Soweit im Rechtsmittelverfahren relevant, traf das Erstgericht folgende Tatsachenfeststellungen:
"Zwischen Jänner und April 1996 wurden im Zuge der Beendigung der Generalvertretungsverhältnisse von B***** und M***** Provisionszahlungen an den Angeklagten in der Höhe von S 6,650.000,-- geleistet, von welchen ein Teil, nämlich über vier Millionen, im Lauf des Jahres 1996 an die H***** weitergeleitet wurden. Diese Zahlungen standen der H***** insoferne zu, als diese Aufwendungen für die vom Angeklagten im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes der H***** ausgeführten Vertretungstätigkeiten zu tragen hatte. Der restliche Betrag von etwa S 2,000.000,-- war hingegen als ordnungsgemäße Generalvertretungsprovision an Peter E***** anzusehen, der mit den oben genannten Unternehmen persönlich die Vertretungsverhältnisse abgeschlossen hatte.
Das Vorenthalten der von B***** und M***** geleisteten Entschädigung war insofern kausal für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, als der Angeklagte den genannten Betrag von etwa S 4 Millionen erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit in die H***** einbrachte. Dieser Betrag wäre früher notwendig gewesen, um die H***** im Laufe des Frühjahres 1996 zu sanieren. Diese Handlungen setzte Peter E*****, der Geschäftsführer der H***** war und somit über die wirtschaftlichen Gegebenheiten der H***** Bescheid wusste, bewusst sorgfaltswidrig. Dass er dadurch der Firma H***** Firmenvermögen entzieht und den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit fördert, sah der Angeklagte als sehr wahrscheinliche Konsequenz seines Handelns vorher.
Im ersten Halbjahr 1996 trat die Zahlungsunfähigkeit der Firma H***** Neu ein. Sie war dem Angeklagten spätestens bis Juli 1996 erkennbar."
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führten die Tatrichter ferner aus, dass der Angeklagte "durch das Nichtabliefern bzw verspätete Abliefern der Provisionen an die Firma als alleiniger Geschäftsführer seiner Firma H***** in einem so bedeutenden Ausmaß Vermögen vorenthalten hat, dass er den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Firma als deutliche Folge seines Handelns vorhersah" (US 6, 7, 9).
Vorweg ist den Beschwerdeausführungen des Angeklagten zu erwidern, dass die erstgerichtliche Annahme der Prämissen tätiger Reue unmissverständlich die vom Freispruch erfassten Privatentnahmen von 1,407.062,15 S betrifft (US 3, 7 f, 10), nicht aber den hier aktuellen (allenfalls vorerst) nicht dem Vermögen der Firma H***** zugeflossenen (und daher schon begrifflich dem Firmenvermögen nicht "entnommenen") Betrag von zumindest 4 Mio S, sodass insoweit von einer Fundierung des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue nach § 167 StGB in tatsächlicher Hinsicht und damit von einer tauglichen Grundlage für den von der Beschwerde angestrebten sofortigen Freispruch des Angeklagten (Z 9 lit a) keine Rede sein kann.Vorweg ist den Beschwerdeausführungen des Angeklagten zu erwidern, dass die erstgerichtliche Annahme der Prämissen tätiger Reue unmissverständlich die vom Freispruch erfassten Privatentnahmen von 1,407.062,15 S betrifft (US 3, 7 f, 10), nicht aber den hier aktuellen (allenfalls vorerst) nicht dem Vermögen der Firma H***** zugeflossenen (und daher schon begrifflich dem Firmenvermögen nicht "entnommenen") Betrag von zumindest 4 Mio S, sodass insoweit von einer Fundierung des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue nach Paragraph 167, StGB in tatsächlicher Hinsicht und damit von einer tauglichen Grundlage für den von der Beschwerde angestrebten sofortigen Freispruch des Angeklagten (Ziffer 9, Litera a,) keine Rede sein kann.
Hingegen lassen die den Schuldspruch tragenden Urteilsannahmen eine abschließende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes nicht zu.
