Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Abdi M***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14. Dezember 2017, GZ 26 Hv 96/17x-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Abdi M***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14. Dezember 2017, GZ 26 Hv 96/17x-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abdi M***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abdi M***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 4. Juni 2017 in I***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Steffen M***** mit Gewalt, indem er ihn „mit beiden Händen am Hals erfasste, solcherart fixierte und die Geldtasche aus dessen Kleidung nahm“, fremde bewegliche Sachen, nämlich 200 Euro Bargeld, weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen aus Ziffer 5 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) macht nicht klar, auf welchen entscheidenden Umstand (vgl RIS-Justiz RS0117499) sich die behauptete Undeutlichkeit „im Zusammenhang mit den nicht näher festgestellten Zeitpunkten des Zeitrahmens der Geschehensabläufe“ beziehen soll.Die Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) macht nicht klar, auf welchen entscheidenden Umstand vergleiche RIS-Justiz RS0117499) sich die behauptete Undeutlichkeit „im Zusammenhang mit den nicht näher festgestellten Zeitpunkten des Zeitrahmens der Geschehensabläufe“ beziehen soll.
Die Beschwerdekritik (Z 5 zweiter Fall) an unterbliebener Erörterung der Einlassung des Angeklagten ignoriert die genau darauf bezogene Begründung (siehe US 8).Die Beschwerdekritik (Ziffer 5, zweiter Fall) an unterbliebener Erörterung der Einlassung des Angeklagten ignoriert die genau darauf bezogene Begründung (siehe US 8).
Entgegen dem weiteren Rechtsmittelvorbringen (Z 5 vierter Fall) hat der Schöffensenat die in subjektiver Hinsicht getroffenen Urteilsannahmen zum Einsatz „räuberischer Mittel“ logisch und empirisch einwandfrei auf den Geschehensablauf gestützt (US 12 f).Entgegen dem weiteren Rechtsmittelvorbringen (Ziffer 5, vierter Fall) hat der Schöffensenat die in subjektiver Hinsicht getroffenen Urteilsannahmen zum Einsatz „räuberischer Mittel“ logisch und empirisch einwandfrei auf den Geschehensablauf gestützt (US 12 f).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit Zweifeln an der dem Zeugen M***** attestierten Glaubwürdigkeit und mit der Beteuerung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an der Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit Zweifeln an der dem Zeugen M***** attestierten Glaubwürdigkeit und mit der Beteuerung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an der Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00025.18W.0419.000
Dokumentnummer
JJT_20180419_OGH0002_0120OS00025_18W0000_000