Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm § 130 Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB (I./) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall) StGB (römisch eins./) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G* und an anderen Orten des Bundesgebiets
I./ Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwarrömisch eins./ Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar
A./ zwischen 14. Juli 2019 und 15. Juli 2019 * D* einen PKW, drei Mobiltelefone sowie eine Kiste mit Reinigungsutensilien im Gesamtwert von 28.100 Euro, indem er die Fahrertür des Autos mit einem Flachwerkzeug aufbrach, somit durch Einbruch in ein Transportmittel;
B./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und 3 StGB) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung von unbekannten bzw abgesondert verfolgten anderen Mitgliedern dieser Vereinigung als Mittäter Autos in einem jeweils 5.000 Euro übersteigenden Wert, indem er jeweils mit einem dafür konstruierten elektronischen Gerät die Funksignale der Fahrzeuge abfing, diese damit öffnete und startete, somit durch Eindringen in Transportmittel mit widerrechtlich erlangten Zugangscodes,B./ gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung von unbekannten bzw abgesondert verfolgten anderen Mitgliedern dieser Vereinigung als Mittäter Autos in einem jeweils 5.000 Euro übersteigenden Wert, indem er jeweils mit einem dafür konstruierten elektronischen Gerät die Funksignale der Fahrzeuge abfing, diese damit öffnete und startete, somit durch Eindringen in Transportmittel mit widerrechtlich erlangten Zugangscodes,
1./ am 2. November 2023 * U* einen PKW im Wert von 83.000 Euro;
2./ am 20. November 2023 * M* einen PKW im Wert von 62.000 Euro;
3./ zwischen 18. November 2023 und 19. November 2023 * M* einen PKW im Wert von 40.000 Euro;
4./ am 15. Dezember 2023 der T* GmbH einen PKW im Wert von 75.000 Euro;
II./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem errömisch zwei./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er
1./ anlässlich der unter I./A./ beschriebenen Tathandlung vier Fahrtenbücher und einen Zulassungsschein an sich nahm;1./ anlässlich der unter römisch eins./A./ beschriebenen Tathandlung vier Fahrtenbücher und einen Zulassungsschein an sich nahm;
2./ anlässlich der unter I./B./2./ beschriebenen Tathandlung zwei Reisepässe, zwei Aufenthaltstitel und zwei „Sozialversicherungskarten“ an sich nahm.2./ anlässlich der unter römisch eins./B./2./ beschriebenen Tathandlung zwei Reisepässe, zwei Aufenthaltstitel und zwei „Sozialversicherungskarten“ an sich nahm.