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Entscheidung 12 Os 26/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os26/02

Entscheidungsdatum

04.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ifeoma A***** wegen des Verbrechens nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, 28 Absatz 2, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 27. November 2001, GZ 36 Hv 1077/01d-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und "die Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ifeoma A***** wurde des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG schuldig erkannt, weil sie (zu ergänzen: im Juni 2001 - US 7) Benjamin C*****, der "am 12./13. 8. 2001 123 Gramm Kokain .... nach Österreich einführte und es in der Folge zum Teil in Verkehr setzte, zum Teil in Verkehr zu setzen trachtete, zur Ausführung dieser strafbaren Handlung bestimmte, indem sie ihm vorschlug, das erwähnte Kokain von Holland nach Salzburg zu schmuggeln und hier in der Folge gewinnbringend zu verkaufen und auch den Kontakt zum holländischen Lieferanten herstellte und die einzelnen Modalitäten vereinbarte".

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen als "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichneten, der Sache nach aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und "9" StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Schon der Einwand, wonach der Mitverurteilte Benjamin C***** anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge durch den Untersuchungsrichter über sein Entschlagungsrechte nicht belehrt wurde (Ziffer 3,) geht fehl, weil der Komplize der Angeklagten nach der Aktenlage nicht als Zeuge, sondern - jeweils nach Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht - vor der Polizei ausschließlich als Verdächtiger (35 ff, 49 f) und vom Untersuchungsrichter als Beschuldigter vernommen wurde. Als nicht fundiert erweist sich ferner die Mängelrüge (Ziffer 5,), die mit Bezugnahme auf - vom Schöffengericht eingehend erörterte - divergente Angaben des Benjamin C***** zur Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin die Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung problematisiert.

Die Rechtsrüge (sachlich Ziffer 9, Litera a,) setzt sich mit der Behauptung vermeintlich mangelnder Konstatierungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandskomponenten über dazu wesentliche Urteilspassagen (US 7 ff) hinweg und verfehlt solcherart einmal mehr eine prozessordnungsgemäße Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene "Berufung wegen Schuld" - bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E65846 12Os26.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00026.02.0604.000

Dokumentnummer

JJT_20020604_OGH0002_0120OS00026_0200000_000