Denn das Erstgericht hat es im vorliegenden Fall zunächst unterlassen, die - schon begrifflich disgruenten und in zeitlicher Hinsicht divergent beurteilten - im Urteilsspruch als "unzulässige Privatentnahmen", in den Entscheidungsgründen aber als "Vorenthalten" oder "Entziehen" von Beträgen von "zumindest" bzw "über" 4 Mio S bezeichneten Tathandlungen (US 2, 6 f) dem (zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklageschrift ON 17 noch nicht in Geltung gestandenen) § 159 StGB neuer Fassung gegenüberzustellen und auszusprechen, welcher (der in § 159 Abs 5 StGB taxativ aufgezählten) kridaträchtigen Handlung (§ 159 Abs 5 StGB) der Angeklagte schuldig gesprochen wurde (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO).Denn das Erstgericht hat es im vorliegenden Fall zunächst unterlassen, die - schon begrifflich disgruenten und in zeitlicher Hinsicht divergent beurteilten - im Urteilsspruch als "unzulässige Privatentnahmen", in den Entscheidungsgründen aber als "Vorenthalten" oder "Entziehen" von Beträgen von "zumindest" bzw "über" 4 Mio S bezeichneten Tathandlungen (US 2, 6 f) dem (zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklageschrift ON 17 noch nicht in Geltung gestandenen) Paragraph 159, StGB neuer Fassung gegenüberzustellen und auszusprechen, welcher (der in Paragraph 159, Absatz 5, StGB taxativ aufgezählten) kridaträchtigen Handlung (Paragraph 159, Absatz 5, StGB) der Angeklagte schuldig gesprochen wurde (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
In diesem Kontext hätte das Erstgericht im Sinne der Beschwerdeausführungen zur Mängelrüge überdies Feststellungen zu treffen gehabt, ob (und gegebenenfalls wann) die in Rede stehenden Beträge in das Firmenvermögen übertragen wurden (dazu Verantwortung des Angeklagten 71/III) oder nicht (dazu Bekanntgabe des Masseverwalters im Konkurs der Firma H***** vom 16. Oktober 2000 - ON 17), wobei insbesondere bei Annahme des letztgenannten Täterverhaltens (wegen der Beschränkung des Verschlimmerungsverbotes auf den Sanktionsbereich zulässigerweise - Mayerhofer StPO4 E 24 ff zu § 293) die umfassende Prüfung der subjektiven Tatseite indiziert wäre.In diesem Kontext hätte das Erstgericht im Sinne der Beschwerdeausführungen zur Mängelrüge überdies Feststellungen zu treffen gehabt, ob (und gegebenenfalls wann) die in Rede stehenden Beträge in das Firmenvermögen übertragen wurden (dazu Verantwortung des Angeklagten 71/III) oder nicht (dazu Bekanntgabe des Masseverwalters im Konkurs der Firma H***** vom 16. Oktober 2000 - ON 17), wobei insbesondere bei Annahme des letztgenannten Täterverhaltens (wegen der Beschränkung des Verschlimmerungsverbotes auf den Sanktionsbereich zulässigerweise - Mayerhofer StPO4 E 24 ff zu Paragraph 293,) die umfassende Prüfung der subjektiven Tatseite indiziert wäre.
Letztlich wird sich das Schöffengericht im Falle der Erweislichkeit der Gutmachung eines durch eine kridaträchtige Handlung allenfalls herbeigeführten Schadens mit den Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue nach § 167 StGB (dazu abermals US 7) auseinanderzusetzen haben.Letztlich wird sich das Schöffengericht im Falle der Erweislichkeit der Gutmachung eines durch eine kridaträchtige Handlung allenfalls herbeigeführten Schadens mit den Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue nach Paragraph 167, StGB (dazu abermals US 7) auseinanderzusetzen haben.
Da sich sohin zeigt, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Beschwerde gemäß § 285e StPO in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen, ohne dass auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe eingegangen werden musste.Da sich sohin zeigt, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Beschwerde gemäß Paragraph 285 e, StPO in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen, ohne dass auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe eingegangen werden musste.
Mit seiner zufolge Kassierung auch des Strafausspruches gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.