[3] Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) kommt in den Entscheidungsgründen deutlich zum Ausdruck, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der inkriminierten Tathandlung (19. April 2022) bezüglich der erst am 10. Mai 2022 abgetretenen Geschäftsanteile an der A* GmbH noch verfügungsberechtigt war und ihm auch die (alleinige) Verfügungsbefugnis über das Konto der genannten Gesellschaft zukam (US 5). [4] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) kommt in den Entscheidungsgründen deutlich zum Ausdruck, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der inkriminierten Tathandlung (19. April 2022) bezüglich der erst am 10. Mai 2022 abgetretenen Geschäftsanteile an der A* GmbH noch verfügungsberechtigt war und ihm auch die (alleinige) Verfügungsbefugnis über das Konto der genannten Gesellschaft zukam (US 5).
[5] Hingegen geht aus dem Ersturteil – der Interpretation des Beschwerdeführers zuwider – nicht hervor, dass der Angeklagte den Zeugen C* bereits vor der Zueignungshandlung am 19. April 2022 wahrheitswidrig darüber informiert hätte, die (am 15. April 2022 erfolgte) Überweisung bereits getätigt zu haben (US 5).
[6] Soweit die Rüge (aus Z 5 und Z 10, der Sache nach nur Z 10) daran anknüpfend behauptet, der Schöffensenat hätte in Wahrheit ein betrügerisches Handeln zum Nachteil des * C* festgestellt, entfernt sie sich somit prozessordnungswidrig vom Urteilsinhalt (vgl RIS-Justiz RS0099810). [6] Soweit die Rüge (aus Ziffer 5 und Ziffer 10,, der Sache nach nur Ziffer 10,) daran anknüpfend behauptet, der Schöffensenat hätte in Wahrheit ein betrügerisches Handeln zum Nachteil des * C* festgestellt, entfernt sie sich somit prozessordnungswidrig vom Urteilsinhalt vergleiche RIS-Justiz RS0099810).
[7] Gleiches gilt für den Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), bei den inkriminierten Überweisungen habe es sich um die Rückzahlung früherer Investitionen gehandelt, sowie für die Behauptung fehlender Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz (vgl aber US 6). [7] Gleiches gilt für den Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), bei den inkriminierten Überweisungen habe es sich um die Rückzahlung früherer Investitionen gehandelt, sowie für die Behauptung fehlender Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz vergleiche aber US 6).
[8] Aus welchem Grund Veruntreuung (§ 133 StGB) über die Feststellungen zur Zueignungshandlung hinaus solche zum Eintritt eines Schadens voraussetzen soll, macht die Beschwerde nicht klar. [8] Aus welchem Grund Veruntreuung (Paragraph 133, StGB) über die Feststellungen zur Zueignungshandlung hinaus solche zum Eintritt eines Schadens voraussetzen soll, macht die Beschwerde nicht klar.
[9] Der Einwand, mit dem anvertrauten Gut seien Ansprüche Dritter befriedigt worden, erschöpft sich erneut in einer nicht am Urteilssachverhalt orientierten Rechtsbehauptung. Bleibt anzumerken, dass die Beschwerde auch keine nicht durch Feststellungen geklärten Verfahrensergebnisse nennt (siehe dazu Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.190 f), aus denen sich ein diesbezügliches Interesse des Anvertrauenden ableiten ließe (vgl dazu Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 98). [9] Der Einwand, mit dem anvertrauten Gut seien Ansprüche Dritter befriedigt worden, erschöpft sich erneut in einer nicht am Urteilssachverhalt orientierten Rechtsbehauptung. Bleibt anzumerken, dass die Beschwerde auch keine nicht durch Feststellungen geklärten Verfahrensergebnisse nennt (siehe dazu Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.190 f), aus denen sich ein diesbezügliches Interesse des Anvertrauenden ableiten ließe vergleiche dazu Salimi in WK2 StGB Paragraph 133, Rz 98).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung ebenso sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl § 283 Abs 1 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung ebenso sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
[11] Über die Berufung im Übrigen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [11] Über die Berufung im Übrigen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.