Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 25/24d×

Entscheidung 12 Os 25/24d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os25/24d

Entscheidungsdatum

27.06.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Edermaier-Edermayr LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. November 2023, GZ 74 Hv 4/23h-47.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

              Über die Berufung im Übrigen hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

              Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten enthält, wurde * B* des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 19. April 2022 an einem unbekannten Ort (in Österreich – US 6) sich ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, und zwar Giralgeld in Höhe von zumindest 55.000 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er den genannten, als Anzahlung auf das Firmenkonto der A* GmbH geleisteten Betrag vereinbarungswidrig nicht an die Ca* GmbH, sondern an seinen Vater überwies.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) kommt in den Entscheidungsgründen deutlich zum Ausdruck, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der inkriminierten Tathandlung (19. April 2022) bezüglich der erst am 10. Mai 2022 abgetretenen Geschäftsanteile an der A* GmbH noch verfügungsberechtigt war und ihm auch die (alleinige) Verfügungsbefugnis über das Konto der genannten Gesellschaft zukam (US 5).

[5]           Hingegen geht aus dem Ersturteil – der Interpretation des Beschwerdeführers zuwider – nicht hervor, dass der Angeklagte den Zeugen C* bereits vor der Zueignungshandlung am 19. April 2022 wahrheitswidrig darüber informiert hätte, die (am 15. April 2022 erfolgte) Überweisung bereits getätigt zu haben (US 5).

[6] Soweit die Rüge (aus Ziffer 5 und Ziffer 10,, der Sache nach nur Ziffer 10,) daran anknüpfend behauptet, der Schöffensenat hätte in Wahrheit ein betrügerisches Handeln zum Nachteil des * C* festgestellt, entfernt sie sich somit prozessordnungswidrig vom Urteilsinhalt vergleiche RIS-Justiz RS0099810).

[7] Gleiches gilt für den Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), bei den inkriminierten Überweisungen habe es sich um die Rückzahlung früherer Investitionen gehandelt, sowie für die Behauptung fehlender Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz vergleiche aber US 6).

[8] Aus welchem Grund Veruntreuung (Paragraph 133, StGB) über die Feststellungen zur Zueignungshandlung hinaus solche zum Eintritt eines Schadens voraussetzen soll, macht die Beschwerde nicht klar.

[9] Der Einwand, mit dem anvertrauten Gut seien Ansprüche Dritter befriedigt worden, erschöpft sich erneut in einer nicht am Urteilssachverhalt orientierten Rechtsbehauptung. Bleibt anzumerken, dass die Beschwerde auch keine nicht durch Feststellungen geklärten Verfahrensergebnisse nennt (siehe dazu Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.190 f), aus denen sich ein diesbezügliches Interesse des Anvertrauenden ableiten ließe vergleiche dazu Salimi in WK2 StGB Paragraph 133, Rz 98).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung ebenso sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO).

[11] Über die Berufung im Übrigen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

[12] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E141736

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00025.24D.0627.000

Im RIS seit

10.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024

Dokumentnummer

JJT_20240627_OGH0002_0120OS00025_24D0000_000