Der vom Angeklagten Bogdan Daniel D***** gegen die Schuldspruchpunkte 8, 15 und 19 aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.Der vom Angeklagten Bogdan Daniel D***** gegen die Schuldspruchpunkte 8, 15 und 19 aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
Zum Faktum 8:
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider musste bei gedrängter Darstellung der Urteilungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die Behauptung des Angeklagten I*****, die erbeuteten Vignetten und Rubellose verbrannt zu haben, "weil dafür kein Gebrauch bestanden hat", nicht gesondert erörtert werden, indiziert sie doch keineswegs, dass die Täter insoweit von vornherein ohne Bereicherungsvorsatz agierten. Der Einwand unzureichender Begründung des mit 80.000 S konstatierten Wertes der am 10. Jänner 2001 erbeuteten Gegenstände (8), der mit der Verantwortung des Angeklagten I***** korrespondiert, während der Beschwerdeführer das Diebsgut auf "maximal 60.000 S" schätzte (S 499), betrifft hingegen keine entscheidende Tatsache. Die dagegen erhobene Tatsachenrüge (Z 5a) kann aus diesem Grund gleichfalls auf sich beruhen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider musste bei gedrängter Darstellung der Urteilungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die Behauptung des Angeklagten I*****, die erbeuteten Vignetten und Rubellose verbrannt zu haben, "weil dafür kein Gebrauch bestanden hat", nicht gesondert erörtert werden, indiziert sie doch keineswegs, dass die Täter insoweit von vornherein ohne Bereicherungsvorsatz agierten. Der Einwand unzureichender Begründung des mit 80.000 S konstatierten Wertes der am 10. Jänner 2001 erbeuteten Gegenstände (8), der mit der Verantwortung des Angeklagten I***** korrespondiert, während der Beschwerdeführer das Diebsgut auf "maximal 60.000 S" schätzte (S 499), betrifft hingegen keine entscheidende Tatsache. Die dagegen erhobene Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) kann aus diesem Grund gleichfalls auf sich beruhen.
Die insoweit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die insoweit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Zu den Fakten 15 und 19:
Zwar liegt der in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Widerspruch in der den Beschwerdeführer (auch) der von ihm nicht gestandenen Taten (11, 15 und 19) beschuldigenden Verantwortung des Erstangeklagten nicht vor, weil Viorel Dan I***** mit der Darstellung, nur zweimal "beim P*****" eingebrochen zu haben, ersichtlich auf die beiden Angriffe in Traun (Faktum 1, zu dem der Angeklagte D***** geständig war, und Faktum 11, wozu der Staatsanwaltschaft die Verfolgung dieses Angeklagten vorbehalten wurde - US 6), abstellte.Zwar liegt der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete Widerspruch in der den Beschwerdeführer (auch) der von ihm nicht gestandenen Taten (11, 15 und 19) beschuldigenden Verantwortung des Erstangeklagten nicht vor, weil Viorel Dan I***** mit der Darstellung, nur zweimal "beim P*****" eingebrochen zu haben, ersichtlich auf die beiden Angriffe in Traun (Faktum 1, zu dem der Angeklagte D***** geständig war, und Faktum 11, wozu der Staatsanwaltschaft die Verfolgung dieses Angeklagten vorbehalten wurde - US 6), abstellte.
Die Beschwerde rügt jedoch zutreffend, dass das Erstgericht bei der Beweiswürdigung hinsichtlich jener strafbaren Handlungen, deren sich der Zweitangeklagte nicht schuldig bekannte (15 und 19), die Erörterung der gegen seine Beteiligung am (ausgeschiedenen) Faktum 11 sprechenden Aufenthaltsbestätigung der Oberösterreichischen Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg (Beilage B) unterlassen hat, mag ihn der Erstangeklagte auch in diesem Fall belastet haben. Die aufgezeigte Unvollständigkeit der Urteilsgründe erforderte die Aufhebung des den Angeklagten D***** betreffenden Schuldspruchs in den Punkten 15 und 19. Da die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung insoweit nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aber noch nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde dementsprechend partiell bereits bei derselben nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben (§ 285e StPO).Die Beschwerde rügt jedoch zutreffend, dass das Erstgericht bei der Beweiswürdigung hinsichtlich jener strafbaren Handlungen, deren sich der Zweitangeklagte nicht schuldig bekannte (15 und 19), die Erörterung der gegen seine Beteiligung am (ausgeschiedenen) Faktum 11 sprechenden Aufenthaltsbestätigung der Oberösterreichischen Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg (Beilage B) unterlassen hat, mag ihn der Erstangeklagte auch in diesem Fall belastet haben. Die aufgezeigte Unvollständigkeit der Urteilsgründe erforderte die Aufhebung des den Angeklagten D***** betreffenden Schuldspruchs in den Punkten 15 und 19. Da die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung insoweit nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aber noch nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde dementsprechend partiell bereits bei derselben nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO).
Zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO:Zur Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof ferner davon, dass das Urteil mit dem materiellen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist. Denn zur rechtlichen Subsumtion als gewerbsmäßig schwerer Diebstahl nach § 130 dritter Fall StGB (im Urteil: § 130 zweiter Satz erster Fall StGB) hat das Erstgericht Feststellungen darüber unterlassen, ob die Täter die schweren Diebstähle (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) in der Absicht verübten, sich durch die Begehung solcher - sohin schwerer - Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Bertel in WK2 § 130 Rz 10).Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof ferner davon, dass das Urteil mit dem materiellen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist. Denn zur rechtlichen Subsumtion als gewerbsmäßig schwerer Diebstahl nach Paragraph 130, dritter Fall StGB (im Urteil: Paragraph 130, zweiter Satz erster Fall StGB) hat das Erstgericht Feststellungen darüber unterlassen, ob die Täter die schweren Diebstähle (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) in der Absicht verübten, sich durch die Begehung solcher - sohin schwerer - Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Bertel in WK2 Paragraph 130, Rz 10).
Dieser sowohl den Beschwerdeführer D***** als auch den Mitangeklagten I***** betreffende Mangel war von Amts wegen wahrzunehmen und dazu spruchgemäß zu verfahren.
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.