventiven Strafzwecke beim Angeklagten Dr. W***** gegen die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe.
Eine unbedingte Freiheitsstrafe in der vom Erstgericht bestimmten Höhe entspricht (insoweit entgegen den von der Staatsanwaltschaft zur bzw. kontroversiell von den Angeklagten vertretenen Auffassungen) nach Lage des Falles - auch bei gebührender Berücksichtigung der längere Zeit zurückliegenden Tat (§ 34 Z 18 StGB) und der nicht auf die Angeklagten oder ihre Verteidiger zurückzuführenden unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) - der tat- und täterbezogenen Schuld. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß den Angeklagten der die Wertgrenze des § 156 Abs 2 StGB um ein Vielfaches übersteigende Schaden als erschwerend zur Last fällt (Leukauf/Steininger Komm3 § 32 RN 19).Eine unbedingte Freiheitsstrafe in der vom Erstgericht bestimmten Höhe entspricht (insoweit entgegen den von der Staatsanwaltschaft zur bzw. kontroversiell von den Angeklagten vertretenen Auffassungen) nach Lage des Falles - auch bei gebührender Berücksichtigung der längere Zeit zurückliegenden Tat (Paragraph 34, Ziffer 18, StGB) und der nicht auf die Angeklagten oder ihre Verteidiger zurückzuführenden unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (Paragraph 34, Absatz 2, StGB) - der tat- und täterbezogenen Schuld. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß den Angeklagten der die Wertgrenze des Paragraph 156, Absatz 2, StGB um ein Vielfaches übersteigende Schaden als erschwerend zur Last fällt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 32, RN 19).
Von der von Dr. W***** behaupteten teilweisen Schadensgutmachung (§ 34 Z 14 StGB) kann allerdings keine Rede sein, weil die von der Tat allein betroffenen Gläubiger der Anneliese W*****, wozu - wie erwähnt - die S***** Bank in Ansehung ihrer Forderung von 5,5 Mio S im übrigen nicht zählt, einen Totalausfall ihrer Forderungen erlitten.Von der von Dr. W***** behaupteten teilweisen Schadensgutmachung (Paragraph 34, Ziffer 14, StGB) kann allerdings keine Rede sein, weil die von der Tat allein betroffenen Gläubiger der Anneliese W*****, wozu - wie erwähnt - die S***** Bank in Ansehung ihrer Forderung von 5,5 Mio S im übrigen nicht zählt, einen Totalausfall ihrer Forderungen erlitten.
Da der Angeklagte Dr. W***** mittlerweile durch das (rk) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 1998, AZ 11 d EVr 4.483/97, Hv 6.758/97, wegen §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde, war angesichts des insoweit zur Gänze vor dem Ersturteil gelegenen Tatzeitraums vom Obersten Gerichtshof auf dieses Urteil gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen und - ohne daß deshalb eine Strafreduzierung gerechtfertigt wäre - die vom Erstgericht ausgesprochene Sanktion als Zusatzstrafe auszusprechen.Da der Angeklagte Dr. W***** mittlerweile durch das (rk) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 1998, AZ 11 d EVr 4.483/97, Hv 6.758/97, wegen Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 161 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde, war angesichts des insoweit zur Gänze vor dem Ersturteil gelegenen Tatzeitraums vom Obersten Gerichtshof auf dieses Urteil gemäß Paragraph 31, StGB Bedacht zu nehmen und - ohne daß deshalb eine Strafreduzierung gerechtfertigt wäre - die vom Erstgericht ausgesprochene Sanktion als Zusatzstrafe auszusprechen.
In teilweiser Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft war der Strafausspruch sohin spruchgemäß zu korrigieren.
Im übrigen war den Berufungen aus den dargelegten Gründen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.