Dieser Widerrufsbeschluß verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs. 3, erster und zweiter Satz, StPO, wonach das Gericht vor der Entscheidung (unter anderem) den Angeklagten zu hören hat und hievon nur bei Fällung eines Abwesenheitsurteiles dann absehen darf, wenn nach § 494 a Abs. 1 Z 1 oder 2 StPO kein Widerruf erfolgt. Ist aber das Gericht zur Anhörung - wie vorliegend - nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung nach § 494 a Abs. 1 Z 3 oder 4 StPO nicht ihm, sondern dem sonst für den nachträglichen Strafausspruch oder den Widerruf zuständigen Gericht zu (Bericht des Justizausschusses zum Strafrechtsänderungsgesetz 1987, 359 BlgNr XVII. GP, 53, rechte Spalte unten). Einen förmlichen Beschluß, wonach die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme (§ 494 a Abs. 2, letzter Satz, StPO), hat das erkennende Gericht in solchen Fällen allerdings nur zu fassen, wenn es sachlich - im Hinblick auf das Ausmaß der Strafe oder des Strafrestes - unzuständig wäre (arg. "soweit das erkennende Gericht sonach eine Entscheidung nach Abs. 1 Z 4 nicht treffen darf ...."). Bei gegebener sachlicher Zuständigkeit hat es hingegen nach Fällung des Abwesenheitsurteiles von der Widerrufsentscheidung Abstand zu nehmen, ohne einen Vorbehaltsbeschluß zu fassen. Auch ohne förmlichen Vorbehaltsbeschluß bleibt sodann (wie hier) der Widerruf der bedingten Strafnachsicht durch das sonst zuständige Gericht zulässig, weil er durch die Bestimmung des § 494 b StPO nur dann ausgeschlossen wird, wenn das erkennende Gericht bei der Urteilsfällung einen Ausspruch nach § 494 a Abs. 1 Z 3 oder 4 StPO zu Unrecht unterlassen und der Ankläger dessen Unterbleiben nicht angefochten hat (eine Rechtsmeinung, die auch schon im Einführungserlaß des BMfJ zum Strafrechtsänderungsgesetz 1987, GZ 318.006/100-II 1/88, XIV 3.1. vertreten wird: JABl. 1988 S 6 rechte Spalte).Dieser Widerrufsbeschluß verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 3,, erster und zweiter Satz, StPO, wonach das Gericht vor der Entscheidung (unter anderem) den Angeklagten zu hören hat und hievon nur bei Fällung eines Abwesenheitsurteiles dann absehen darf, wenn nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 StPO kein Widerruf erfolgt. Ist aber das Gericht zur Anhörung - wie vorliegend - nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 StPO nicht ihm, sondern dem sonst für den nachträglichen Strafausspruch oder den Widerruf zuständigen Gericht zu (Bericht des Justizausschusses zum Strafrechtsänderungsgesetz 1987, 359 BlgNr römisch siebzehn. GP, 53, rechte Spalte unten). Einen förmlichen Beschluß, wonach die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme (Paragraph 494, a Absatz 2,, letzter Satz, StPO), hat das erkennende Gericht in solchen Fällen allerdings nur zu fassen, wenn es sachlich - im Hinblick auf das Ausmaß der Strafe oder des Strafrestes - unzuständig wäre (arg. "soweit das erkennende Gericht sonach eine Entscheidung nach Absatz eins, Ziffer 4, nicht treffen darf ...."). Bei gegebener sachlicher Zuständigkeit hat es hingegen nach Fällung des Abwesenheitsurteiles von der Widerrufsentscheidung Abstand zu nehmen, ohne einen Vorbehaltsbeschluß zu fassen. Auch ohne förmlichen Vorbehaltsbeschluß bleibt sodann (wie hier) der Widerruf der bedingten Strafnachsicht durch das sonst zuständige Gericht zulässig, weil er durch die Bestimmung des Paragraph 494, b StPO nur dann ausgeschlossen wird, wenn das erkennende Gericht bei der Urteilsfällung einen Ausspruch nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 StPO zu Unrecht unterlassen und der Ankläger dessen Unterbleiben nicht angefochten hat (eine Rechtsmeinung, die auch schon im Einführungserlaß des BMfJ zum Strafrechtsänderungsgesetz 1987, GZ 318.006/100-II 1/88, römisch vierzehn 3.1. vertreten wird: JABl. 1988 S 6 rechte Spalte).
Im gegebenen Fall hätte die Entscheidung über den vom Bezirksanwalt beantragten Widerruf der bedingten Nachsicht beider Vorstrafen sohin nicht in der Hauptverhandlung ergehen dürfen, sondern wäre durch die nach § 495 Abs. 1 StPO zuständigen Gerichte, nämlich das Kreisgericht Wels im Verfahren 10 a E Vr 1859/86 und das Bezirksgericht Wels im Verfahren 16 U 63/88, zu fassen gewesen. Da sich der aufgezeigte Verstoß zum Nachteil der in ihrem Anhörungsrecht verletzten Beschuldigten ausgewirkt hat, war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen.Im gegebenen Fall hätte die Entscheidung über den vom Bezirksanwalt beantragten Widerruf der bedingten Nachsicht beider Vorstrafen sohin nicht in der Hauptverhandlung ergehen dürfen, sondern wäre durch die nach Paragraph 495, Absatz eins, StPO zuständigen Gerichte, nämlich das Kreisgericht Wels im Verfahren 10 a E römisch fünf r 1859/86 und das Bezirksgericht Wels im Verfahren 16 U 63/88, zu fassen gewesen. Da sich der aufgezeigte Verstoß zum Nachteil der in ihrem Anhörungsrecht verletzten Beschuldigten ausgewirkt hat, war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen.