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Entscheidung 12 Os 25/17v×

Entscheidung 12 Os 25/17v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os25/17v

Entscheidungsdatum

06.04.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ali Murat C***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 12. Jänner 2017, GZ 46 Hv 52/16v-20, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4,, Absatz 6, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ali Murat C***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB (A./), des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins, StGB (B./1./) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (B./2./) schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz,

A./ am 18. Mai 2016 in P***** fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar

...

2./ Sebastian B***** eine Packung Zigaretten des Hasan K***** im Wert von etwa 5 Euro, welcher dieser in Verwahrung hatte, indem er zunächst dem Sebastian B***** die Zigarettenpackung abnahm, und als Hasan K***** nach der ihm gehörenden Zigarettenpackung griff, um diese zurückzuerlangen, letzterem eine Ohrfeige versetzte, um sich die Beute zu sichern, somit auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person angewendet, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die gesetzmäßige Darstellung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den zum Tatsächlichen getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei der Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (RIS-Justiz RS0099810).

Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die erstgerichtliche Konstatierung, wonach es dem Angeklagten bei der Gewaltanwendung darauf angekommen sei, Hasan K***** von der Rückforderung bzw Rückerlangung seines Eigentums abzuhalten und sich die weggenommenen Zigaretten dadurch zu erhalten (US 4), bestreitet, verfehlt sie den dargestellten Anfechtungsrahmen des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Das Vorbringen, die Tathandlung wäre angesichts dessen, dass die Diebstahlshandlung bereits abgeschlossen gewesen sei, als Diebstahl und allfällige Körperverletzung zu qualifizieren gewesen, erschöpft sich in einer bloßen Rechtsbehauptung, ohne die angestrebte rechtliche Konsequenz methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569).

Soweit der Nichtigkeitswerber ohne ein auf die Schuldsprüche A./I./ und B./ bezogenes Vorbringen die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils beantragt, war auf seine Rüge keine Rücksicht zu nehmen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E117810

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00025.17V.0406.000

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Dokumentnummer

JJT_20170406_OGH0002_0120OS00025_17V0000_000