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Entscheidung 12 Os 25/25f×

Entscheidung 12 Os 25/25f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os25/25f

Entscheidungsdatum

11.06.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Artner in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. November 2024, GZ 41 Hv 127/24y-228.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall) StGB (römisch eins./) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in G* und an anderen Orten des Bundesgebiets

römisch eins./ Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar

A./ zwischen 14. Juli 2019 und 15. Juli 2019 * D* einen PKW, drei Mobiltelefone sowie eine Kiste mit Reinigungsutensilien im Gesamtwert von 28.100 Euro, indem er die Fahrertür des Autos mit einem Flachwerkzeug aufbrach, somit durch Einbruch in ein Transportmittel;

B./ gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung von unbekannten bzw abgesondert verfolgten anderen Mitgliedern dieser Vereinigung als Mittäter Autos in einem jeweils 5.000 Euro übersteigenden Wert, indem er jeweils mit einem dafür konstruierten elektronischen Gerät die Funksignale der Fahrzeuge abfing, diese damit öffnete und startete, somit durch Eindringen in Transportmittel mit widerrechtlich erlangten Zugangscodes,

1./ am 2. November 2023 * U* einen PKW im Wert von 83.000 Euro;

2./ am 20. November 2023 * M* einen PKW im Wert von 62.000 Euro;

3./ zwischen 18. November 2023 und 19. November 2023 * M* einen PKW im Wert von 40.000 Euro;

4./ am 15. Dezember 2023 der T* GmbH einen PKW im Wert von 75.000 Euro;

römisch zwei./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er

1./ anlässlich der unter römisch eins./A./ beschriebenen Tathandlung vier Fahrtenbücher und einen Zulassungsschein an sich nahm;

2./ anlässlich der unter römisch eins./B./2./ beschriebenen Tathandlung zwei Reisepässe, zwei Aufenthaltstitel und zwei „Sozialversicherungskarten“ an sich nahm.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.

[4] Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) – übrigens ebenso wenig aus Ziffer 11, zweiter Fall anfechtbare (RIS-Justiz RS0099869) – den Strafzumessungssachverhalt betreffende Feststellungen beanstandet, bezieht sie sich weder auf für die Schuld- oder Subsumtionsfrage noch für die Sanktionsbefugnis (Ziffer 11, erster Fall) bedeutsame Tatsachen (RIS-Justiz RS0106268 [T7], RS0118581 [T1]).

Die Wertung sowohl des Zusammentreffens eines Verbrechens mit mehreren Vergehen als auch der Tatwiederholung (zu römisch eins./ des Schuldspruchs) als erschwerend (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; US 15) ist – entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) – nicht zu beanstanden vergleiche 12 Os 137/17i).

[5] Ihrem weiteren Vorbringen zuwider wurde der rasche Rückfall vorliegend nicht als aggravierend veranschlagt. Dass das Erstgericht die (an sich zutreffend berücksichtigte) Tatbegehung während offener Probezeit (verfehlt) als besonderen Erschwerungsgrund (US 15) einordnete vergleiche hiezu RIS-Justiz RS0090597), begründet – entgegen den diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen – keine Nichtigkeit iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO (RIS-Justiz RS0100061 [T3]).

[6] Mit ihrer Kritik an der Gewichtung des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, erster Fall StGB zeigt die Beschwerde (Ziffer 11,) keinen Rechtsfehler bei der Strafbemessung auf, sondern erstattet bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099920).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144731

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00025.25F.0611.000

Im RIS seit

27.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Dokumentnummer

JJT_20250611_OGH0002_0120OS00025_25F0000_000