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Entscheidung 12 Os 25/08f×

Entscheidung 12 Os 25/08f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os25/08f

Entscheidungsdatum

13.03.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gert L***** über die Beschwerde des Freigesprochenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 13. Februar 2006, AZ 23 Bs 299/05x (GZ 12c EVr 12628/96-595 des Landesgerichts für Strafsachen Wien), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Juli 2005, GZ 12c EVr 12628/96-587, wurde der Antrag Gert L*****s auf Änderung der Begründung des Freispruchs und auf Zuerkennung eines umfassenden Schadenersatzes abgelehnt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss keine Folge (ON 595). Beschlüsse des Beschwerdegerichts sind nicht weiter anfechtbar vergleiche die nunmehrige Klarstellung in Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Eine inhaltliche Argumentation betreffend eine Verletzung von Bestimmungen der MRK und eines ihrer Zusatzprotokolle im Sinne eines Antrags nach Paragraph 363 a, StPO vergleiche RIS-Justiz RS0122228) ist dem sich gegen die Verfahrensführung mit Anschuldigungen gegen zahlreiche Justizorgane wendenden Rechtsmittel nicht zu entnehmen. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E87066 12Os25.08f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00025.08F.0313.000

Dokumentnummer

JJT_20080313_OGH0002_0120OS00025_08F0000_000