Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die gesetzmäßige Darstellung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den zum Tatsächlichen getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei der Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (RIS-Justiz RS0099810).
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) die erstgerichtliche Konstatierung, wonach es dem Angeklagten bei der Gewaltanwendung darauf angekommen sei, Hasan K***** von der Rückforderung bzw Rückerlangung seines Eigentums abzuhalten und sich die weggenommenen Zigaretten dadurch zu erhalten (US 4), bestreitet, verfehlt sie den dargestellten Anfechtungsrahmen des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes.Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die erstgerichtliche Konstatierung, wonach es dem Angeklagten bei der Gewaltanwendung darauf angekommen sei, Hasan K***** von der Rückforderung bzw Rückerlangung seines Eigentums abzuhalten und sich die weggenommenen Zigaretten dadurch zu erhalten (US 4), bestreitet, verfehlt sie den dargestellten Anfechtungsrahmen des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Das Vorbringen, die Tathandlung wäre angesichts dessen, dass die Diebstahlshandlung bereits abgeschlossen gewesen sei, als Diebstahl und allfällige Körperverletzung zu qualifizieren gewesen, erschöpft sich in einer bloßen Rechtsbehauptung, ohne die angestrebte rechtliche Konsequenz methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569).
Soweit der Nichtigkeitswerber ohne ein auf die Schuldsprüche A./I./ und B./ bezogenes Vorbringen die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils beantragt, war auf seine Rüge keine Rücksicht zu nehmen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit der Nichtigkeitswerber ohne ein auf die Schuldsprüche A./I./ und B./ bezogenes Vorbringen die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils beantragt, war auf seine Rüge keine Rücksicht zu nehmen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.