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Entscheidung 12 Os 24/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os24/99

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Feber 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried L***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 8. Jänner 1999, AZ 13b Bl 2/99, sowie über seinen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde und der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht hat mit Beschluß vom 8. Jänner 1999, AZ 13b Bl 2/99, der gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht erhobenen Beschwerde des Siegfried L***** nicht Folge gegeben.

In seiner direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Eingabe erklärte der Verurteilte "innerhalb offener Frist" dagegen Beschwerde zu erheben. Ferner beantragte er - für die Ausführung des Rechtsmittels - die Beigebung eines Verteidigers, dessen Kosten er nicht zu tragen habe.

Rechtliche Beurteilung

Da in den Verfahrensgesetzen gegen Entscheidungen des Landesgerichtes als Beschwerdegericht (Paragraph 10, Ziffer 3, StPO) kein weiterer Rechtszug eröffnet ist, liegen vorweg zwangsläufig auch die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO nicht vor und war demgemäß - neben der Beschwerde auch - der darauf gerichtete Antrag des Verurteilten zurückzuweisen.

Anmerkung

E53186 12D00249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00024.99.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19990218_OGH0002_0120OS00024_9900000_000