Soweit der Beschwerdeführer in weiterer Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde die Urteilsannahme bekämpft, daß er mit Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, erschöpft sich das bezügliche Beschwerdevorbringen - ohne daß damit die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht würden - seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach im wesentlichen in dem im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die freie Beweiswürdigung der in erster Instanz erkennenden Richter zu bekämpfen. Das Erstgericht hat seine Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz - durchaus schlüssig - darauf gestützt, daß der Angeklagte - wie er selbst zugab (vgl S 55, 56, 60, 61) - die (ihm anvertrauten) Erlöse aus den Teppichverkäufen zur Abdeckung seiner Schulden und zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendete. Den in der Beschwerde zitierten Angaben des Zeugen B*** (S 64 ff) kann demgegenüber nur entnommen werden, daß bei Übergabe der Kommissionsware an den Angeklagten großzügig vorgegangen wurde und daß der Zeuge den Angeklagten - ersichtlich nach bereits geschehener Veruntreuung - durch die Gewährung von Ratenzahlungen helfen wollte, nicht aber daß der Zeuge mit der (auch nur zeitweiligen) Überführung der erzielten Verkaufserlöse in das Vermögen des Angeklagten einverstanden gewesen wäre.Soweit der Beschwerdeführer in weiterer Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde die Urteilsannahme bekämpft, daß er mit Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, erschöpft sich das bezügliche Beschwerdevorbringen - ohne daß damit die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht würden - seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach im wesentlichen in dem im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die freie Beweiswürdigung der in erster Instanz erkennenden Richter zu bekämpfen. Das Erstgericht hat seine Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz - durchaus schlüssig - darauf gestützt, daß der Angeklagte - wie er selbst zugab vergleiche S 55, 56, 60, 61) - die (ihm anvertrauten) Erlöse aus den Teppichverkäufen zur Abdeckung seiner Schulden und zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendete. Den in der Beschwerde zitierten Angaben des Zeugen B*** (S 64 ff) kann demgegenüber nur entnommen werden, daß bei Übergabe der Kommissionsware an den Angeklagten großzügig vorgegangen wurde und daß der Zeuge den Angeklagten - ersichtlich nach bereits geschehener Veruntreuung - durch die Gewährung von Ratenzahlungen helfen wollte, nicht aber daß der Zeuge mit der (auch nur zeitweiligen) Überführung der erzielten Verkaufserlöse in das Vermögen des Angeklagten einverstanden gewesen wäre.
Auch mit dem Hinweis auf die - wie der Beschwerdeführer meint - "lockeren Sitten des persischen Teppichhandels" vermag er weder einen Begründungsmangel noch einen Rechtsirrtum des angefochtenen Urteils aufzuzeigen. Ob aber "eine deutliche Vereinbarung hinsichtlich des Zeitpunktes der Zurückzahlung der anvertrauten Beträge (Erlöse)" getroffen wurde, ist deshalb ohne Bedeutung, weil der Angeklagte nach den (mängelfreien) Urteilsannahmen keinesfalls berechtigt war, die erzielten Erlöse (auch nur vorübergehend) für eigene Zwecke zu verwenden. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs. 2 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und der nahe der 100.000 S Grenze liegende Schadensbetrag, mildernd hingegen das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Anwendung des § 37 StGB an. Die Berufung ist berechtigt.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 133, Absatz 2, StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und der nahe der 100.000 S Grenze liegende Schadensbetrag, mildernd hingegen das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Anwendung des Paragraph 37, StGB an. Die Berufung ist berechtigt.
Bei der Strafbemessung war auf das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 11.Jänner 1985, GZ U 917/84-8, gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen. Bei einer gemeinsamen Aburteilung der gegenständlichen strafbaren Handlung mit dem (in der Zeit vom 23.September 1982 bis zum 11.Jänner 1985 begangenen) Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB, dessentwegen der Angeklagte mit dem oben angeführten Urteil zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt wurde, wäre unter Zugrundelegung der vom Erstgericht im wesentlichen richtig und vollständig festgestellten Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von insgesamt neun Monaten der Schuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Taten gerecht geworden.Bei der Strafbemessung war auf das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 11.Jänner 1985, GZ U 917/84-8, gemäß Paragraph 31, StGB Bedacht zu nehmen. Bei einer gemeinsamen Aburteilung der gegenständlichen strafbaren Handlung mit dem (in der Zeit vom 23.September 1982 bis zum 11.Jänner 1985 begangenen) Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, dessentwegen der Angeklagte mit dem oben angeführten Urteil zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt wurde, wäre unter Zugrundelegung der vom Erstgericht im wesentlichen richtig und vollständig festgestellten Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von insgesamt neun Monaten der Schuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Taten gerecht geworden.
Beträgt die verwirkte Freiheitsstrafe nicht mehr als sechs Monate, so ist gemäß § 37 Abs. 1 StGB auf eine Geldstrafe zu erkennen, es sei denn, daß die Freiheitsstrafe aus Gründen der Spezial- oder Generalprävention unerläßlich ("geboten") ist. Nach Lage des vorliegenden Falles kann vor allem im Hinblick auf die soziale Integration des Angeklagten, der nachgewiesenen völligen Schadensgutmachung sowie des Umstandes, daß die letzte auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilung doch mehrere Jahre zurückliegt, beim Berufungswerber die Geldstrafe als die zweckmäßigere Strafe angesehen werden; es besteht kein Grund zur Annahme, daß ihn nur eine kurzfristige Freiheitsstrafe von weiteren strafbaren Handlungen abhalten könnte. Generalpräventive Erwägungen fallen im Hinblick auf die Art und die Begehung der Tat nicht ins Gewicht.Beträgt die verwirkte Freiheitsstrafe nicht mehr als sechs Monate, so ist gemäß Paragraph 37, Absatz eins, StGB auf eine Geldstrafe zu erkennen, es sei denn, daß die Freiheitsstrafe aus Gründen der Spezial- oder Generalprävention unerläßlich ("geboten") ist. Nach Lage des vorliegenden Falles kann vor allem im Hinblick auf die soziale Integration des Angeklagten, der nachgewiesenen völligen Schadensgutmachung sowie des Umstandes, daß die letzte auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilung doch mehrere Jahre zurückliegt, beim Berufungswerber die Geldstrafe als die zweckmäßigere Strafe angesehen werden; es besteht kein Grund zur Annahme, daß ihn nur eine kurzfristige Freiheitsstrafe von weiteren strafbaren Handlungen abhalten könnte. Generalpräventive Erwägungen fallen im Hinblick auf die Art und die Begehung der Tat nicht ins Gewicht.
Entsprechend dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat war die über den Angeklagten zu verhängende Geldstrafe mit 300 (dreihundert) Tagessätzen (demgemäß für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) als Zusatzstrafe zu dem oben zitierten Urteil auszumessen. Der Tagessatz war im Hinblick auf die Auslagen des Angeklagten als Pendler und auf die nach dem Akteninhalt bestehenden Unterhaltsrückstände hinsichtlich der Unterhaltspflichtigen Sabine P*** mit 200 S - als den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers entsprechend - festzusetzen.
Dem erst im Gerichtstag gestellten Antrag auf Anwendung des § 43 StGB war nicht näher zu treten, weil dies weder bei der Anmeldung noch bei der schriftlichen Ausführung der Berufung begehrt wurde.Dem erst im Gerichtstag gestellten Antrag auf Anwendung des Paragraph 43, StGB war nicht näher zu treten, weil dies weder bei der Anmeldung noch bei der schriftlichen Ausführung der Berufung begehrt wurde.