Dieser Schuldspruch wird vom Angeklagten mit einer auf die Z. 4, 5 und 10 - der Sache nach 9 lit. a - des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, der Berechtigung zukommt. Das Jugendschöffengericht hat zur inneren Tatseite lediglich festgestellt, daß der Angeklagte 'wissen mußte', 'damit rechnen mußte', 'erkennen mußte' bzw. 'ernstlich für möglich halten mußte' (S. 103, 104), daß er den Sturz der Fußgängerin verursacht hat und dabei nicht mit der jedenfalls gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, ob es dem Angeklagten - für die Tatbestandsverwirklichung (zumindest) erforderlichen - bedingten Vorsatz oder allenfalls nur Fahrlässigkeit anlastet. Die tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen reichen zur Bejahung einer vorsätzlichen Handlungsweise des Angeklagten nicht aus;Dieser Schuldspruch wird vom Angeklagten mit einer auf die Ziffer 4, 5 und 10 - der Sache nach 9 Litera a, - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, der Berechtigung zukommt. Das Jugendschöffengericht hat zur inneren Tatseite lediglich festgestellt, daß der Angeklagte 'wissen mußte', 'damit rechnen mußte', 'erkennen mußte' bzw. 'ernstlich für möglich halten mußte' (S. 103, 104), daß er den Sturz der Fußgängerin verursacht hat und dabei nicht mit der jedenfalls gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, ob es dem Angeklagten - für die Tatbestandsverwirklichung (zumindest) erforderlichen - bedingten Vorsatz oder allenfalls nur Fahrlässigkeit anlastet. Die tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen reichen zur Bejahung einer vorsätzlichen Handlungsweise des Angeklagten nicht aus;
durch sie wird insbesondere Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen (vgl. Leukauf-Steininger2 S. 113 f., vor allem RN. 16-18 und die dort zitierte Judikatur).durch sie wird insbesondere Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen vergleiche Leukauf-Steininger2 S. 113 f., vor allem RN. 16-18 und die dort zitierte Judikatur).
Nach § 94 Abs. 1 StGB. verwirklicht den Tatbestand des Imstichlassens eines Verletzten, wer es vorsätzlich (§ 7 Abs. 1 StGB.) unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten.Nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB. verwirklicht den Tatbestand des Imstichlassens eines Verletzten, wer es vorsätzlich (Paragraph 7, Absatz eins, StGB.) unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten.
Diese seit dem 1.Jänner 1975 geltende Regelung unterscheidet sich von der des vorher gegoltenen § 337 lit. c StG. 1945 unter anderem dadurch, daß nunmehr auf das Vorliegen eines Verursachungszusammenhanges zwischen dem Verhalten des Täters und der Verletzung abgestellt wird, wobei auf der inneren Tatseite - anders als § 337 lit. c StG. - Fahrlässigkeit nicht mehr genügt. Der Täter muß vielmehr wissen oder es doch ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden (§ 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB.), daß er einem anderen eine Verletzung zugefügt hat und dieser deshalb einer Hilfe bedarf (vgl. SSt. 47/17; Leukauf-Steininger2 a.a.O. S. 641 f. und die dort zitierte Judikatur).Diese seit dem 1.Jänner 1975 geltende Regelung unterscheidet sich von der des vorher gegoltenen Paragraph 337, Litera c, StG. 1945 unter anderem dadurch, daß nunmehr auf das Vorliegen eines Verursachungszusammenhanges zwischen dem Verhalten des Täters und der Verletzung abgestellt wird, wobei auf der inneren Tatseite - anders als Paragraph 337, Litera c, StG. - Fahrlässigkeit nicht mehr genügt. Der Täter muß vielmehr wissen oder es doch ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB.), daß er einem anderen eine Verletzung zugefügt hat und dieser deshalb einer Hilfe bedarf vergleiche SSt. 47/17; Leukauf-Steininger2 a.a.O. S. 641 f. und die dort zitierte Judikatur).
Schon dieser vom Beschwerdeführer zutreffend relevierte, eine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. bewirkende Feststellungsmangel bezüglich der inneren Tatseite des in Rede stehenden Vergehenstatbestands nötigt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz, ohne daß es erforderlich ist, auf sein weiteres Beschwerdevorbringen einzugehen.Schon dieser vom Beschwerdeführer zutreffend relevierte, eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. bewirkende Feststellungsmangel bezüglich der inneren Tatseite des in Rede stehenden Vergehenstatbestands nötigt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz, ohne daß es erforderlich ist, auf sein weiteres Beschwerdevorbringen einzugehen.