Das Erstgericht traf folgende entscheidungsrelevante Feststellungen:
"Am Abend des 10. 7. 1996 fuhren der Angeklagte und VB/S Karl M***** zwischen 21.00 und 22.00 Uhr auf der ***** Streife. Der Angeklagte saß als Fahrzeugkommandant auf dem Beifahrersitz, während VB/S Karl M***** das Gendarmeriefahrzeug lenkte.
Im Ortsgebiet von S***** auf einer unbeleuchteten Straße trafen die beiden im Zuge ihrer Streife auf einen am rechten Fahrstreifen mit Standlicht abgestellten PKW.
M***** wich mit dem Streifenwagen auf die linke Fahrspur aus und hielt es über Aufforderung von A***** neben dem stehenden Fahrzeug an. Er brachte das Dienstfahrzeug dabei so zum Stehen, dass sich A***** am Beifahrersitz unmittelbar neben dem abgestellten Fahrzeug auf derselben Höhe des Lenkers befand.
Der Lenker des am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeuges saß, den Kopf auf das Lenkrad gestützt, und bemerkte die Gendarmeriestreife nicht. A***** kurbelte sein Fenster hinunter und rief zu dem Lenker, dessen Fenster schon einen Spalt offen war, warum dieser auf der Fahrbahn stehe. Er fragte ihn sinngemäß, ob er betrunken sei. Daraufhin hob der Lenker träge seinen Kopf vom Lenkrad und schaute A***** verwundert an. Der Lenker gab A***** keine Antwort.
Anschließend sagte A***** zu M***** sinngemäß: 'Gib Gas und fahr, bevor uns wer sieht. Ich will mit diesem Trottel keine Hack'n haben, komm schleich' ma uns, damit (richtig:) uns hier niemand sieht.'
Daraufhin setzte M***** das Streifenfahrzeug wieder in Bewegung und fuhr weiter."
In rechtlicher Hinsicht folgerten die Tatrichter daraus, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, den durch das konstatierte Verhalten aktualisierten Verdacht der Alkoholisierung des in Rede stehenden PKW-Lenkers zu überprüfen (US 9).
Damit ist aber bei gebotener Gesamtbetrachtung des sprachlich insgesamt unscharf gefassten Spruchs und der Gründe des angefochtenen Urteils die erstrichterliche Annahme eines - wenn auch unter Umständen in weiterer Folge entkräfteten - Alkoholisierungsverdachtes (dazu Messiner StVO10 § 5 bis 5b E 10, 290 bis 314) und damit einer Verwaltungsübertretung, die entgegen der Beschwerdeauffassung gemäß § 25 Abs 1 VStG jedenfalls von Amts wegen zu verfolgen gewesen wäre, unmissverständlich klargestellt.Damit ist aber bei gebotener Gesamtbetrachtung des sprachlich insgesamt unscharf gefassten Spruchs und der Gründe des angefochtenen Urteils die erstrichterliche Annahme eines - wenn auch unter Umständen in weiterer Folge entkräfteten - Alkoholisierungsverdachtes (dazu Messiner StVO10 Paragraph 5 bis 5 b E 10, 290 bis 314) und damit einer Verwaltungsübertretung, die entgegen der Beschwerdeauffassung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG jedenfalls von Amts wegen zu verfolgen gewesen wäre, unmissverständlich klargestellt.
Die auf das Fehlen von Feststellungen zur "tatsächlichen Alkoholisierung des Lenkers" abstellende Beschwerdeargumentation (nominell Z 5) kann somit auf sich beruhen.Die auf das Fehlen von Feststellungen zur "tatsächlichen Alkoholisierung des Lenkers" abstellende Beschwerdeargumentation (nominell Ziffer 5,) kann somit auf sich beruhen.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) dieses Vorbringen der Mängelrüge wiederholt und darüber hinaus den (hier) gemäß § 5 Abs 1, Abs 2 Z 1 StVO manifesten Verdacht, wonach der PKW-Lenker in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt haben könnte, durch Darlegung von Interpretationsvarianten zu dessen Verhalten zu problematisieren trachtet, geht sie von urteilsfremden Prämissen aus und verfehlt damit eine gesetzmäßige Darstellung.Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) dieses Vorbringen der Mängelrüge wiederholt und darüber hinaus den (hier) gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StVO manifesten Verdacht, wonach der PKW-Lenker in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt haben könnte, durch Darlegung von Interpretationsvarianten zu dessen Verhalten zu problematisieren trachtet, geht sie von urteilsfremden Prämissen aus und verfehlt damit eine gesetzmäßige Darstellung.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.