Gründe:
Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Juni 1980, GZ. 21 E Vr 2245/79-20, wurde der am 27.Mai 1953 geborene Josef A des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt und zu einer ihm gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Josef A hatte am 6.März 1978 als Tankwart der B Tankstelle in Golling den jugoslawischen Staatsangehörigen Petar C mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zur Durchführung eines Ölwechsels verleitet, wobei er ihm einen Betrag von 539 S für 5,5 l Öl (Preis 98 S pro Liter) verrechnete, obwohl er tatsächlich nur Öl im Werte von 137,50 S (Preis pro Liter 25 S) einfüllte. Zufolge beiderseitigen Rechtsmittelverzichts erwuchs das Urteil am 13.Juni 1980 in Rechtskraft.Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Juni 1980, GZ. 21 E römisch fünf r 2245/79-20, wurde der am 27.Mai 1953 geborene Josef A des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt und zu einer ihm gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Josef A hatte am 6.März 1978 als Tankwart der B Tankstelle in Golling den jugoslawischen Staatsangehörigen Petar C mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zur Durchführung eines Ölwechsels verleitet, wobei er ihm einen Betrag von 539 S für 5,5 l Öl (Preis 98 S pro Liter) verrechnete, obwohl er tatsächlich nur Öl im Werte von 137,50 S (Preis pro Liter 25 S) einfüllte. Zufolge beiderseitigen Rechtsmittelverzichts erwuchs das Urteil am 13.Juni 1980 in Rechtskraft.
Nach Ablauf der Probezeit holte das Gericht eine Strafregisterauskunft ein und übermittelte nach deren Einlangen die Akten am 14.Juli 1983 zur Antragstellung der Staatsanwaltschaft, die daraufhin am 25.Juli 1983 den Widerruf der bedingten Strafnachsicht beantragte (vgl. S. 75 d.A.). Josef A war nämlich inzwischen mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 10.Juni 1983, GZ. 27 U 1227/83-41, wegen Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB (Unterhaltspflichtverletzung gegenüber einem außerehelichen Kind in der Zeit vom 1.Jänner 1981 bis 17.Februar 1983) zu einer ihm unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren gleichfalls bedingt nachgesehenen viermonatigen Freiheitsstrafe, sowie mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15.Juni 1983, GZ. 21 E 224/83-39, wegen Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 2 und 15 StGB (Tatzeit: 27.Oktober 1982) und wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (Tatzeit: 17.Februar 1983) unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das zuvor genannte Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Dessen ungeachtet wurde vom Landesgericht Salzburg mit Beschluß vom 25.Juli 1983 festgestellt, daß die bedingte Nachsicht der Strafe endgültig geworden sei, und die Zustellung des StPForm BedV. 7 an den Verurteilten sowie des StPForm BedV. 8 an das Strafregisteramt verfügt. Laut Abfertigungsvermerk ist diese Verfügung am 27.Juli 1983 an die Gerichtskanzlei gelangt und von dieser am 1.August 1983Nach Ablauf der Probezeit holte das Gericht eine Strafregisterauskunft ein und übermittelte nach deren Einlangen die Akten am 14.Juli 1983 zur Antragstellung der Staatsanwaltschaft, die daraufhin am 25.Juli 1983 den Widerruf der bedingten Strafnachsicht beantragte vergleiche S. 75 d.A.). Josef A war nämlich inzwischen mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 10.Juni 1983, GZ. 27 U 1227/83-41, wegen Vergehens nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB (Unterhaltspflichtverletzung gegenüber einem außerehelichen Kind in der Zeit vom 1.Jänner 1981 bis 17.Februar 1983) zu einer ihm unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren gleichfalls bedingt nachgesehenen viermonatigen Freiheitsstrafe, sowie mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15.Juni 1983, GZ. 21 E 224/83-39, wegen Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer 2 und 15 StGB (Tatzeit: 27.Oktober 1982) und wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (Tatzeit: 17.Februar 1983) unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das zuvor genannte Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Dessen ungeachtet wurde vom Landesgericht Salzburg mit Beschluß vom 25.Juli 1983 festgestellt, daß die bedingte Nachsicht der Strafe endgültig geworden sei, und die Zustellung des StPForm BedV. 7 an den Verurteilten sowie des StPForm BedV. 8 an das Strafregisteramt verfügt. Laut Abfertigungsvermerk ist diese Verfügung am 27.Juli 1983 an die Gerichtskanzlei gelangt und von dieser am 1.August 1983
abgefertigt worden (vgl. S. 76 d.A.). Eine inzwischen eingelangte Verständigung gemäß § 7 StRegG. über die neuerliche Verurteilung des Josef A wegen § 198 Abs. 1 StGB durch das Bezirksgericht Salzburg leitete das Gericht am 20.Juli 1983 der Staatsanwaltschaft 'im Nachhang zu dem am 15.Juli 1983 übermittelten Akt' zu. Dieses Aktenstück wurde von der Staatsanwaltschaft am 3.August 1983 mit dem Bemerken zurückgestellt, 'daß eine Antragstellung nach Einlangen des Gerichtsaktes, der sich nicht bei der Staatsanwaltschaft befindet, erfolgt' (S. 77 a d.A.).abgefertigt worden vergleiche S. 76 d.A.). Eine inzwischen eingelangte Verständigung gemäß Paragraph 7, StRegG. über die neuerliche Verurteilung des Josef A wegen Paragraph 198, Absatz eins, StGB durch das Bezirksgericht Salzburg leitete das Gericht am 20.Juli 1983 der Staatsanwaltschaft 'im Nachhang zu dem am 15.Juli 1983 übermittelten Akt' zu. Dieses Aktenstück wurde von der Staatsanwaltschaft am 3.August 1983 mit dem Bemerken zurückgestellt, 'daß eine Antragstellung nach Einlangen des Gerichtsaktes, der sich nicht bei der Staatsanwaltschaft befindet, erfolgt' (S. 77 a d.A.).
Mit Schreiben vom 10.August 1983 ersuchte das Landesgericht Salzburg das Strafregisteramt, 'die am 1.August 1983 für das Strafregisteramt bestimmte Ausfertigung BedV. 8 als gegenstandslos zu betrachten, da diese irrtümlich abgefertigt wurde' (S. 79 d.A.). Hierauf wurde nach Anhörung des Verurteilten mit Beschluß vom 13.September 1983, GZ. 21 E Vr 2245/79-28, die bedingte Nachsicht der über Josef A mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.Juni 1980 verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten widerrufen. Gegen diesen Beschluß, der lediglich dem Verurteilten, nicht aber auch der Staatsanwaltschaft zugestellt worden war, erhob Josef A Beschwerde, welcher vom Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 19.Oktober 1983, AZ. 9 Bs 390/83, nicht Folge gegeben wurde. Zur Einsichtnahme in letzteren Beschluß wurden die Akten sodann der Staatsanwaltschaft übermittelt (vgl. S. 99 d.A.).Mit Schreiben vom 10.August 1983 ersuchte das Landesgericht Salzburg das Strafregisteramt, 'die am 1.August 1983 für das Strafregisteramt bestimmte Ausfertigung BedV. 8 als gegenstandslos zu betrachten, da diese irrtümlich abgefertigt wurde' (S. 79 d.A.). Hierauf wurde nach Anhörung des Verurteilten mit Beschluß vom 13.September 1983, GZ. 21 E römisch fünf r 2245/79-28, die bedingte Nachsicht der über Josef A mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.Juni 1980 verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten widerrufen. Gegen diesen Beschluß, der lediglich dem Verurteilten, nicht aber auch der Staatsanwaltschaft zugestellt worden war, erhob Josef A Beschwerde, welcher vom Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 19.Oktober 1983, AZ. 9 Bs 390/83, nicht Folge gegeben wurde. Zur Einsichtnahme in letzteren Beschluß wurden die Akten sodann der Staatsanwaltschaft übermittelt vergleiche S. 99 d.A.).
Die Strafe wurde bisher nicht vollzogen, nachdem der Verurteilte zweimaligen Strafaufschub (bis 1.Dezember 1984) erwirkt hatte. Ein mit dem Hinweis auf die gerichtliche Hinterlegung des Schadensbetrages am 9.November 1984 und seinen nunmehrigen ordentlichen Lebenswandel begründeter Antrag auf nachträgliche Strafmilderung gemäß § 410 StPO wurde abgelehnt (vgl. S. 125 d.A.). Weder der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 25.Juli 1983 betreffend die endgültige Strafnachsicht, noch der Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 13.September 1983 und die zu letzterem ergangene Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 19.Oktober 1983, mit welcher der gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht erhobenen Beschwerde des Josef A nicht Folge gegeben wurde, stehen mit dem Gesetz im Einklang. Auszugehen ist davon, daß vor der Beschlußfassung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht vom Gericht bereits ausgesprochen worden war, die bedingte Nachsicht der Strafe sei endgültig geworden (§ 497 Abs. 1 StPO).Die Strafe wurde bisher nicht vollzogen, nachdem der Verurteilte zweimaligen Strafaufschub (bis 1.Dezember 1984) erwirkt hatte. Ein mit dem Hinweis auf die gerichtliche Hinterlegung des Schadensbetrages am 9.November 1984 und seinen nunmehrigen ordentlichen Lebenswandel begründeter Antrag auf nachträgliche Strafmilderung gemäß Paragraph 410, StPO wurde abgelehnt vergleiche S. 125 d.A.). Weder der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 25.Juli 1983 betreffend die endgültige Strafnachsicht, noch der Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 13.September 1983 und die zu letzterem ergangene Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 19.Oktober 1983, mit welcher der gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht erhobenen Beschwerde des Josef A nicht Folge gegeben wurde, stehen mit dem Gesetz im Einklang. Auszugehen ist davon, daß vor der Beschlußfassung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht vom Gericht bereits ausgesprochen worden war, die bedingte Nachsicht der Strafe sei endgültig geworden (Paragraph 497, Absatz eins, StPO).