[3] Dagegen wenden sich die jeweils auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * S* und * A*. [3] Dagegen wenden sich die jeweils auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * S* und * A*.
[4] Voranzustellen ist, dass die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen erfordert. Die argumentative Vernachlässigung entscheidender Sachverhaltskomponenten oder der Ersatz einer tatrichterlichen Feststellung durch eigene Modifikationen wird diesem Erfordernis nicht gerecht (RIS-Justiz RS0124801). [4] Voranzustellen ist, dass die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen erfordert. Die argumentative Vernachlässigung entscheidender Sachverhaltskomponenten oder der Ersatz einer tatrichterlichen Feststellung durch eigene Modifikationen wird diesem Erfordernis nicht gerecht (RIS-Justiz RS0124801).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * S*:
[5] Die Rüge beschränkt ihre Argumentation ausschließlich auf den Schuldspruch ./B, lässt dabei aber außer Acht, dass dem Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen zu A./1./ bis A./3./ drei weitere strafbare Handlungen zur Last liegen. Solcherart entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * A*:
[6] Dessen Beschwerde verfehlt das Anfechtungskalkül, indem sie ohne Bezug zur gegenständlichen Urteilsbegründung und insbesondere ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Schöffengerichts zu der einer diversionellen Erledigung entgegenstehenden, als „manifeste[s] Bedürfnis“ zur „Selbstjustiz“ beurteilten Einstellung des Beschwerdeführers (US 11), argumentiert. Zudem liegt dem Rechtsmittelwerber die Begehung zweier Verbrechen mit einem fünf Jahre Freiheitsstrafe erreichenden Strafrahmen zur Last, sodass schon die Tatbestandsverwirklichung ein hohes Maß an krimineller Energie sowie einen erheblichen sozialen Störwert und damit einen gesteigerten Unrechtsgehalt indiziert. Davon ausgehend macht die Beschwerde nicht deutlich, welche besonderen unrechts- oder schuldmindernden Umstände vorliegen, aufgrund derer die Schuld des Angeklagten als nicht schwer anzusehen sein sollte (vgl Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 28 f). [6] Dessen Beschwerde verfehlt das Anfechtungskalkül, indem sie ohne Bezug zur gegenständlichen Urteilsbegründung und insbesondere ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Schöffengerichts zu der einer diversionellen Erledigung entgegenstehenden, als „manifeste[s] Bedürfnis“ zur „Selbstjustiz“ beurteilten Einstellung des Beschwerdeführers (US 11), argumentiert. Zudem liegt dem Rechtsmittelwerber die Begehung zweier Verbrechen mit einem fünf Jahre Freiheitsstrafe erreichenden Strafrahmen zur Last, sodass schon die Tatbestandsverwirklichung ein hohes Maß an krimineller Energie sowie einen erheblichen sozialen Störwert und damit einen gesteigerten Unrechtsgehalt indiziert. Davon ausgehend macht die Beschwerde nicht deutlich, welche besonderen unrechts- oder schuldmindernden Umstände vorliegen, aufgrund derer die Schuld des Angeklagten als nicht schwer anzusehen sein sollte vergleiche Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 198, Rz 28 f).
[7] Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auf die Rechtsmittelausführungen in Bezug auf die weiteren Diversionsvoraussetzungen.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[9] Die Entscheidung über ihre Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [9] Die Entscheidung über ihre Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Zur Berufung der Staatsanwaltschaft:
[10] Unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 15. Oktober 2021 gab die Vertreterin der Staatsanwaltschaft keine Erklärung ab (ON 49 S 22). Die dreitägige Frist zur Anmeldung des Rechtsmittels der Berufung endete daher mit Ablauf des 18. Oktober 2021 (§ 294 Abs 1 iVm § 284 Abs 1 StPO). Solcherart ist die erst am 20. Oktober 2021 bei Gericht eingelangte Berufungsanmeldung (ON 52) verspätet. [10] Unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 15. Oktober 2021 gab die Vertreterin der Staatsanwaltschaft keine Erklärung ab (ON 49 S 22). Die dreitägige Frist zur Anmeldung des Rechtsmittels der Berufung endete daher mit Ablauf des 18. Oktober 2021 (Paragraph 294, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 284, Absatz eins, StPO). Solcherart ist die erst am 20. Oktober 2021 bei Gericht eingelangte Berufungsanmeldung (ON 52) verspätet.
[11] Die – ausgeführte – Berufung (ON 58) war daher gemäß § 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0100042; Ratz, WK-StPO § 296 Rz 5). [11] Die – ausgeführte – Berufung (ON 58) war daher gemäß Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0100042; Ratz, WK-StPO Paragraph 296, Rz 5).
[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 8). [12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 8).